Full text: Die Entwicklung der Berliner Vorortgemeinde Kleinschönebeck-Fichtenau unter besonderer Berücksichtigung der Finanzen

38 
die Wertabnahmevergütungspflicht, bemerkt Boldt: * *) „welchem Zensitew 
würde es einfallen, vom Staate, der vom Einkommen jahrelang Ein 
kommensteuern erhoben hat, eine Entschädigung zu verlangen, wenn er 
einige Jahre mit Unterbilanz gearbeitet hat?" — Es ist ferner möglich, 
die Wertzuwachsstener außer der Veranlagung beim Besitzwechsel, der 
indirekt genannten, auch dadurch zu erheben, daß man das Gelände 
regelmäßig periodisch abschätzt und den eingetretenen Zuwachs ganz 
unabhängig von der Vorbedingung eines erfolgten Eigentumsüberganges 
oder dergleichen besteuert. Dieses wäre die sogenannte direkte Besteuerung 
des Grundwertzuwachses. Die direkte Art der Wertzuwachssteuer kann 
m. E. für den Zweck der Bodenpolitik garnicht in Frage kommen, da es 
äußerst schwer ist, den Wertzuwachs unzweifelhaft festzustellen, und auch 
nicht zu verlangen wäre, daß Leute, die ihr Kapital in Grundbesitz 
festgelegt haben, Steuer von, Wertzuwachs bezahlen, den sie selbst gar 
nicht genau kennen, den sie garnicht realisiert haben. Das aber hat doch 
gerade die Wertzuwachsstener so populär gemacht, daß sie in dem Augen 
blick einsetzt, wo die Realisierung des Gewinnes stattfindet, und zwar 
gilt als Steuerobjekt ihren, Prinzip gemäß der unverdiente Wertzuwachs,, 
das ist derjenige, „der nicht durch Arbeits- oder Kapitalverwendung des 
Eigentümers, sondern nur durch die Entwicklung oder die Aufwendungen 
der Allgemeinheit entstanden ist"?) Dabei kommt für die Besteuerung 
nach der indirekten Form der Zuwachssteuer in Frage jedesmal der 
während der Besitzdauer des uenveräußerndeu Eigentümers von ihm 
bezw. auch der während der Besitzdauer seines erbrechtlichen Besitzvor 
gängers von diesem gemachte unverdiente Gewinn?) Auf weitere Ein 
wände gegen die Wertzuwachssteuer, wie „Vermögeuskonfiskatiou", 
„sozialistisch" usw., ist hier nicht einzugehen. 
Es kommt hier darauf au, festzustellen, inwieweit die Bodenpolitik 
sich für ihre Bestrebungen der Wertzuwachssteuer bedienen darf. Es 
gehen darüber die Ansichten weit auseinander. Die Hauptforderung 
stellt in ihrer Tendenz, nicht eigentlich nur den Zuwachs au Grundrente,, 
sondern die Grundrente überhaupt der Allgemeinheit zurückzugewinnen, 
die Bodenreform auf. „Wieviel könnte durch eine Zuwachssteuer — 
auch durch eine bescheidene von nur 50°/ 0 etwa — hier gewonnen 
werden! Eine solche Steuer würde die Spekulation in den Außen 
terrains beenden und im wesentlichen den gerechtfertigten Preis für den 
Boden wieder herstellen." 4 ) Diese Inanspruchnahme der Steuer geht 
l ) Die Wertzuwachssteuer S. 37. 
*) Kumpmann, Die Wertzuwachssteuer S.26. angeführt bei Leuckart v. Weißdorf 
a. a. O. S. 6. 
') v. Weißdorf a. a. S. 6. 
*) Damaschke, Bodenreform S. 81.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.