Full text : Die Nährmittelverteilung im Kriege

10.  Die  Lage  im  neuen  Wirtschaftsjahre  1917/18,
Mit  -dem  Beginne  -des  Wirtschaftsjahres  1917/18  wurde  es
notwendig,  infolge  der  Erhöhung  der  Grundpreise  für  Brotgetreide ­
  eine  N  e  n  r  e  g  e  l  n  n  g  d  e  r  Preise  für  Nährmittel  vorzunehmen. ­
  Für  Graupen,  Grieß  und  .Hafernährmittel  -bestanden
von  seiten  des  Kriegsernährungsamts  festgesetzte  Höchstpreise,  für
Teigwaren  Vertragspreise.  Diese  Preisfestsetzung  hatte  sich  im
allgemeinen  bewährt,  weil  sie  keinen  Anreiz  zur  Herstellung  „verkehrsfreier ­
  Ware"  enthält,  der  bei  einer  Freilassung  der  Verbraucherpreise ­
  von  behördlicher  Preisfestsetzung  vorhanden  ist,
und  weil  Vorstellungen  wegen  verschiedener  Preisbemessung  irr
den  einzelnen  Landesteilen  vermieden  -wurden.  Auch  empfahl  sich
eine  einheitliche  Preisfestsetzung  durch  das  Kriegsernährungsamt
im  Interesse  der  Kleinhändler.  Wäre  die  Preisfestsetzung  freigelassen ­
  oder  dcir  einzelnen  Landeszentralbehörden  anheimgegeben
worden,  so  stand  zu  erwarten,  daß  durch  die  Verschiedenheit  der
Preise  und  ihre  Erhöhung  —  mit  einer  solchen  mußte
wogen  der  Erhöhung  der  Grundpreise  für  Brotgetreide
unter  -allen  Umständen  gerechnet  werden  —  heftige  Beschwerden
in  der  Öffentlichkeit  hervorgerufen  würden.  So  kain  man  zu  dem
Ergebnis,  die  Abgabepreise  für  die  Hersteller  durch  die  Reichsgetreidestelle
  festsetzen  zu  lassen  und  durch  -Verordnung  des  Kriegsernährungsamts
  entsprechende  -ein  he  itlich  e  Höchstpreise
für  die  Abgabe  der  Waren  an  den  Kleinhandel  -und  an  den  Verbraucher ­
  für  das  -ganze  Reich  zu  bestimmen.  Dabei  konnten
die  -gegen  die  in:  Wirtschaftsjahre  1916/17  vom  Kri-egsernährungsamte
  festgesetzten  oder  bewilligten  H  -a  n  d  elszusch
  läge  zu  manchen  Erzeugerpreisen  im  Laufe  des
Wirtschaftsjahres  immer  nachdrücklicher  erhobenen  Beschwerden ­
  nicht  als  unberechtigt  -erachtet  werden  und  unberücksichtigt ­
  bleiben.  Es  kann  dabei  nicht  vorausgesetzt  werden,
daß  die  im  Vorjahre  zum  Teil  unter  ausdrücklicher  Zustimmung
und  Mitwirkung  beteiligter  Handelskreise  festgesetzten  Zuschläge
an  sich  zu  niedrig  waren.  Jedoch  war  nicht  zu  verkennen,  daß  im
Lause  des  Wirtschaftsjahres  erschwerende  Umstände  aufgetreten
sind,  welche  die  ursprünglich  vielleicht  ausreichenden  Handelsspannen ­
  als  unzulänglich  für  die  letzte  Zeit  des  verflossenen  Wirt-
            
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