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Meinung mehrfach der unzutreffenden Auslegung, -als -ob -die Roh
stoffe und Erzeugnisse aller Betriebe, «die sich mit der Herstellung
von Suppenfabrikaten befaßten, beschlagnahmt seien. Dies war
indessen nicht der Fall; es sollte vielmehr lediglich die Produktion
derjenigen Fabriken gebunden werden, die durch die Reichs
verteilungsstelle mit Rohstoffen beliefert wurden. Diese
Fabriken mußten ihre sämtlichen Erzeugnisse aus -den ihnen über
wiesenen Rohstoffen zur Verfügung der Neichsverteilungsstell-e
stellen und durften sie nur nach deren Weisungen unter Einhaltung
-bestimmter Bedingungen abgeben. Soweit aber Fabriken aus
schließlich im Besitze anderer Rohstoffe waren, die nicht durch Ver
mittlung der Neichsverteilungsstell-e beschafft waren — sei es, daß
sie im freien Verkehr erlaubterweise erworben werden konnten oder
aus älteren eigenen Beständen stammten —, so blieb zunächst die
Verarbeitung dieser Rohstoffe wie auch der Absatz der daraus her
gestellten Erzeugnisse frei. Voraussetzung war hierbei -allerdings,
daß weder die Zusammensetzung und Verpackung der Fabrikate
noch die Preisbemessung zur Beanstandung Anlaß gaben.
Die -am 18. November 1916 ins Leben gerufene Gesellschaft
arbeitete unter Zugrundelegung besonderer Belieferungs-
b ed i n g u n ge n , die von der Reichsverteilungsstelle für
Nährmittel und Eier aufgestellt wurden. Nach diesen
Grundsätzen werden nur solche Fabriken beliefert, die bereits vor
dem 1. August 1914 die Herstellung von Suppen fabrikmäßig be
trieben haben. Die Belieferungsmengen werden mit prozentualem
Anteil an der zur Verteilung gelangenden Gesamtmenge an Roh
stoffen festgesetzt. Nimmt eine Firma die ihr zugewiesenen Roh
stoffe nicht auf, so werden diese anteilmäßig den übrigen be
lieferungsfähigen Firmen, die in der Lage sind, die Rohstoffe so
fort aufzunehmen, zugeführt. Der Belieferung werden folgende
Lieferungsbedingungen zugrunde gelegt:
t. Kontingentierung. Die Kriegsnährmittel-G. m. b. H. be
liefert die Suppenfabriken mit Rohmaterial, falls und soweit ihnen
von der Reichsverteilungsstelle für Nährmittel und Eier eine Beliefe
rungsmenge zugewiesen wurde (Anträge auf Zuweisung einer Be
lieferungsmenge sind an die Verwaltungs-Abteilung der Reichsver
teilungsstelle für Nährmittel und Eier, Berlin W. 9, Potsdamerplatz 3,
zu richten.) Die Zuweisung einer Belieferungsmenge gibt keinen An
spruch auf die Belieferung; sie ist jederzeit widerruflich.