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fassung von der Schule als einer Staatsanstalt gab man den öffent
lichen Lehrern die Rechte und Pflichten der Staatsdiener, wie in der
Verfaffungsurkunde des preußischen Staates ausdrücklich betont ist.
Doch wurde bereits nach dem Allgemeinen Landrecht die Schullast den
sog. Hausvätern jedes Ortes übertragen, ohne Unterschied, ob sie Kinder
hatten oder nicht und ohne Unterschied des Glaubensbekenntnisses.
Bis zum Ende des 18. Jahrhunderts waren die Lehrer meist aus
anderen Berufen hervorgegangen und, wie die Aufzeichnungen seit der
Zeit des 30 jährigen Krieges zeigen, hauptsächlich von Leinwebern und
Schneidern gestellt worden. Sie hatten neben Erteilung des Unterrichts
den Küsterdienst im eigenen Orte und in den zur Parochie gehörenden
Dörfern Münchehofe und Schöneiche zu versorgen. Erst im Jahre
1813 wurde die Münchehofer Küsterei und anscheinend 1818 die Schön
eicher durch die Bildung einer eigenen Küsterstelle von der Kleinschöue-
becker getrennt.
Führte die Ausübung des Unterrichts an einer Schule durch einen
einzigen Lehrer an sich schon zu Mißlichkeiten, weil bei jeder Ver
hinderung des Lehrers der Unterricht ausfallen mußte, so trat der
Mangel noch bei weitem mehr in die Erscheinung bei eintretender Vakanz.
Da in solchem Falle der Unterricht unmöglich monatelang ausgesetzt
werden konnte, mußte für Vertretung durch die Lehrer der benachbarten
Gemeinden gesorgt werden. Die Vertretung fand ungefähr in der Weise
statt, daß nur an 4 Tagen unterrichtet wurde; die Lehrkräfte wurden
dadurch gewonnen, daß die Lehrer aus dem benachbarten Schöneiche
und Münchehofe einen Tag in der Woche unterrichten mußten, während
von 4 entfernter liegenden Dörfern au einem Tag jeder zweiten Woche
die Vertretung zu übernehmen war. Eine derartige Erteilung des
Unterrichts hatte zuletzt im Jahre 1881 stattfinden müssen.
Da der Lehrer den niederen Kirchendienst als Küster verrichten
mußte und zugleich Organist war, setzte sich das Einkommen aus diesen
Dienstzweigen und der Besoldung für den Unterricht zusammen. Eine
scharfe Trennung zwischen beiden Ämtern fand nicht statt, vielmehr war
stets nur von der Lehrer- und Küsterstelle als eines geschlossenen Ganzen
die Rede.
Das Einkommen der Lehrerstelle bestand neben freier Wohnung
und dem Schulgeld hauptsächlich in Naturalien wie Roggen, Eiern
und anderen Gerechtsamen, wozu für den Winter freie Feuerung
geliefert wurde. Die Holzlieferuug löste die Regierung später mit
einer Rente von 164.72 Mark ab. Im Jahre 1877 wurde das Ein
kommen neu geregelt und bestand außer freier Wohnung und Feuerung
aus: