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'Eigentums zu niedrig einschätze, müßte die Bestimmung getroffen werden
daß die Gemeinde, wenn sie den Boden für kommunale Bedürfnisse
braucht, das Recht hat, ihn zu dem geschätzten Werte zu erwerben.
Schätzt der Grundbesitzer zu hoch, so droht die hohe Steuer, schätzt er
zu niedrig, so droht eventuell die Abfindung durch die Stadt"?) Das
Gesetz gestattet aber die Einführung einer solchen Steuernormierung nicht.
eo) tvertzuwachssteuer.
Wird diese Steuer auch aus praktischen Gründen mit dem Eintritt
des Besitzwechsels, wie die Umsatzsteuer erhoben, so ist die Berechtigung
dieser (progressiv ausgestalteten bedingten Umsatz-) Steuer doch weitaus
größer. Die Umsatzsteuer ist eine rohfiskalische, rein formell gestaltete
Verkehrssteuer, die sich nur wegen ihrer verhältnismäßig einfachen Hand
habung einer finanziellen Beliebtheit erfreut, obwohl sie wegen ihrer
Differenzieruugsunfähigkeit, ihres groben unorganischen Charakters bei
einer allgemeinen Bodenwertdepression ungerecht wirken muß. Diese
Unbilligkeiten fehlen der Wertznwachssteuer vollkommen * 2 ), da sie die
Leistungsfähigkeit des Besteuerten in vollem Maße berücksichtigt. Ist
die Umsatzsteuer ohne Frage leicht abwälzbar, wie ans vielen Kaufver
trägen erhellt, so ist die Möglichkeit der Abwälzbarkeit bei der Zuwachs-
steuer schwerer festzustellen, sie wird von bodcnreformerischer Seite sogar
auf das entschiedenste verneint. Die Überwälzung oder Eigeutragnng
der Steuer kann von Fall zu Fall auf eine Machtsrage hinauslaufen,
eine Ansicht, der auch ich, was die formelle Seite anbetrifft, auf Grund
eingesehener Verträge zuneige. Doch wird die ,.Machtfrage" eine Ab
wälzung meist nicht gestatten, da ohne Zivang niemand über den zurzeit
geltenden Preis zu zahlen gewillt ist, die formelle Überwälzung der
Wertzuwachssteuer demnach den Preis des Grundstücks um die Zuwachs
besteuerung sinken lassen muß. Sollte aber jemandt tatsächlich gezwungen
werden können, die Zuwachssteuer beim Kauf mitzutragen, so hätte dieser
Käufer ebensogeru einen höheren Kaufpreis gezahlt.
Die von Gegnern der Steuer aufgestellte Forderung, daß die Ge
meinde in Konsequenz ihrer Anschauung, der Grundwertzuwachß werde
durch die Gesamtheit gebildet, bei sinkenden Preisen an die Grundbesitzer
auch die Prozente ihres Verlustes herauszahlen müßte, kann ich mit
der gesamten wissenschaftlichen Presse zurückweisen. Adolf Wagner er
kennt zwar die Theorie der Forderung als berechtigt an, kommt aber
für die Praxis zu einem ablehnenden Ergebnis. Treffend inbezug auf
') Damaschke, Aufgaben S. 127.
2 ) In diesem Zusammenhang handelt es sich naturgemäß nur um eine Grund
wertzuwachssteuer.