Full text : Grundfragen der englischen Volkswirtschaft

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Dr.  M.  J.  Bonn.

mitzuwirken,  doch  besaß  der  Gouverneur  ein  weitgehendes  Vetorecht. ­
  Das  Parlament  bewilligte  die  Mehrzahl  der  Staatseinnahmen,
abgesehen  von  den  verhältnismäßig  nicht  ins  Gewicht  fallenden
Kronrenten.  Das  Mutterland  leistete  keine  Zuschüsse  zur  Zivilverwaltung. ­
  Die  Verfügung  über  die  Staatseinnahmen  kam  dem
Gouverneur  zu.  Gegenüber  diesem  formellen  Rechte  stand  das  Recht
der  gesetzgebenden  Versammlung,  die  Steuern  zu  bewilligen,  die  zur
Fortführung  der  Verwaltung  und  besonders  zur  Auszahlung  der  Gehälter ­
  für  Gouverneure  und  Richter  nötig  waren.  Das  ganze  17.  und
18.  Jahrhundert  hindurch  finden  wir  Bestrebungen  seitens  der  Krone,
die  Kolonien  zu  einer  dauernden,  unwiderruflichen  Bewilligung  ihrer
Verwaltungsausgaben  zu  veranlassen,  besonders  der  Gehälter  der
Gouverneure  und  Richter,  um  sich  so  von  den  jährlich  wiederkehrenden ­
  Bewilligungen  unabhängig  zu  machen.  Die  Kolonien
haben  sich  hierauf  nicht  eingelassen.  Sie  haben  sich  die  Kontrolle
über  ihre  eigenen  Finanzen  bewahrt.  Sie  haben,  soweit  die  eigentliche ­
  koloniale  Finanzverwaltung  in  Frage  kam,  die  dazu  nötigen
Mittel  immer  auf  kurze  Frist  bewilligt.  Sie  haben  sich  aber  stets
geweigert,  Zuschüsse  für  Reichszwecke  zu  gewähren,  selbst  wo  die
Reichsausgaben  in  ihrem  Interesse  gemacht  worden  waren.  Der  Versuch ­
  des  Reichsparlaments,  sie  durch  Reichsgesetz  zu  Finanzleistungen ­
  zu  zwingen,  die  sie  nicht  auf  dem  Wege  des  Kolonialgesetzes,
übernehmen  wollten,  hat  schließlich  zum  Abfall  der  nordamerikanischen ­
  Kolonien  geführt.
Diese  Erfahrung  hat  die  Politik  des  Mutterlandes  gegenüber  den
verbliebenen  Kolonien  aufs  einschneidendste  beeinflußt.  Der  wichtigsten ­
  von  ihnen,  Kanada,  wurde  im  Jahre  1791  eine  liberale  Verfassung ­
  erteilt.  Nach  derselben  zerfiel  Kanada  —  abgesehen  von  den
heute  als  Seeprovinzen  bezeichneten  Gebieten  —  in  das  von  Franzosen ­
  bewohnte  Unterkanada  (Quebec)  und  die  englische  Provinz
Oberkanada  (Ontario).  Beide  Provinzen  erhielten  einen  aus  ernannten ­
  Beamten  bestehenden  gesetzgebenden  Rat  und  eine  gewählte ­
  gesetzgebende  Versammlung.  Beider  Häuser  Zustimmung
war  zur  Gesetzgebung  nötig;  das  Veto  des  Gouverneurs  konnte
gegenüber  allen  Gesetzen  eingelegt  werden.  Es  entstanden  bald  allerlei ­
  Konflikte,  teils  religiöser,  teils  nationaler,  teils  verfassungsrechtlicher ­
  Natur.  Das  ernannte  Oberhaus  stand  auf  Seite  der  Gouverneure,
das  gewählte  Unterhaus  lehnte  sich  dagegen  auf.  Solange  die  Gou ­
            
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