2. Die in nachstehendem aufgeführten allgemeinen Lieferungs
bedingungen gelten nur insoweit, als nicht die Reichsverteilungsstelle
oder die Kriegsnährmittel-G. m. b, H. andere oder besondere
Liefern ngsbe st immungen festsetzt.
3. ' Abnahme der Ware und Sachmängel. Der Käufer
der Ware ist befugt, die ihm von der Kriegsnährmittel-G. m. b. H. ver
lauste und zugewiesene Ware bei dem Lagerhalter an Ort und Stelle
zu besichtigen. Beabsichtigt der Käufer, die Ware zu besichtigen, so hat
er dies sofort nach Eingang der Zuweisungsmitteilung der Kriegsnähr-
mittel-G. m. b. H. und dem ihm in der Zuweisungsmitteilung bezeich
neten Lagerhalter telegraphisch mitzuteilen und die Besichtigung beim
Lagerhalter innerhalb dreier Tage nach Eingang der Zuweisungs
mitteilung vorzunehmen. Sofort nach der Besichtigung hat der Käufer
dem Lagerhalter und der Kriegsnährmittel-G. m. b. H. zu erklären, ob
er die zugeteilte Ware abnimmt. Erklärt er sich zur Abnahme bereit,
so kann er wegen etwaiger Mängel der Ware oder wegen vertrags
widriger Beschaffenheit keinerlei Ansprüche gegen die Kriegsnährmittel-
G. m. b. H. geltend machen. Lehnt der Käufer die Abnahme ab, so ist
der Kaufvertrag hinfällig.
Findet eine Besichtigung nicht statt, sc hat der Käufer die ihm
von dem Lagerhalter übersandte oder bereitgehaltene Ware zu über
nehmen, ohne irgend welche Rechte wegen etwaiger Mängel geltend
machen zu können. Das Gleiche gilt, falls die Absicht, die Ware zu
besichtigen, nicht rechtzeitig in der bezeichneten Form erklärt oder die
Besichtigung selbst oder die nach der Besichtigung abzugebende Ab
lehnungserklärung verzögert wird.
4. Zahlung. Die Zahlung des Kaufpreises hat sofort bei Erhalt
des Bestätigungsbriefes oder der Rechnung der Kriegsnährmittel-G. m
b. H. auf deren Bankkonto bei der Commerz- und Diskonto-Bank,
Depositenkasse N, Berlin W. 9, Potsdamer Straße l, ohne jeden Abzug
zu erfolgen. Für im voraus bezahlte Beträge wird der der Kriegs
nährmittel-G. m. b. H. gewährte Zins vergütet.
6. Füllsäcke. Falls die Kriegsnährmittel-G. m. b. H. eine
Lieferung der verkauften Ware in Säcken nicht ermöglichen kann, wird
die Ware lose zur Verfügung gestellt. Ist der Verlader in Füllsäcken
zu liefern außerstande, so sind Füllsäcke vom Käufer an den Lager
halter unverzüglich durch Eilgut abzusenden. Erfolgt die Lieferung der
Säcke nicht sofort durch Eilgut, so ist die Kriegsnährmittel-G. m. b. H.
berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten.
8. Versendung. Die Persendung des Rohmaterials erfolgt
an die Firmenadresse des Käufers, falls nicht besondere Verlade-
Anweisungen vorher mitgeteilt sind, und zwar im allgemeinen in
Ladungen von nicht unter" 10 Tonnen. Eine Gewähr für rechtzeitige
Verladung kann nicht übernommen werden.
Die Kosten der Versendung trägt der Käufer.
Die Transportgefahr geht zu Lasten des Käufers.