Full text : Die Nährmittelverteilung im Kriege

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lassen.  Auch  wurde  es  der  Entscheidung  der  Landeszentralbehörden
anheimgegeben,  bei  der  Verteilung  an  die  Verbraucher  den  Handel, ­
  erforderlichenfalls  im  Wege  der  Syndizierung,  heranzuziehen.
Der  geschäftliche  Verkehr  sollte  sich  auf  Grund  der  Zuteilung,  wie
schon  seither  bei  dem  größten  Teil  der  in  Frage  stehenden  Waren,
zwischen  den  herstellenden  Betrieben,  welche  die  in  Frage  kommenden ­
  kriegswirtschaftlichen  Organisationxn  bezeichneten,  bzw.  zwischen ­
  diesen  Organisationen  selbst  und  den  Abnahmestellen  unmittelbar ­
  abwickeln.
Schwierigkeiten  hinsichtlich  der  Durchführung  ergaben  sich
zunächst  im  Verkehr  mit  der  Reichsgetreidestelle,  da  nach
§  14  Abs.  1  Ziff.  d  der  Verordnung  über  Brotgetreide  und  Mehl
aus  der  Ernte  1916  vom  29.  Juni  1916  (RGBl.  S.  782)  das
Direktorium  der  Reichsgetreidestelle  niit  Zustimmung  des
Kuratoriums  festzusetzen  hatte,  ob,  in  welchem  Umfange
und  in  welcher  Art  an  Betriebe,  die  Brotgetreide  oder
Mehl  verarbeiten,  mit  Ausnahme  von  Mühlen,  Bäckereien
und  Konditoreien,  Brotgetreide  oder  Mehl  zu  liefern  ist.  Auch
hätte  es  rechtlich  zu  unhaltbaren  Verhältnissen  geführt,  wenn  die
Geschäftsführer  der  Geschäftsabteilung  der  Reichsgetreidestelle  vordem ­
  Gesetze  die  Verantwortung  für  Anordnungen,  die  die  Reichsverteilungsstelle
  für  Nährmittel  und  Eier  getroffen  hatte,  zu  übernehmen ­
  gehabt  Hütten.  Als  Ergebnis  der  zwischen  den  beteiligten ­
  Stellen  stattfindenden  Verhandlungen  wurde  die  Vereinbarung ­
  getroffen,  daß  die  vertraglichen  Beziehungen  zwischen  der
Neichsgetreidestelle  und  denjenigen  Verbänden,  mit  denen  sie  Abkommen ­
  wegen  Belieferung  mit  Mehl  geschlossen  hatte,  durch  die
Schaffung  der  Reichsverteilungsstelle  unberührt  bleiben  sollten.
Über  die  Verteilungs  g  r  u  nd  s  ä  tz  e  von  Teigwaren  und  Grieß
sollte  der  Präsident  des  Kriegsernährungsamts  bestimmen,  während ­
  die  Ausführung  der  Verteilung  wieder  Sache  der
Reichsgetreidestelle  blieb.

4.  Aufstellung  der  Verteilungsgrundsätze.
Die  erste  Aufgabe  der  neugeschaffenen  Reichsnährmittelstelle
war  die  Aufstellung  eines  allgemeinem  Verteilungsvlanes
  für  Nährmittel,  auf  gründ  >dessen  den  Kommunalver ­
            
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