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fügige Änderungen an Wegen und Triften vorgenommen, „die ihrer
Zweckmäßigkeit wegen für immer bestehen" sollten. Mit dem 17.11.1849
fand dieser Nachtragsrezeß durch Bestätigung der Königlichen General
kommission für die Kurmark Brandenburg seinen Abschluß. — Der
Zersetzungsprozeß der Allmende nahm trotzdem seinen Fortgang. Da
die Auseinandersetzung mit der Generalkommission den Bauern zu um
ständlich schien, verkauften sie auf eigene Rechnung eine Parzelle nach
der anderen von dem Weiderevier, aus dessen zuerst veräußertem Stück
ihnen so viele Umstände erwachsen waren. Der Erlös wurde unter
die „Interessenten" verteilt. Das Schäferhaus ging nebst Garten im
Laufe der Jahre in Privatbesitz über, ebenso kam die Lehmgrube in
bäuerliche Hand. Der Tränkeplatz am Vogelsdorfer Wege und der
Sandberg wurden im Besitz der Anlieger ausgewiesen, obwohl den
Tränkeplatz die Gemeinde unterhalten hatte und auch dem Sandberg
noch vielfach von Gemeindeeingesessenen Mauersand entnommen worden
war.
Erst im Jahre 1893 kam hier der Stein ins Rollen. Die
Separationsgemeinde hatte aus dem gemeinschaftlichen Besitz die Sand-
kute verkauft und verhandelte mit dem Käufer um die Pacht bis zur
Auflassung; ein anderer Käufer verlangte die Auflassung seiner schon
vor langer Zeit erhandelten Triftparzelle. Bei dieser Gelegenheit
mußte zur Feststellung der Identität der betreffenden Grundstücke die
nunmehr für die Provinzen Brandenburg und Pommern gebildete
Generalkommission zu Frankfurt a. O. angegangen werden. Diese
billigte die Verwendung des Erlöses aus der Sandkute in Höhe von
6000 Mk. zur Zahlung auf die Grundsteuer nicht, sondern verlangte
gemäß Gesetz vom 2. 4. 1887 Z die Verwendung zur Verbesserung der
Verkehrswege, ein Nutzen, der allen, auch den kleinen im Laufe der
Jahre hinzugekommeiien Grundbesitzern zugute komme. Es wurde denn
auch die Pflasterung der Dorsstraße beschlossen; die Zinsen des ver
bleibenden Restes sollten zur Unterhaltung dieser Straße oder anderer
gemeinschaftlicher Anlagen benutzt werden.
Um in Zukunft nur mit einer Person verhandeln zu müssen,
bestimmte die Generalkommissson im Jahre 1895 den Gemeindevorsteher
zur Vertretung der Gesamtheit der Separationsinteressen Dritten gegen
über, sowie zur Verwaltung der gemeinschaftlichen Angelegenheiten.
Da die Anträge auf Kauf von gemeinschaftlichem Besitz sich mehrten,
die politische Gemeinde sich aber als unzuständig für den Verkauf des
0 betreffend die durch ein Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemein
schaftlichen Angelegenheiten, nach dessen § 5 die Berteilung ausgeschlossen werden
kann, „wenn dieselbe wegen unverhältnismäßig hoher Kosten oder aus anderen
Gründen unzweckmäßig erscheint".