Full text: Die Entwicklung der Berliner Vorortgemeinde Kleinschönebeck-Fichtenau unter besonderer Berücksichtigung der Finanzen

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von der Separation ausgeschlossenen Teiles der Feldmark erachtete, die 
Bauern jedoch auch nicht als die Separationsiuteressenten, für die sie 
sich hielten, gelten konnten, da sie durch Verkäufe von eigenen Grund 
stücken alle anderen Grundbesitzer auch zu Mitgliedern der Separations 
gemeinde gemacht hatten, so stellte der Gemeindevorsteher in seiner 
Eigenschaft als Vertreter der Separations- und der politischen Gemeinde 
im Jahre 1902 den Antrag, durch einen neuen Rezeß sämtliche Rechte 
und Pflichten an den uichtseparierten Grundstücken von der Separations- 
gemeinde auf die politische Gemeinde zu übertragen. 
Der Versuch einiger Interessenten, die gemeinschaftlich gebliebenen 
Separationsliegenschaften zu teilen, scheiterte, da die politische Gemeinde 
die Unterstützung der Regierung *) fand. 
Trotzdem war das Verfahren äußerst schwierig, weil neben teil 
weisem Übergang der gemeinschaftlichen Liegenschaften in Privatbesitz 
auch ein großer Teil dieser als öffentliche Straßen und Plätze angesehen 
und demgemäß der politischen Gemeinde übereignet war. Außerdem 
war durch die Parzellierungen die Zahl der Separatiosberechtigten um 
das Vielfache gewachsen, sodaß jeder Grundbesitzer, der aus bäuerlicher 
Hand stammendes Terrain gekauft hatte (nicht diejenigen, welche ihren 
Besitz aus den gemeinschaftlichen Liegenschaften erworben hatten), mit 
Recht als Interessent auftreten konnten. Doch konnte schon im Jahre 
1905 ein Vertragsentwurf vorgelegt werden. 
Es handelte sich vor allem um Übernahme der noch im gemein 
schaftlichen Besitz befindlichen Liegenschaften einschließlich des Tränke 
platzes am Woltersdorfer Wege und des Sandbergs, die zwar auch 
schon wie Privatbesitz behandelt wurden, über die aber kein Besitztitel 
n«chgewiesen werden konnte. Als Entgeld wollte die Gemeinde Klein - 
schönebeck-F. die Verpflichtung zur Unterhaltung der Straßen und Plätze 
übernehmen, wogegen die Seperationsinteressenten, deren Vertretung 
') Ich erwähne ein Rundschreiben des Landrats vom 8. 12. 1903: „Bei. 
der Entwicklung, welche viele Gemeinden des Kreises Niederbarnim nehmen, stehen 
die den Separationsinteressenten in den Rezessen gegebenen Rechte (Nutzungen und 
Eigentumsansprüche an den gemeinschaftlichen Grundstücken) und die ihnen dafür 
obliegenden Pflichten (als Wege und Brückenunterhaltung, Grabenräumung u. dgl.) 
mit den Interessen der Gesamtgemeinde nicht mehr in Einklang. — Große Schwierig 
keiten ergeben sich besonders, wenn die an der Separation ursprünglich beteiligten 
Güter und Grundstücke parzelliert werden. Beispielsweise wird die Ausführung 
einer ordentlichen Grabenräumung durch die Separetionsinteressenten dadurch zum 
Schaden der Landeskultur fast unmöglich gemacht. 
Aber auch den Separationsinteressenten selbst können schwere Nachteile ent 
stehen, wenn die Unterhaltung eines Weges durch notwendig werdende Pflasterung usw. 
Aufwendungen erfordert, die zu den im Rezeß gewährten Nutzungen außer Ver 
hältnis stehen . . . ."
	        
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