Full text : Untersuchungen über das Versicherungswesen in Deutschland

S.  Wertheimer,  Feuerversicherung  und  andere  Sachschadenversicherungszweige.  77

1905  .  .  .

....  Mk.  39  753612,—

1906  .  .  .

41670  784,—

1907  .  .  .

....  „  43506253,—

1908  .  .  .

.  .  .  .  „  46  583  335,—

1909  .  .  .

....  „  46098243,—

zus.  Mk.  217  612  227,—
im  Durchschnitt  Mk.  43  522  445,—.
Ehe  wir  zu  den  einzelnen  Ausgaben  Näheres  bemerken,  müssen  wir
ber  Frage  nach  dem  Verbleiben  der  durch  Prämieneinnahmen  gesammelten
Millionen  noch  weiter  nachgehen.  Wir  haben  schon  oben  erwähnt,  daß
hierbei  auch  die  Vermehrung  der  Prämienreserven  und  Schadenreserven
berücksichtigt  werden  muß.  Nicht  alle  gezahlten  Prämien  dürfen  dem
Fälligkeitsjahre  zugerechnet  werden.  Beispielsweise  muß  eine  Prämie,
die  am  1.  Dezember  eines  Jahres  fällig  und  ausgezahlt  wird,  das  Risiko
voch  bis  zum  1.  Dezember  des  nächsten  Jahres  decken.  n /i2  dieser  Prämie
Essen  also  für  das  nächste  Kalenderjahr  reserviert  werden.  Wenn  nun
auch  aus  Gründen  der  praktischen  Geschäftsführung  nicht  für  jede  Feuerversicherung ­
  die  Reserve  berechnet  zu  werden  pflegt,  so  muß  doch  entsprechend ­
  den  durch  langjährige  Erfahrung  gesammelten  Grundsätzen  jeweils
rin  gewisser  prozentual  zu  bestimmender  Teil  der  Gesamtprämie  für  das
nächste  Jahr  zurückgestellt  werden.  Dabei  ist  noch  zu  berücksichtigen,
baß  vielfach  die  Prämie  nicht  nur  für  ein  Versicherungsjahr,  sondern  für
eine  Reihe  solcher  vorausbezahlt  wird  (Eskomptprämien).  In  solchen
Fällen  muß  die  Prämie  für  die  noch  nicht  begonnenen  Versicherungsiahre
  ganz  zurückgestellt  werden.  Je  größer  der  Anteil  eskomptierter
Versicherungen  ist,  um  so  höher  wird  der  zu  reservierende  Bruchteil  der
Gesamtprämie  ausfallen.  Der  Betrag,  um  den  die  Prämienreserve  nach
biesen  technischen  Grundsätzen  erhöht  werden  muß,  kann  also  nicht  als
verdient  angesehen  werden.
Ähnlich  liegen  die  Verhältnisse  bei  der  Schadenreserve.  Es  ist  selbstverständlich, ­
  daß  nicht  alle  in  einem  Geschäftsjahr  angemeldeten  Schäden
v"ch  in  diesem  Jahre  festgestellt  und  ausgezahlt  werden  können.  Andererseits ­
  entspräche  es  nicht  den  Grundsätzen  einer  gesunden  Geschäftsgebarung,
ivollte  man  diese  Schäden  bei  Aufstellung  der  Gewinn-  und  Verlustrechnung ­
  ein'ach  unberücksichtigt  lassen.  Vielmehr  müssen  die  bei  Schluß
des  Geschäftsjahres  angemeldeten,  aber  noch  nicht  gezahlten  Schäden  in
ihrer  mutmaßlichen  Höhe  zurückgestellt  werden.  Da  die  Rückstellungen
des  Vorjahres  als  Einnahmen  vorgetragen  werden,  braucht  nur  die  Zu ­
            
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