Object: Volkswirtschaftliches Quellenbuch

2. Die Formen der Handelsunternehmung. 
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2. Die Formen der Handelsunternehmung. 
(Einzelunternehmer und Handelsgesellschaften.) 
Von Wilhelm L e x i s. 
L e x i s, Handel. In: Handbuch der politischechÖkonomie- Herausgegeben von v. Schön 
berg. 4. Ausl. 2. Bd. 2. Halbband. Tübingen, H- Laupp, 1898. S- 231—236. 
Der Unternehmer des Handelsbetriebs kann sowohl eine Einzelperson 
wie eine Gesellschaft sein. Wenn indes die vom Handelsrecht angenommenen 
gesellschaftlichen Unternehmungsformen speziell als Handelsgesellschaften 
bezeichnet werden, so folgt daraus keineswegs, daß sie gerade für den Betrieb des 
Handels besonders zweckmäßige Organisationen darböten. Man darf im Gegenteil 
behaupten, daß die Handelsgesellschaften im ganzen mehr für Industrie-, Bergwerks-, 
Bank- und Transportunternehmungen geeignet sind als für den eigentlichen Waren 
handel. Die ersteren beruhen mehr auf einer gleichmäßig geregelten, stabilen, leichter 
übersehbaren und verhältnismäßig lokalisierten Arbeit, sie werden daher durch die 
schwerfälligen Formen eines Gesellschaftsunternehmens weniger beeinträchtigt, zumal 
wenn ihnen ein hoch entwickelter Handel ihre Hauptkundschaft liefert. Für den Handel 
selbst aber, der die schnellste Ausnutzung jeder günstigen Gelegenheit verlangt und 
stets nach allen Seiten hin den billigsten Markt zum Einkauf und den teuersten zum 
Verkauf suchen muß, ist ohne Zweifel die Konzentrierung in der Hand eines einzigen, 
mit voller eigener Verantwortlichkeit sein eigenes Interesse verfolgenden Unterneh 
mers die privatwirtschaftlich vorteilhafteste und wirksamste Betriebsform, und für ihn 
gilt ganz besonders der Satz, der sich eigentlich von allen Privatunternehmungen aus 
sagen läßt, daß die Assoziation in der kapitalistischen Erwerbsweise nur einen durch 
den Kapitalmangel der einzelnen veranlaßten Notbehelf, nicht aber eine im absoluten 
Sinne schaffende, förderliche Kraft bilde. Die Stellung als Einzelunterneh 
mer, unterstützt durch eine zweckmäßige Organisation des kaufmännischen Kredits, 
ist also für den Kaufmann die wünschenswerteste. Will er gewisse Operationen 
machen, zu denen seine eigene Kapitalkraft nicht ausreicht, so findet er oft die Mög 
lichkeit, sich für diesen besonderen Zweck mit anderen zu einer sog. „Gelegenheits 
gesellschaft" (auch Gesellschaft „eu participation“ oder „a conto metä“ genannt) 
zu verbinden. Die Herbeiziehung eines stillen Gesellschafters zur Ver 
größerung des in dem Geschäft dauernd angelegten Kapitals wird in der Regel 
schwierig sein, sofern nicht etwa Verwandte des Geschäftsinhabers in dieser Weise 
sich an dem Unternehmen beteiligen. Äußerlich steht bei dieser Gesellschaftsform der 
Geschäftsinhaber durchaus selbständig und unabhängig da; es kommt jedoch auch vor, 
daß er sich in Wirklichkeit in vollster Abhängigkeit von dem als Gesellschafter im Hinter 
gründe stehenden Kapitalisten befindet. Die mit den Eigentümlichkeiten des Handels 
am besten vereinbare Art der Assoziation dürfte die offene Handelsgesell 
schaft von zwei oder höchstens drei Teilnehmern sein, wenn auch hier Zwistigkeiten 
und Reibungen auf die Geschäftsführung störend wirken können. — Eine Kom 
manditgesellschaft mit zahlreichen Kommanditisten erscheint für 
den eigentlichen Warenhandelsbetrieb wenig zweckmäßig. Die leitenden und persön 
lich haftenden Gesellschafter sind in ihren Bewegungen mannigfaltig behindert, und 
dabei bleibt doch andererseits die Gefahr, daß die Interessen der Kommanditisten 
nicht genügend wahrgenommen und gar denen der Leiter geopfert werden. Am 
wenigsten rätlich aber erscheint e» unter den heutigen Verhältnissen, daß sich 
Aktiengesellschaften mit dem Warenhandel befassen. In der Entwicklungs 
periode des modernen Welthandels feit Ende des 16. Jahrhunderts hat allerdings 
diese Gesellschaftsform für den überseeischen Handel eine große Bedeutung besessen.
	        
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