Die Organisation des britischen Weltreichs.
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Ministerpräsidenten; es war so nach außen hin klar zum Ausdruck
gebracht, daß es sich um eine Tagung gleichberechtigter verbün
deter Regierungen, nicht um eine solche abhängiger Kolonien
handelte. Die Frage einer festeren Organisation der Reichskonferenz
wurde von neuem ausführlich erörtert. Der Plan eines als Parla
ment gedachten Reichsrats wurde von Neuseeland vertreten, aber
einstimmig verworfen, weil er die Autonomie des Mutterlandes
sowohl wie der Kolonien gefährden mußte. Man wollte kein
Reichsparlament über die heute bestehenden Parlamente setzen,
sondern nur den Zusammenschluß der diese vertretenden Regie
rungen festigen. Die Ausführung der Beschlüsse der früheren
Reichskonferenzen und die Vorbereitung der neuen Tagung sollte
daher dem Kolonialamt abgenommen und einem besonderen Organ,
dem «ständigen Ausschuß der Reichskonferenz» übertragen werden.
Dieser Ausschuß sollte in der Zwischenpause zwischen den einzelnen
Konferenzen eine nur beratende Tätigkeit ausüben. Er sollte aus
dem Staatssekretär für die Kolonien nebst seinen in Frage kommen
den Unterstaatssekretären und je einem Vertreter von Kanada,
Australien, Neuseeland, Südafrika und Neufundland bestehen. Als
solche Vertreter kommen in erster Linie, aber nicht ausschließlich,
dieOberkommissare (HighCommissioners) in Frage, die alle Tochter
völker, mit Ausnahme von Neufundland, in London unterhalten. Sie
sind ursprünglich die Agenten der betreffenden Kolonien gewesen;
sie haben sich aber unter Beibehaltung ihrer alten Befugnisse zu
einer Art Gesandten der Tochtervölker — um ein Wort Sir Wilfried
Lauriers zu gebrauchen — nicht nur bei der Regierung Groß
britanniens, sondern beim ganzen britischen Volke entwickelt. Ein
großer Teil der Mitteilungen vom Mutterland zu Kolonien geht
durch ihre Hände, während allerdings der gesamte amtliche Verkehr
sich gleichzeitig durch Vermittlung des Gouverneurs abspielt, der
nicht Vertreter des Mutterlandes bei den kolonialen Regierungen
ist, sondern als Vertreter des Königs den kolonialen Regierungen
vorsteht und Organ des Kolonialamts ist. Einem derartigen Verkehr
haftet in den Augen mancher Kolonien noch der Charakter der
Unterordnung der Kolonien an. Ein aus Oberkommissaren und ähn
lichen Beauftragten zusammengesetzter ständiger Ausschuß würde
dagegen eine Art Gesandtenkonferenz beim Staatssekretär der
Kolonien darstellen. Der Ausschuß sollte sich nur mit Angelegen-