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II. Öffentliche Versicherung.
staatlich geleitete oder öffentlich-rechtliche Pferde-, Vieh- und Hagel-
versicherungsanstalten. Die Tätigkeit dieser nicht der reinen Feuer
versicherung angehörigen Unternehmungen ist im nachfolgenden un
berücksichtigt geblieben, da sie den Teilgegenstand einer anderen Bearbeitung
bildet. Zwar haben im Anschluß an die neuere den Rahmen der gesetz
lich erlaubten Versicherungsmöglichkeiten erweiternde Reichs- und Landes-
gesetzgebung auch eine Reihe öffentlich-rechtlicher Feuerversicherungs
unternehmungen des Deutschen Reiches außer der Feuerversicherung noch
andere Zweige der Schadenversicherung wie Einbruchdiebstahl-, Glas-,
Wasserleitnngsschäden-, Mietverlust- und Betriebsverlustversicherung auf
genommen oder ihre Aufnahme vorbereitet, kritisch verwertbare Betriebs'
ergebnisse liegen aber bei der Kürze der Betriebszeit noch nicht vor.
Die Frage nach der Bedeutung der öffentlich-rechtlichen Feuer
versicherungsanstalten als Finanzinstitute im Verhältnis zur Einzel- wie
zur Volkswirtschaft beantwortet sich am besten, wenn man sich im Anschluß
an die geschichtliche Entwicklung Wesen und Zweck dieser Organisationen
vor Augen hält und in Verbindung damit ihre Betriebsergcbnisse für
einen längeren Zeitrauni der Neuzeit im einzelnen betrachtet. Keine
Versicherungsform ist in ihrem Wesen und Wirken so innig mit ihrer
geschichtlichen Entwicklung verbunden wie die öffentlichen Feuerversichernngs-
anstalten. Im Gegensatz zur Sozialversicherung, die ein Ergebnis der
Fürsorge des neuen Deutschen Reiches und eine Frucht der letzten drei
Jahrzehnte ist und daher auf reichsgesetzlicher Grundlage beruhende das
Gebiet des ganzen Deutschen Reiches nach einheitlichen Gesichtspunkten
umspannende öffentliche Vcrsicherungsträger hat, fußt das öffentliche
Schadenversichernngswesen seinen zum Teil Jahrhunderte alten geschichtlichen
Wurzeln gemäß in der Hauptsache auf Landesrecht. Ständische alt
germanischen Grundsätzen entsprechende Selbsthilfe auf der Grundlage der
Gegenseitigkeit und landesväterliche, wenn auch mit realpolitischen Gesichts
punkten verbrämte Fürsorge 1 sind die Quellen, denen letzten Endes sämtliche
öffentlich-rechtliche Schadenversicherungsunternehmungen ihre Entstehung
verdanken.
Grundsatzbei Errichtung aller öffentlich-rechtlichen Schadenversicherungs
anstalten und Hauptunterscheidungszeichen von den privaten Unter
nehmungen gleichen Zweckes war und ist, daß der Betrieb nur im
' Schutz gegen Verarmung und daher gegen Schwächung der Steuerkraft der
Untertanen, Hebung des Realkredits als der Urgrundlage des Handels und Verkehrs,
Erhaltung der Seßhaftigkeit der Bevölkerung durch Festlegung der Wiederaufbau-
pflicht für abgebrannte Gebäude u. ä.