Full text: Die Entwicklung der Berliner Vorortgemeinde Kleinschönebeck-Fichtenau unter besonderer Berücksichtigung der Finanzen

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Jagdpächtern einen Feldhüter angestellt, der für geringe Entschädigung 
und kleine Jagdannehmlichkeiten die Feldmark zu beaufsichtigen hatte. 
Da diese Selbsthülfe jedoch zu Unzuträglichkeiten führte, ist es im 
September 1912 zu einer neuen Vereinbarung gekommen, infolge deren 
der Gemeinde die Anstellung des Feldhüters übertragen wurde. Neun 
Wirte geben nach Größe ihrer Ländereien die Hauptsumme, der Jagd 
pächter 200 Mk. und die Gemeinde 150 Mk., wofür der von ihr als 
Beamter angestellte Feldhüter auch den Wegewärterposten zu bekleiden hat. 
Obwohl gegen die Anstellung eines Feldhüters geltend gemacht 
wurde, daß es Pflicht der einzelnen, nicht der Gemeinde sei, das 
Privateigentum zu schützen, so ist dieser Standpunkt m. E. zu einseitig. 
Clemen *) bezeichnet diese Kosten sogar als Ausgaben zur Förderung 
der Landwirtschaft; will ich auch nicht so weit gehen, so glaube ich 
doch, daß erhöhter Schutz gegen Diebstahl und Jagdfrevel, ganz abge 
sehen von der Beaufsichtigung der Wege, im Interesse der öffentlichen 
Wohlfahrt liegt, die zu pflegen Pflicht der Gemeinde ist. 
III. Armenpflege und soziale Fürsorge. 
a) Armenpflege. 
Unter Armut versteht man nach Anschrottch den Zustand, in dem 
sich eine Person dann befindet, wenn sie die zum notwendigsten Lebens 
unterhalt erforderlichen Mittel nicht besitzt und nicht erwerben kann und 
ohne die Hilfe anderer zu Grunde gehen müßte. Bei allen Völkern 
und zu allen Zeiten hat man die allgemein menschliche Pflicht anerkannt, 
diese notwendige Hilfe zu leisten und niemanden ans Mangel an Existenz 
mitteln umkommen lassen. 
So hat es eine Armenpflege auch stets in Kleinschönebeck gegeben, 
doch war diese nicht organisiert, und eine erhebliche Belastung der Ge 
meinde kam nicht in Frage, da die Armut im obenerwähnten Sinne 
sehr selten war. Die Versorgung der Armen ging in der Weise von 
statten, daß der Arbeitsunfähige auf dem Bauernhöfe eine Woche er 
nährt wurde und dann reihum bei den andern Wirten Lebensunterhalt 
erhielt. Falls es möglich war, mußte sich der Unterstützte in dieser Zeit 
durch kleinere Dienste nützlich machen. Auf diese Weise wurde schon 
der im Allgemeinen Landrecht festgestellte Grundsatz, daß jede Gemeinde 
für ihre Armen zu sorgen habe, durchgeführt. Nur durch Trunkenheit 
Heruntergekommene fanden im Gegensatz zur heutigen Fürsorgepflicht 
der Gemeinde keine Unterstützung. 
0 Die Finanzwirtschaft der kleineren preußischen Städte III. Teil, 1 II g- 
2 ) Anschrolt, Art. Armenwesen i. Handw. B- d. Staatswiss. II. 1.
	        
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