Full text : Volkswirtschaftliches Quellenbuch

124  Zweiter  Teil.  Handel.  V.  Handelsunternehmung  rc.

Damals  war  der  Handel  mit  den  neu  erschlossenen  fernen  Weltgegenden,  namentlich
mit  Indien  und  dem  malayischen  Archipel,  kaum  zu  trennen  von  kleineren  oder
größeren  kriegerischen  Aktionen,  und  er  mußte  daher  eine  materielle  Macht  entfalten,
die  über  die  Kräfte  einzelner  Unternehmer  hinausging,  zumal  jeder  einzelne  durch  das
große  Risiko  und  die  langsame  Abwickelung  einer  überseeischen  Operation  sich  abgehalten ­
  fühlen  mußte,  ein  sehr  bedeutendes  Kapital  darin  einzusetzen.  Zuerst  vereinigten ­
  sich  die  Unternehmer  solcher  gewagten  Expeditionen  zu  sog.  regulierten
Gesellschaften,  in  denen  jeder  Teilnehmer  seine  Geschäfte  für  sich  machte,  alle
aber  sich  einer  gemeinschaftlichen  Ordnung  unterwarfen,  Beiträge  für  gemeinschaftliche ­
  Zwecke  leisteten  und  nach  außen  hin  eine  achtunggebietende  Einheit  bildeten.
Das  Vorherrschen  monopolistischer  Tendenzen  in  Verbindung  mit  dem  kriegerischen ­
  Charakter  der  älteren  Kolonialpolitik  aber  führte  bald  zu  der  Schaffung  privilegierter ­
  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftbarkeit  der  Mitglieder,  den  Vorgängern
der  neueren  Aktiengesellschaften.  Gegenwärtig  sind  im  allgemeinen  die  Gründe,
die  früher  zugunsten  des  Handelsbetriebs  durch  Aktiengesellschaften  sprechen  konnten,
nicht  mehr  wirksam.  Die  Privatunternehmung  ist  nunmehr  imstande,  ihre  Geschäftstätigkeit ­
  auf  die  fernsten  Weltgegenden  auszudehnen,  da  nirgendwo  dazu  ein  großer
Apparat  erforderlich  ist,  überall  bereitwillige  Vermittler  zu  finden  sind  und  Dampf
und  Elektrizität  die  Dimensionen  der  Erde  in  wirtschaftlicher  Beziehung  so  außerordentlich ­
  verringert  haben.  Gegen  Einzelunternehmungen  aber  mit  bedeutenden:
Kapital  —  und  an  solchen  fehlt  es  im  Welthandel  heutzutage  sicherlich  nicht  —  und
mit  voller  Bewegungsfreiheit  und  Initiative  werden  konkurrierende  Aktien-Handelsgesellschaften
  der  Regel  nach  gewiß  im  Nachteile  sein.  Zweckmäßig  dagegen  mag
sich  diese  Form  noch  erweisen,  wenn  nicht  ein  unmittelbarer  eigener  Handelsbetrieb
seitens  der  Gesellschaft  beabsichtigt  wird,  sondern  nur  Beteiligung  an  den  Operationen
selbständiger  Unternehmer  durch  Gewährung  von  Kredit,  Kommanditierung  oder  auf
andere  Weise.

3.DreVoIksrvirtschaftlicheBedeutungderAktiengesellschaft.
Von  Karl  Rathgen.

R  a  t  h  g  e  n,  Aktiengesellschaften.  In:  Wörterbuch  der  Volkswirtschaft.  Herausgegeben
von  Elster.  3.  Aufl.  1.  Bd.  Jena,  Gustav  Fischer,  1911.  S.  69—73.
Mit  der  modernen  Großunternehmung  in  Industrie  und  Verkehr  dehnt  sich  die
Aktiengesellschaft  immer  weiter  aus,  auf  neue  Zweige  des  Wirtschaftslebens  wie  auf
neue  Länder.  In  den  Vereinigten  Staaten,  wie  in  den  großen  Siedelungskolonieen
Englands  findet  sie  umfassende  Anwendung,  und  in  ganz  fremden  Kulturgebieten,
wie  Indien  und  Japan,  dehnt  sie  sich  rasch  aus.
Die  Bedeutung  der  Aktiengesellschaft  als  Form  der  Unternehmung ­
  liegt  zunächst  in  ihrer  Dauer.  Störende  persönliche  Verhältnisse,
welche  die  Einzelunternehmung  in  ihrem  Bestände  beeinträchtigen,  sind  hier  ausgeschieden. ­
  Der  Fortbestand  des  Unternehmens,  um  so  wichtiger,  je  größer  es  ist,  je
mehr  Personen  mit  ihrem  Erwerb  darauf  angewiesen  sind,  ist  unabhängig  geworden
von  der  Einzelperson.  Daher  bewährt  sich  die  Aktiengesellschaft  auch  am  besten  da,
wo  der  Zweck  des  Unternehmens  ein  dauernder,  gleichbleibender  ist,  wo  ein  großes
Kapital  endgültig  einem  bestimmten  Zwecke  zugeführt  ist,  wo  das  Kapital  vorwiegend
stehendes  ist,  wie  bei  den  großen  Transportunternehmungen,  Kanalbauten,  Notenund
  Depositenbanken.  Die  Dauer  des  Unternehmens,  in  vielen  Beziehungen  segensreich, ­
  kann  sogar  einen  unwirtschaftlichen  Charakter  annehmen,  wenn  es  unter  ungün-
            
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