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von der Separation ausgeschlossenen Teiles der Feldmark erachtete, die
Bauern jedoch auch nicht als die Separationsiuteressenten, für die sie
sich hielten, gelten konnten, da sie durch Verkäufe von eigenen Grund
stücken alle anderen Grundbesitzer auch zu Mitgliedern der Separations
gemeinde gemacht hatten, so stellte der Gemeindevorsteher in seiner
Eigenschaft als Vertreter der Separations- und der politischen Gemeinde
im Jahre 1902 den Antrag, durch einen neuen Rezeß sämtliche Rechte
und Pflichten an den uichtseparierten Grundstücken von der Separations-
gemeinde auf die politische Gemeinde zu übertragen.
Der Versuch einiger Interessenten, die gemeinschaftlich gebliebenen
Separationsliegenschaften zu teilen, scheiterte, da die politische Gemeinde
die Unterstützung der Regierung *) fand.
Trotzdem war das Verfahren äußerst schwierig, weil neben teil
weisem Übergang der gemeinschaftlichen Liegenschaften in Privatbesitz
auch ein großer Teil dieser als öffentliche Straßen und Plätze angesehen
und demgemäß der politischen Gemeinde übereignet war. Außerdem
war durch die Parzellierungen die Zahl der Separatiosberechtigten um
das Vielfache gewachsen, sodaß jeder Grundbesitzer, der aus bäuerlicher
Hand stammendes Terrain gekauft hatte (nicht diejenigen, welche ihren
Besitz aus den gemeinschaftlichen Liegenschaften erworben hatten), mit
Recht als Interessent auftreten konnten. Doch konnte schon im Jahre
1905 ein Vertragsentwurf vorgelegt werden.
Es handelte sich vor allem um Übernahme der noch im gemein
schaftlichen Besitz befindlichen Liegenschaften einschließlich des Tränke
platzes am Woltersdorfer Wege und des Sandbergs, die zwar auch
schon wie Privatbesitz behandelt wurden, über die aber kein Besitztitel
n«chgewiesen werden konnte. Als Entgeld wollte die Gemeinde Klein -
schönebeck-F. die Verpflichtung zur Unterhaltung der Straßen und Plätze
übernehmen, wogegen die Seperationsinteressenten, deren Vertretung
') Ich erwähne ein Rundschreiben des Landrats vom 8. 12. 1903: „Bei.
der Entwicklung, welche viele Gemeinden des Kreises Niederbarnim nehmen, stehen
die den Separationsinteressenten in den Rezessen gegebenen Rechte (Nutzungen und
Eigentumsansprüche an den gemeinschaftlichen Grundstücken) und die ihnen dafür
obliegenden Pflichten (als Wege und Brückenunterhaltung, Grabenräumung u. dgl.)
mit den Interessen der Gesamtgemeinde nicht mehr in Einklang. — Große Schwierig
keiten ergeben sich besonders, wenn die an der Separation ursprünglich beteiligten
Güter und Grundstücke parzelliert werden. Beispielsweise wird die Ausführung
einer ordentlichen Grabenräumung durch die Separetionsinteressenten dadurch zum
Schaden der Landeskultur fast unmöglich gemacht.
Aber auch den Separationsinteressenten selbst können schwere Nachteile ent
stehen, wenn die Unterhaltung eines Weges durch notwendig werdende Pflasterung usw.
Aufwendungen erfordert, die zu den im Rezeß gewährten Nutzungen außer Ver
hältnis stehen . . . ."