Full text : Die Entwicklung der Berliner Vorortgemeinde Kleinschönebeck-Fichtenau unter besonderer Berücksichtigung der Finanzen

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und  Promenaden  errichteten  oder  von  diesen  aus  sichtbaren  Bauten
nach  Anlage  und  Gestaltung  landhausmäßigen  Charakter  tragen  und
derart  architektonisch  durchgebildet  sein,  daß  sie  das  Orts-  oder  Straßenbild ­
  nicht  verunstalten.  Buntfarbige  Ziegel,  Schiefer  oder  Zementplatten, ­
  sowie  Glanzziegel  dürfen  überhaupt  nicht,  Pappdächer  nur  für
Neben-  und  Wirtschaftsgebäude  verwendet  werden.  Giebelwände
aneinanderstoßender  Gebäude  müssen  sich  decken.  Doppelhäuser  müssen
von  Anfang  an  als  einheitliche  Baugruppe  entworfen,  zur  Genehmigung
eingereicht  und  auch  gebaut  werden.
Wirtschaftshöfe  und  Lagerplätze  müssen,  soweit  sie  von  der  Straße
aus  sichtbar  sind,  durch  eine  mindestens  1,50  m  hohe  Mauer,  Holzwand, ­
  Hecke  oder  eine  ähnliche  gärtnerische  Anlage  abgegrenzt  sein.
Die  Verunstaltung  der  an  bebaubare  Grundstücke  anstoßenden  Parkanlagen ­
  und  öffentlichen  Plätze  ist  verboten.  Dies  bezieht  sich  auch
auf  das  die  Feldmark  durchziehende  Mühlenfließ.  Die  Einfriedigungen
der  Vorgärten  bebauter  Grundstücke  müssen  durchbrochen  sein  und  sich
in  Anordnung,  Farbe  und  Material  dem  Gebäude  harmonisch  angliedern.
Bauwiche  sind,  wie  die  Vorgärten,  als  Ziergärten  anzulegen  und  zu
unterhalten.
Dieser  Standpunkt  der  Gemeinde,  Bodenpolitik  zu  treiben,  ist  aufs
höchste  anzuerkennen,  wenn  auch  zur  Ergänzung  dieser  Zwangsmittel
die  freiwillige  Mitarbeit  weiter  Kreise  unentbehrlich  bleibt.

5.  Besteuerung.
Noch  eine  andere  Möglichkeit  gibt  es  für  die  Gemeinde,  regulierend
auf  die  Bodenpreise  und  damit  zum  Teil  auf  die  Bebauung  einzuwirken: ­
  Besteuerung  von  Grnnd  und  Boden.
Die  gesetzliche  Grundlage  hierzu  gibt  das  Kommunalabgabengesetz
vom  14.  Juli  1893,  das  der  übermäßigen  Belastung  einer  Steuerquelle
durch  Staat  und  Gemeinde  vorbeugen  sollte  und  zu  diesem  Zwecke  den
Gemeinden  durch  staatlichen  Verzicht  auf  die  Realsteuern  ein  eigenes,
unabhängiges  Gebiet  der  Besteuerung  zuwies.  Ist  demnach  das
Kommunalabgabengesetz  aus  finanziellen  Gründen  geschaffen,  so  gibt  es
doch  dadurch,  daß  es  den  Gemeinden  gestattet,  die  Art  und  Höhe  der
Besteuerung  des  Grund  und  Bodens  zu  bestimmen,  diesen  die  Möglichkeit, ­
  ihrer  Bodenpolitik  Nachdruck  zu  verschaffen.
Es  kommen  hier  vor  allem  drei  Steuerarten  in  Betracht,  wie  sie
in  hervorragender  Weise  auch  vom  Bund  deutscher  Bodenreformer
propagiert  werden,  nämlich:  die  Umsatzsteuer,  die  Steuer  vom  gemeinen
Wert  und  die  Wertzuwachssteuer.
W  i  1  t  st  o  ck  ,  Entwicklung.

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