Full text: Untersuchungen über das Versicherungswesen in Deutschland

296 
II. Öffentliche Versicherung. 
staatlich geleitete oder öffentlich-rechtliche Pferde-, Vieh- und Hagel- 
versicherungsanstalten. Die Tätigkeit dieser nicht der reinen Feuer 
versicherung angehörigen Unternehmungen ist im nachfolgenden un 
berücksichtigt geblieben, da sie den Teilgegenstand einer anderen Bearbeitung 
bildet. Zwar haben im Anschluß an die neuere den Rahmen der gesetz 
lich erlaubten Versicherungsmöglichkeiten erweiternde Reichs- und Landes- 
gesetzgebung auch eine Reihe öffentlich-rechtlicher Feuerversicherungs 
unternehmungen des Deutschen Reiches außer der Feuerversicherung noch 
andere Zweige der Schadenversicherung wie Einbruchdiebstahl-, Glas-, 
Wasserleitnngsschäden-, Mietverlust- und Betriebsverlustversicherung auf 
genommen oder ihre Aufnahme vorbereitet, kritisch verwertbare Betriebs' 
ergebnisse liegen aber bei der Kürze der Betriebszeit noch nicht vor. 
Die Frage nach der Bedeutung der öffentlich-rechtlichen Feuer 
versicherungsanstalten als Finanzinstitute im Verhältnis zur Einzel- wie 
zur Volkswirtschaft beantwortet sich am besten, wenn man sich im Anschluß 
an die geschichtliche Entwicklung Wesen und Zweck dieser Organisationen 
vor Augen hält und in Verbindung damit ihre Betriebsergcbnisse für 
einen längeren Zeitrauni der Neuzeit im einzelnen betrachtet. Keine 
Versicherungsform ist in ihrem Wesen und Wirken so innig mit ihrer 
geschichtlichen Entwicklung verbunden wie die öffentlichen Feuerversichernngs- 
anstalten. Im Gegensatz zur Sozialversicherung, die ein Ergebnis der 
Fürsorge des neuen Deutschen Reiches und eine Frucht der letzten drei 
Jahrzehnte ist und daher auf reichsgesetzlicher Grundlage beruhende das 
Gebiet des ganzen Deutschen Reiches nach einheitlichen Gesichtspunkten 
umspannende öffentliche Vcrsicherungsträger hat, fußt das öffentliche 
Schadenversichernngswesen seinen zum Teil Jahrhunderte alten geschichtlichen 
Wurzeln gemäß in der Hauptsache auf Landesrecht. Ständische alt 
germanischen Grundsätzen entsprechende Selbsthilfe auf der Grundlage der 
Gegenseitigkeit und landesväterliche, wenn auch mit realpolitischen Gesichts 
punkten verbrämte Fürsorge 1 sind die Quellen, denen letzten Endes sämtliche 
öffentlich-rechtliche Schadenversicherungsunternehmungen ihre Entstehung 
verdanken. 
Grundsatzbei Errichtung aller öffentlich-rechtlichen Schadenversicherungs 
anstalten und Hauptunterscheidungszeichen von den privaten Unter 
nehmungen gleichen Zweckes war und ist, daß der Betrieb nur im 
' Schutz gegen Verarmung und daher gegen Schwächung der Steuerkraft der 
Untertanen, Hebung des Realkredits als der Urgrundlage des Handels und Verkehrs, 
Erhaltung der Seßhaftigkeit der Bevölkerung durch Festlegung der Wiederaufbau- 
pflicht für abgebrannte Gebäude u. ä.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.