die erforderliche Anpassung an den wechselnden Stand der Lebens
mittelversorgung vornehmen. Die Gesamtzahl der bei der Einlösung
der Speisemarken dem Kommunalverbande zurückgegebenen all
gemeinen Lebensmittelkarten bietet die Gesamtmenge an Lebens
mitteln, die der Kommunalverband den Speisehäusern bei Rück
lieferung der von ihnen vereinnahmten Speisemarken überweisen
kann. Dabei kann der Kommunalverband innerhalb dieser Ge
samtmenge soweit als möglich den Bedürfnissen des einzelnen
Speisehausbetriebes entgegenkommen.
Dabei ist von vornherein klar, daß in l ä n d l i ch e n
und gemischten Bezirken eine derart!g weitgehende
Regelung schwer durchführbar wäre. Die schwierigen Der-
kehrsverhältnisse, das Fehlen an Packmaterial und die notwendige
Rücksicht auf zahlreiche weitverstreute Kleinhändler ergab für
solche gemischten Bezirke die Notwendigkeit, die N ä h r m i t t e I i n
längerer Zwischenzeit und in größeren Mengen
zu verteilen: die Verteilung von Wochenkopfmengen, wie sie
in den Städten verhältnismäßig leicht durchführbar und als
Unterlage zu Speisemarken unentbehrlich ist, ist in gemischten und
rein ländlichen Bezirken ganz unmöglich. Es kommt hinzu, daß
überall Selbstversorger und Teilsebstversorger zu berücksichtigen
sind, die sehr oft aus eigener Erzeugung nur mit Getreide oder
Fett oder Kartoffeln versorgt sind. Die Schwierigkeiten, die in
den Ausgabestellen auf dem Lande, bei den allmählich höchst ver
wickelt gewordenen Arbeiten, durch eine Umrechnung in Speise
marken erwachsen würden, erschienen als unüberwindlich.
Blieb daher die empfohlene Einführung von Speisemarken
nur auf größere Städte beschränkt, und erwies sich eine obligato
rische Einführung für das ganze Reich als undurchführbar, so
mußte dennoch für den Fremdenverkehr eine Regelung
getroffen werden. Auf Anordnung des Präsidenten des Kriegs-
ernäbrungsamts hatte sich die Reichsnährmittelstelle bei der
Durchführung des Fremdenverkehrs mit dem Ausgleich
der Mehrbelastung einzelner Bundesstaaten durch den zwischen
staatlichen Fremdenverkehr zu befassen. Demgemäß wurde teils
ein Pauschalausgleich, teils ein Abrechnungsverfahren eingeführt.
Für die Landeszentralbehörden derjenigen Bundesstaaten,
die unter Verzicht auf eine förmliche, auf Grund des Reichsab-
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