Full text : Die Nährmittelverteilung im Kriege

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Zur  Zuständigkeit  der  Verteilungsstelle  sollte  auf  dem  Gebiete
  der  Nährmittelverteilung  in  erster  Linie  die  Vorbereitung ­
  -der  Verteilung  der  -durch  Vermittlung  der  Reichsgetreidestelle, ­
  der  Reichsgerstengesellschaft,  der  Hafer  -  Einkaufsgesellschaft, ­
  der  Graupenzentrale,  der  Grießzentrale  und  der
Reichshülsenfruchtstelle  hergestellten  Erzeugnisse  gehören,  mittels
einer  Anordnung,  daß  diese  Stellen  die  durch  ihre  Vermittlung  hergestellten ­
  Nährmittel  nur  mit  Zustimmung  und  nach  näherer  Anweisung ­
  der  Verteilungsstelle  des  Kriegsernährungsamts  abgeben
dürften.  Bei  Weiterverfolgung  dieser  Anregung  entwickelte  sich
der  Gedanke,  nur  die  eigentlichen  Nährmittel  zusammenzufassen ­
  und  der  Verfügung  einer  besonderen  Stelle  zu  unterwerfen.
—  Um  aber  nicht  eine  neue  besondere  Neichsbehörde  zu  schaffen,
wurde  die  Regelung  der  Verteilung  durch  Bekanntmachung  des
Präsidenten  des  Kriegsernährungsamts  vom  22.  Novenrber  1916
der  bereits  bestehenden  Reichsverteilungsstelle  für  Eier  übertragen, ­
  die  ohnehin  mit  den  gleichen  Abnehmern  arbeitete,  wie
sie  für  die  neuen  Verteilungsaufgaben  in  Frage  kamen.  Gleichzeitig ­
  wurde  durch  Bekanntmachung  vom  21.  November
1916  in  Abänderung  der  Bekanntmachung  vom  25.  August
1916  über  die  Errichtung  einer  Neichsverteilungsstelle  für  Eier
bestimmt,  daß  die  Neichsverteilungsstelle  für  Eier  künftig  die  Bezeichnung ­
  „N  ei  ch  s  v  e  r  t  e  i  l  u  n  g  s  st  e  l  l  e  f  ü  r  N  ä  h  r  m  i  t  t  e  l
u  n  d  Ei  e  r"  zu  führen  habe.
In  der  Abänderung  der  Namenführung  der  Reichsverteilungsstelle ­
  tauchte  damit  zum  ersten  Mal  in  einer  amtlichen  Bekanntmachung ­
  die  zusammenfassende  Bezeichnung  „Nährmittel" ­
  auf.  Darunter  sind  verstanden:  Gersten-  und  Haferfabrikate,
  Grieß,  Teigwaren,  Griinkern,  Buchweizen  und
Hirse,  Sago,  Sagogrieß,  Maisgrieß,  Reis,  kochfertige  Suppenwaren,
  Kinder-  und  Krankennährmittel,  Speisepulver  ».  dgl.,  also
Waren,  die  landläufig  entweder  als  „Kolonialwaren"  oder  „Spezereiwaren" ­
  bezeichnet  wurden,  für  die  es  sich  aber  als  zweckmäßig
erwies,  einen  einheitlichen  Oberbegriff  einzuführen
Die  Einbeziehung  der  einzelnen  Waren  in  die  Verteilung  erfolgte ­
  freilich  nicht  gleichzeitig  und  nicht  vollständig  vom  Beginn
der  Tätigkeit  der  Reichsverteilungsstelle  an.  Erst  nach  und
nach,  häufig  unter  Überwindung  gewisser  Schwierigkeiten,
            
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