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Dr. M. J. Bonn.
mitzuwirken, doch besaß der Gouverneur ein weitgehendes Vetorecht.
Das Parlament bewilligte die Mehrzahl der Staatseinnahmen,
abgesehen von den verhältnismäßig nicht ins Gewicht fallenden
Kronrenten. Das Mutterland leistete keine Zuschüsse zur Zivilverwaltung.
Die Verfügung über die Staatseinnahmen kam dem
Gouverneur zu. Gegenüber diesem formellen Rechte stand das Recht
der gesetzgebenden Versammlung, die Steuern zu bewilligen, die zur
Fortführung der Verwaltung und besonders zur Auszahlung der Gehälter
für Gouverneure und Richter nötig waren. Das ganze 17. und
18. Jahrhundert hindurch finden wir Bestrebungen seitens der Krone,
die Kolonien zu einer dauernden, unwiderruflichen Bewilligung ihrer
Verwaltungsausgaben zu veranlassen, besonders der Gehälter der
Gouverneure und Richter, um sich so von den jährlich wiederkehrenden
Bewilligungen unabhängig zu machen. Die Kolonien
haben sich hierauf nicht eingelassen. Sie haben sich die Kontrolle
über ihre eigenen Finanzen bewahrt. Sie haben, soweit die eigentliche
koloniale Finanzverwaltung in Frage kam, die dazu nötigen
Mittel immer auf kurze Frist bewilligt. Sie haben sich aber stets
geweigert, Zuschüsse für Reichszwecke zu gewähren, selbst wo die
Reichsausgaben in ihrem Interesse gemacht worden waren. Der Versuch
des Reichsparlaments, sie durch Reichsgesetz zu Finanzleistungen
zu zwingen, die sie nicht auf dem Wege des Kolonialgesetzes,
übernehmen wollten, hat schließlich zum Abfall der nordamerikanischen
Kolonien geführt.
Diese Erfahrung hat die Politik des Mutterlandes gegenüber den
verbliebenen Kolonien aufs einschneidendste beeinflußt. Der wichtigsten
von ihnen, Kanada, wurde im Jahre 1791 eine liberale Verfassung
erteilt. Nach derselben zerfiel Kanada — abgesehen von den
heute als Seeprovinzen bezeichneten Gebieten — in das von Franzosen
bewohnte Unterkanada (Quebec) und die englische Provinz
Oberkanada (Ontario). Beide Provinzen erhielten einen aus ernannten
Beamten bestehenden gesetzgebenden Rat und eine gewählte
gesetzgebende Versammlung. Beider Häuser Zustimmung
war zur Gesetzgebung nötig; das Veto des Gouverneurs konnte
gegenüber allen Gesetzen eingelegt werden. Es entstanden bald allerlei
Konflikte, teils religiöser, teils nationaler, teils verfassungsrechtlicher
Natur. Das ernannte Oberhaus stand auf Seite der Gouverneure,
das gewählte Unterhaus lehnte sich dagegen auf. Solange die Gou