Full text : Die Entwicklung der Berliner Vorortgemeinde Kleinschönebeck-Fichtenau unter besonderer Berücksichtigung der Finanzen

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der  Gemeindevorsteher  wegen  Jnteressenkollission  hatte  abgeben  müssen^
von  jeder  Unterhaltungspflicht  für  immer  befreit  sein  sollten.
Die  Ansprüche  der  Regierung,  die  das  Dorfauenrecht*)  hatte  verkaufen ­
  wollen,  konnten  zurückgewiesen  werden.
Nach  Überwindung  großer  Schwierigkeiten,  die  sich  daraus  ergaben,
daß  die  Separationsländereien  zum  Teil  auf  den  Flurplänen,  zum  Teil
in  den  Grundbüchern  nicht  verzeichnet  waren,  kam  es  endlich  vor  der
nunmehr  zuständigen  Spezialkommission  II  in  Berlin  zur  Schlußverhandlung. ­
  Man  einigte  sich  auf  die  höhere  Bewertung  des  Separationsgrundbesitzes ­
  auf  64086,28  Mk.;  demgegenüber  rechnete  die  politische
Gemeinde  die  ihr  erwachsenen  Unterhaltungskosten  des  Straßenpflasters
(die  Kosten  des  Pflasters  selbst  blieben  unberücksichtigt)  mit  3684,64  Mk.
auf,  die,  auf  das  Jahr  berechnet,  737  Mk.  oder  mit  dem  25  fachen
Betrage  kapitalisiert,  18425  Mk.  betrugen,  sodaß  die  Gemeinde
45  661,28  Mk.  zu  zahlen  hatte.  Die  Übereignung  der  gemeinschaftlichen ­
  Anlagen  umfaßte  alle  in  und  auf  dem  Grund  und  Boden  vorhandenen ­
  Bauten,  Brücken,  Durchlässe  u.  dgl.  Die  politische  Gemeinde
übernahm  die  Unterhaltung  aller  Anlagen,  soweit  sie  nach  den  Rezessen
den  Separationsgenossen  oder  einzelnen  von  ihnen  obgelegen  hatte,  sodaß ­
  diese  von  jeder  Unterhaltungslast  befreit  wurden.  Der  Übereignungsvertrag ­
  wurde  von  der  Generalkommission  am  28.  9.  1909
und  vom  Kreisausschuß  am  15.  5.  1910  genehmigt.
Nachdem  inzwischen  der  Betrag  von  45  661,28  Mk.  zur  Verfügung ­
  der  Generalkommission  bei  der  Regierung  in  Potsdam  hinterlegt ­
  war,  erfolgte  am  15.  6.  1911  die  Auflassung  an  die  politische
Gemeinde.
Diese  Übereignung  kostete  der  Gemeinde  neben  der  genannten
Entschädigungssumme  den  Betrag  von  189,50  Mk.  für  die  Bearbeitung
durch  die  Generalkommission;  150  Mk.  für  die  Mühewaltung  des
Gemeinschaftsvertreters  wurde  von  den  Separationsinteressenten  getragen,
d.  h.  dem  Betrage  von  45  661,28  Mk.  abgezogen.
Es  darf  nicht  außer  Acht  gelassen  werden,  daß  der  für  die  gemeinschaftlichen ­
  Ländereien  gezahlte  Betrag  der  politischen  Gemeinde  nicht
verloren  geht,  da  nach  dem  angezogenen  Gesetz  von  1887  die  Verwendung ­
  im  Interesse  sämtlicher  Beteiligten  angeordnet  worden  ist;
die  Entschädigungssumme  wird  zur  Pflasterung  öffentlicher  Straßen
oder  Anlage  von  Bahnen  ausgegeben  werden.  Bisher  hat  noch  keine

')  Die  Regierung  hatte  meist  bei  der  Dotierung  eines  Dorfes  mit  Ländereien
aus  Domänenbesitz  die  Dorfaue  nicht  der  bäuerlichen  Gemeinschaft  übergeben,  sondern ­
  zum  Zeichen  der  vollkommenen  Öffentlichkeit  hatte  sie  sich  das  Eigentumsrecht
vorbehalten,  eine  Gebahrung,  die  bei  Kleinschönebeck  nicht  stattgefunden  hatte.
            
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