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lassen. Auch wurde es der Entscheidung der Landeszentralbehörden
anheimgegeben, bei der Verteilung an die Verbraucher den Handel,
erforderlichenfalls im Wege der Syndizierung, heranzuziehen.
Der geschäftliche Verkehr sollte sich auf Grund der Zuteilung, wie
schon seither bei dem größten Teil der in Frage stehenden Waren,
zwischen den herstellenden Betrieben, welche die in Frage kommenden
kriegswirtschaftlichen Organisationxn bezeichneten, bzw. zwischen
diesen Organisationen selbst und den Abnahmestellen unmittelbar
abwickeln.
Schwierigkeiten hinsichtlich der Durchführung ergaben sich
zunächst im Verkehr mit der Reichsgetreidestelle, da nach
§ 14 Abs. 1 Ziff. d der Verordnung über Brotgetreide und Mehl
aus der Ernte 1916 vom 29. Juni 1916 (RGBl. S. 782) das
Direktorium der Reichsgetreidestelle niit Zustimmung des
Kuratoriums festzusetzen hatte, ob, in welchem Umfange
und in welcher Art an Betriebe, die Brotgetreide oder
Mehl verarbeiten, mit Ausnahme von Mühlen, Bäckereien
und Konditoreien, Brotgetreide oder Mehl zu liefern ist. Auch
hätte es rechtlich zu unhaltbaren Verhältnissen geführt, wenn die
Geschäftsführer der Geschäftsabteilung der Reichsgetreidestelle vordem
Gesetze die Verantwortung für Anordnungen, die die Reichsverteilungsstelle
für Nährmittel und Eier getroffen hatte, zu übernehmen
gehabt Hütten. Als Ergebnis der zwischen den beteiligten
Stellen stattfindenden Verhandlungen wurde die Vereinbarung
getroffen, daß die vertraglichen Beziehungen zwischen der
Neichsgetreidestelle und denjenigen Verbänden, mit denen sie Abkommen
wegen Belieferung mit Mehl geschlossen hatte, durch die
Schaffung der Reichsverteilungsstelle unberührt bleiben sollten.
Über die Verteilungs g r u nd s ä tz e von Teigwaren und Grieß
sollte der Präsident des Kriegsernährungsamts bestimmen, während
die Ausführung der Verteilung wieder Sache der
Reichsgetreidestelle blieb.
4. Aufstellung der Verteilungsgrundsätze.
Die erste Aufgabe der neugeschaffenen Reichsnährmittelstelle
war die Aufstellung eines allgemeinem Verteilungsvlanes
für Nährmittel, auf gründ >dessen den Kommunalver