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die Wertabnahmevergütungspflicht, bemerkt Boldt: * *) „welchem Zensitew
würde es einfallen, vom Staate, der vom Einkommen jahrelang Ein
kommensteuern erhoben hat, eine Entschädigung zu verlangen, wenn er
einige Jahre mit Unterbilanz gearbeitet hat?" — Es ist ferner möglich,
die Wertzuwachsstener außer der Veranlagung beim Besitzwechsel, der
indirekt genannten, auch dadurch zu erheben, daß man das Gelände
regelmäßig periodisch abschätzt und den eingetretenen Zuwachs ganz
unabhängig von der Vorbedingung eines erfolgten Eigentumsüberganges
oder dergleichen besteuert. Dieses wäre die sogenannte direkte Besteuerung
des Grundwertzuwachses. Die direkte Art der Wertzuwachssteuer kann
m. E. für den Zweck der Bodenpolitik garnicht in Frage kommen, da es
äußerst schwer ist, den Wertzuwachs unzweifelhaft festzustellen, und auch
nicht zu verlangen wäre, daß Leute, die ihr Kapital in Grundbesitz
festgelegt haben, Steuer von, Wertzuwachs bezahlen, den sie selbst gar
nicht genau kennen, den sie garnicht realisiert haben. Das aber hat doch
gerade die Wertzuwachsstener so populär gemacht, daß sie in dem Augen
blick einsetzt, wo die Realisierung des Gewinnes stattfindet, und zwar
gilt als Steuerobjekt ihren, Prinzip gemäß der unverdiente Wertzuwachs,,
das ist derjenige, „der nicht durch Arbeits- oder Kapitalverwendung des
Eigentümers, sondern nur durch die Entwicklung oder die Aufwendungen
der Allgemeinheit entstanden ist"?) Dabei kommt für die Besteuerung
nach der indirekten Form der Zuwachssteuer in Frage jedesmal der
während der Besitzdauer des uenveräußerndeu Eigentümers von ihm
bezw. auch der während der Besitzdauer seines erbrechtlichen Besitzvor
gängers von diesem gemachte unverdiente Gewinn?) Auf weitere Ein
wände gegen die Wertzuwachssteuer, wie „Vermögeuskonfiskatiou",
„sozialistisch" usw., ist hier nicht einzugehen.
Es kommt hier darauf au, festzustellen, inwieweit die Bodenpolitik
sich für ihre Bestrebungen der Wertzuwachssteuer bedienen darf. Es
gehen darüber die Ansichten weit auseinander. Die Hauptforderung
stellt in ihrer Tendenz, nicht eigentlich nur den Zuwachs au Grundrente,,
sondern die Grundrente überhaupt der Allgemeinheit zurückzugewinnen,
die Bodenreform auf. „Wieviel könnte durch eine Zuwachssteuer —
auch durch eine bescheidene von nur 50°/ 0 etwa — hier gewonnen
werden! Eine solche Steuer würde die Spekulation in den Außen
terrains beenden und im wesentlichen den gerechtfertigten Preis für den
Boden wieder herstellen." 4 ) Diese Inanspruchnahme der Steuer geht
l ) Die Wertzuwachssteuer S. 37.
*) Kumpmann, Die Wertzuwachssteuer S.26. angeführt bei Leuckart v. Weißdorf
a. a. O. S. 6.
') v. Weißdorf a. a. S. 6.
*) Damaschke, Bodenreform S. 81.