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der Gemeindevorsteher wegen Jnteressenkollission hatte abgeben müssen^
von jeder Unterhaltungspflicht für immer befreit sein sollten.
Die Ansprüche der Regierung, die das Dorfauenrecht*) hatte verkaufen
wollen, konnten zurückgewiesen werden.
Nach Überwindung großer Schwierigkeiten, die sich daraus ergaben,
daß die Separationsländereien zum Teil auf den Flurplänen, zum Teil
in den Grundbüchern nicht verzeichnet waren, kam es endlich vor der
nunmehr zuständigen Spezialkommission II in Berlin zur Schlußverhandlung.
Man einigte sich auf die höhere Bewertung des Separationsgrundbesitzes
auf 64086,28 Mk.; demgegenüber rechnete die politische
Gemeinde die ihr erwachsenen Unterhaltungskosten des Straßenpflasters
(die Kosten des Pflasters selbst blieben unberücksichtigt) mit 3684,64 Mk.
auf, die, auf das Jahr berechnet, 737 Mk. oder mit dem 25 fachen
Betrage kapitalisiert, 18425 Mk. betrugen, sodaß die Gemeinde
45 661,28 Mk. zu zahlen hatte. Die Übereignung der gemeinschaftlichen
Anlagen umfaßte alle in und auf dem Grund und Boden vorhandenen
Bauten, Brücken, Durchlässe u. dgl. Die politische Gemeinde
übernahm die Unterhaltung aller Anlagen, soweit sie nach den Rezessen
den Separationsgenossen oder einzelnen von ihnen obgelegen hatte, sodaß
diese von jeder Unterhaltungslast befreit wurden. Der Übereignungsvertrag
wurde von der Generalkommission am 28. 9. 1909
und vom Kreisausschuß am 15. 5. 1910 genehmigt.
Nachdem inzwischen der Betrag von 45 661,28 Mk. zur Verfügung
der Generalkommission bei der Regierung in Potsdam hinterlegt
war, erfolgte am 15. 6. 1911 die Auflassung an die politische
Gemeinde.
Diese Übereignung kostete der Gemeinde neben der genannten
Entschädigungssumme den Betrag von 189,50 Mk. für die Bearbeitung
durch die Generalkommission; 150 Mk. für die Mühewaltung des
Gemeinschaftsvertreters wurde von den Separationsinteressenten getragen,
d. h. dem Betrage von 45 661,28 Mk. abgezogen.
Es darf nicht außer Acht gelassen werden, daß der für die gemeinschaftlichen
Ländereien gezahlte Betrag der politischen Gemeinde nicht
verloren geht, da nach dem angezogenen Gesetz von 1887 die Verwendung
im Interesse sämtlicher Beteiligten angeordnet worden ist;
die Entschädigungssumme wird zur Pflasterung öffentlicher Straßen
oder Anlage von Bahnen ausgegeben werden. Bisher hat noch keine
') Die Regierung hatte meist bei der Dotierung eines Dorfes mit Ländereien
aus Domänenbesitz die Dorfaue nicht der bäuerlichen Gemeinschaft übergeben, sondern
zum Zeichen der vollkommenen Öffentlichkeit hatte sie sich das Eigentumsrecht
vorbehalten, eine Gebahrung, die bei Kleinschönebeck nicht stattgefunden hatte.