Full text: Die Nährmittelverteilung im Kriege

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Meinung mehrfach der unzutreffenden Auslegung, -als -ob -die Roh 
stoffe und Erzeugnisse aller Betriebe, «die sich mit der Herstellung 
von Suppenfabrikaten befaßten, beschlagnahmt seien. Dies war 
indessen nicht der Fall; es sollte vielmehr lediglich die Produktion 
derjenigen Fabriken gebunden werden, die durch die Reichs 
verteilungsstelle mit Rohstoffen beliefert wurden. Diese 
Fabriken mußten ihre sämtlichen Erzeugnisse aus -den ihnen über 
wiesenen Rohstoffen zur Verfügung der Neichsverteilungsstell-e 
stellen und durften sie nur nach deren Weisungen unter Einhaltung 
-bestimmter Bedingungen abgeben. Soweit aber Fabriken aus 
schließlich im Besitze anderer Rohstoffe waren, die nicht durch Ver 
mittlung der Neichsverteilungsstell-e beschafft waren — sei es, daß 
sie im freien Verkehr erlaubterweise erworben werden konnten oder 
aus älteren eigenen Beständen stammten —, so blieb zunächst die 
Verarbeitung dieser Rohstoffe wie auch der Absatz der daraus her 
gestellten Erzeugnisse frei. Voraussetzung war hierbei -allerdings, 
daß weder die Zusammensetzung und Verpackung der Fabrikate 
noch die Preisbemessung zur Beanstandung Anlaß gaben. 
Die -am 18. November 1916 ins Leben gerufene Gesellschaft 
arbeitete unter Zugrundelegung besonderer Belieferungs- 
b ed i n g u n ge n , die von der Reichsverteilungsstelle für 
Nährmittel und Eier aufgestellt wurden. Nach diesen 
Grundsätzen werden nur solche Fabriken beliefert, die bereits vor 
dem 1. August 1914 die Herstellung von Suppen fabrikmäßig be 
trieben haben. Die Belieferungsmengen werden mit prozentualem 
Anteil an der zur Verteilung gelangenden Gesamtmenge an Roh 
stoffen festgesetzt. Nimmt eine Firma die ihr zugewiesenen Roh 
stoffe nicht auf, so werden diese anteilmäßig den übrigen be 
lieferungsfähigen Firmen, die in der Lage sind, die Rohstoffe so 
fort aufzunehmen, zugeführt. Der Belieferung werden folgende 
Lieferungsbedingungen zugrunde gelegt: 
t. Kontingentierung. Die Kriegsnährmittel-G. m. b. H. be 
liefert die Suppenfabriken mit Rohmaterial, falls und soweit ihnen 
von der Reichsverteilungsstelle für Nährmittel und Eier eine Beliefe 
rungsmenge zugewiesen wurde (Anträge auf Zuweisung einer Be 
lieferungsmenge sind an die Verwaltungs-Abteilung der Reichsver 
teilungsstelle für Nährmittel und Eier, Berlin W. 9, Potsdamerplatz 3, 
zu richten.) Die Zuweisung einer Belieferungsmenge gibt keinen An 
spruch auf die Belieferung; sie ist jederzeit widerruflich.
	        
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