Full text : Die Nährmittelverteilung im Kriege

2.  Die  in  nachstehendem  aufgeführten  allgemeinen  Lieferungsbedingungen ­
  gelten  nur  insoweit,  als  nicht  die  Reichsverteilungsstelle
oder  die  Kriegsnährmittel-G.  m.  b,  H.  andere  oder  besondere
Liefern  ngsbe  st  immungen  festsetzt.
3.  '  Abnahme  der  Ware  und  Sachmängel.  Der  Käufer
der  Ware  ist  befugt,  die  ihm  von  der  Kriegsnährmittel-G.  m.  b.  H.  verlauste ­
  und  zugewiesene  Ware  bei  dem  Lagerhalter  an  Ort  und  Stelle
zu  besichtigen.  Beabsichtigt  der  Käufer,  die  Ware  zu  besichtigen,  so  hat
er  dies  sofort  nach  Eingang  der  Zuweisungsmitteilung  der  Kriegsnährmittel-G.
  m.  b.  H.  und  dem  ihm  in  der  Zuweisungsmitteilung  bezeichneten ­
  Lagerhalter  telegraphisch  mitzuteilen  und  die  Besichtigung  beim
Lagerhalter  innerhalb  dreier  Tage  nach  Eingang  der  Zuweisungsmitteilung ­
  vorzunehmen.  Sofort  nach  der  Besichtigung  hat  der  Käufer
dem  Lagerhalter  und  der  Kriegsnährmittel-G.  m.  b.  H.  zu  erklären,  ob
er  die  zugeteilte  Ware  abnimmt.  Erklärt  er  sich  zur  Abnahme  bereit,
so  kann  er  wegen  etwaiger  Mängel  der  Ware  oder  wegen  vertragswidriger ­
  Beschaffenheit  keinerlei  Ansprüche  gegen  die  Kriegsnährmittel-G.
  m.  b.  H.  geltend  machen.  Lehnt  der  Käufer  die  Abnahme  ab,  so  ist
der  Kaufvertrag  hinfällig.
Findet  eine  Besichtigung  nicht  statt,  sc  hat  der  Käufer  die  ihm
von  dem  Lagerhalter  übersandte  oder  bereitgehaltene  Ware  zu  übernehmen, ­
  ohne  irgend  welche  Rechte  wegen  etwaiger  Mängel  geltend
machen  zu  können.  Das  Gleiche  gilt,  falls  die  Absicht,  die  Ware  zu
besichtigen,  nicht  rechtzeitig  in  der  bezeichneten  Form  erklärt  oder  die
Besichtigung  selbst  oder  die  nach  der  Besichtigung  abzugebende  Ablehnungserklärung ­
  verzögert  wird.
4.  Zahlung.  Die  Zahlung  des  Kaufpreises  hat  sofort  bei  Erhalt
des  Bestätigungsbriefes  oder  der  Rechnung  der  Kriegsnährmittel-G.  m
b.  H.  auf  deren  Bankkonto  bei  der  Commerz-  und  Diskonto-Bank,
Depositenkasse  N,  Berlin  W.  9,  Potsdamer  Straße  l,  ohne  jeden  Abzug
zu  erfolgen.  Für  im  voraus  bezahlte  Beträge  wird  der  der  Kriegsnährmittel-G. ­
  m.  b.  H.  gewährte  Zins  vergütet.
6.  Füllsäcke.  Falls  die  Kriegsnährmittel-G.  m.  b.  H.  eine
Lieferung  der  verkauften  Ware  in  Säcken  nicht  ermöglichen  kann,  wird
die  Ware  lose  zur  Verfügung  gestellt.  Ist  der  Verlader  in  Füllsäcken
zu  liefern  außerstande,  so  sind  Füllsäcke  vom  Käufer  an  den  Lagerhalter ­
  unverzüglich  durch  Eilgut  abzusenden.  Erfolgt  die  Lieferung  der
Säcke  nicht  sofort  durch  Eilgut,  so  ist  die  Kriegsnährmittel-G.  m.  b.  H.
berechtigt,  vom  Kaufvertrag  zurückzutreten.
8.  Versendung.  Die  Persendung  des  Rohmaterials  erfolgt
an  die  Firmenadresse  des  Käufers,  falls  nicht  besondere  Verlade-Anweisungen
  vorher  mitgeteilt  sind,  und  zwar  im  allgemeinen  in
Ladungen  von  nicht  unter"  10  Tonnen.  Eine  Gewähr  für  rechtzeitige
Verladung  kann  nicht  übernommen  werden.
Die  Kosten  der  Versendung  trägt  der  Käufer.
Die  Transportgefahr  geht  zu  Lasten  des  Käufers.
            
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