Full text : Die Entwicklung der Berliner Vorortgemeinde Kleinschönebeck-Fichtenau unter besonderer Berücksichtigung der Finanzen

56

fügige  Änderungen  an  Wegen  und  Triften  vorgenommen,  „die  ihrer
Zweckmäßigkeit  wegen  für  immer  bestehen"  sollten.  Mit  dem  17.11.1849
fand  dieser  Nachtragsrezeß  durch  Bestätigung  der  Königlichen  Generalkommission ­
  für  die  Kurmark  Brandenburg  seinen  Abschluß.  —  Der
Zersetzungsprozeß  der  Allmende  nahm  trotzdem  seinen  Fortgang.  Da
die  Auseinandersetzung  mit  der  Generalkommission  den  Bauern  zu  umständlich ­
  schien,  verkauften  sie  auf  eigene  Rechnung  eine  Parzelle  nach
der  anderen  von  dem  Weiderevier,  aus  dessen  zuerst  veräußertem  Stück
ihnen  so  viele  Umstände  erwachsen  waren.  Der  Erlös  wurde  unter
die  „Interessenten"  verteilt.  Das  Schäferhaus  ging  nebst  Garten  im
Laufe  der  Jahre  in  Privatbesitz  über,  ebenso  kam  die  Lehmgrube  in
bäuerliche  Hand.  Der  Tränkeplatz  am  Vogelsdorfer  Wege  und  der
Sandberg  wurden  im  Besitz  der  Anlieger  ausgewiesen,  obwohl  den
Tränkeplatz  die  Gemeinde  unterhalten  hatte  und  auch  dem  Sandberg
noch  vielfach  von  Gemeindeeingesessenen  Mauersand  entnommen  worden
war.
Erst  im  Jahre  1893  kam  hier  der  Stein  ins  Rollen.  Die
Separationsgemeinde  hatte  aus  dem  gemeinschaftlichen  Besitz  die  Sandkute
  verkauft  und  verhandelte  mit  dem  Käufer  um  die  Pacht  bis  zur
Auflassung;  ein  anderer  Käufer  verlangte  die  Auflassung  seiner  schon
vor  langer  Zeit  erhandelten  Triftparzelle.  Bei  dieser  Gelegenheit
mußte  zur  Feststellung  der  Identität  der  betreffenden  Grundstücke  die
nunmehr  für  die  Provinzen  Brandenburg  und  Pommern  gebildete
Generalkommission  zu  Frankfurt  a.  O.  angegangen  werden.  Diese
billigte  die  Verwendung  des  Erlöses  aus  der  Sandkute  in  Höhe  von
6000  Mk.  zur  Zahlung  auf  die  Grundsteuer  nicht,  sondern  verlangte
gemäß  Gesetz  vom  2.  4.  1887  Z  die  Verwendung  zur  Verbesserung  der
Verkehrswege,  ein  Nutzen,  der  allen,  auch  den  kleinen  im  Laufe  der
Jahre  hinzugekommeiien  Grundbesitzern  zugute  komme.  Es  wurde  denn
auch  die  Pflasterung  der  Dorsstraße  beschlossen;  die  Zinsen  des  verbleibenden ­
  Restes  sollten  zur  Unterhaltung  dieser  Straße  oder  anderer
gemeinschaftlicher  Anlagen  benutzt  werden.
Um  in  Zukunft  nur  mit  einer  Person  verhandeln  zu  müssen,
bestimmte  die  Generalkommissson  im  Jahre  1895  den  Gemeindevorsteher
zur  Vertretung  der  Gesamtheit  der  Separationsinteressen  Dritten  gegenüber, ­
  sowie  zur  Verwaltung  der  gemeinschaftlichen  Angelegenheiten.
Da  die  Anträge  auf  Kauf  von  gemeinschaftlichem  Besitz  sich  mehrten,
die  politische  Gemeinde  sich  aber  als  unzuständig  für  den  Verkauf  des
0  betreffend  die  durch  ein  Auseinandersetzungsverfahren  begründeten  gemeinschaftlichen ­
  Angelegenheiten,  nach  dessen  §  5  die  Berteilung  ausgeschlossen  werden
kann,  „wenn  dieselbe  wegen  unverhältnismäßig  hoher  Kosten  oder  aus  anderen
Gründen  unzweckmäßig  erscheint".
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.