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Jagdpächtern einen Feldhüter angestellt, der für geringe Entschädigung
und kleine Jagdannehmlichkeiten die Feldmark zu beaufsichtigen hatte.
Da diese Selbsthülfe jedoch zu Unzuträglichkeiten führte, ist es im
September 1912 zu einer neuen Vereinbarung gekommen, infolge deren
der Gemeinde die Anstellung des Feldhüters übertragen wurde. Neun
Wirte geben nach Größe ihrer Ländereien die Hauptsumme, der Jagd
pächter 200 Mk. und die Gemeinde 150 Mk., wofür der von ihr als
Beamter angestellte Feldhüter auch den Wegewärterposten zu bekleiden hat.
Obwohl gegen die Anstellung eines Feldhüters geltend gemacht
wurde, daß es Pflicht der einzelnen, nicht der Gemeinde sei, das
Privateigentum zu schützen, so ist dieser Standpunkt m. E. zu einseitig.
Clemen *) bezeichnet diese Kosten sogar als Ausgaben zur Förderung
der Landwirtschaft; will ich auch nicht so weit gehen, so glaube ich
doch, daß erhöhter Schutz gegen Diebstahl und Jagdfrevel, ganz abge
sehen von der Beaufsichtigung der Wege, im Interesse der öffentlichen
Wohlfahrt liegt, die zu pflegen Pflicht der Gemeinde ist.
III. Armenpflege und soziale Fürsorge.
a) Armenpflege.
Unter Armut versteht man nach Anschrottch den Zustand, in dem
sich eine Person dann befindet, wenn sie die zum notwendigsten Lebens
unterhalt erforderlichen Mittel nicht besitzt und nicht erwerben kann und
ohne die Hilfe anderer zu Grunde gehen müßte. Bei allen Völkern
und zu allen Zeiten hat man die allgemein menschliche Pflicht anerkannt,
diese notwendige Hilfe zu leisten und niemanden ans Mangel an Existenz
mitteln umkommen lassen.
So hat es eine Armenpflege auch stets in Kleinschönebeck gegeben,
doch war diese nicht organisiert, und eine erhebliche Belastung der Ge
meinde kam nicht in Frage, da die Armut im obenerwähnten Sinne
sehr selten war. Die Versorgung der Armen ging in der Weise von
statten, daß der Arbeitsunfähige auf dem Bauernhöfe eine Woche er
nährt wurde und dann reihum bei den andern Wirten Lebensunterhalt
erhielt. Falls es möglich war, mußte sich der Unterstützte in dieser Zeit
durch kleinere Dienste nützlich machen. Auf diese Weise wurde schon
der im Allgemeinen Landrecht festgestellte Grundsatz, daß jede Gemeinde
für ihre Armen zu sorgen habe, durchgeführt. Nur durch Trunkenheit
Heruntergekommene fanden im Gegensatz zur heutigen Fürsorgepflicht
der Gemeinde keine Unterstützung.
0 Die Finanzwirtschaft der kleineren preußischen Städte III. Teil, 1 II g-
2 ) Anschrolt, Art. Armenwesen i. Handw. B- d. Staatswiss. II. 1.