a. die Diskontierung von Checks an Order auf die Schweiz:
6. die Diskontierung von Schuldverschreibungen auf die Schweiz;
c. den An- und Verkauf von Schatzscheinen mit Verfallzeit
von höchstens drei Monaten auf fremde Länder, deren Geld-
umlauf auf metallener Grundlage beruht;
d. den An- und Verkauf von Wertschriften sowie von Sub-
skriptionen für Rechnung Dritter;
e. Präzisierung der Stellung der Bank bei Anleihen des Bundes
und der Kantone.
Nach Art. 15, Ziff. 3, des Gesetzes kann die Bank Checks
auf fremde Länder diskontieren, von Checks auf die Schweiz wird
aber nichts gesagt. Die von uns vorgeschlagene Abänderung
bezweckt nun, das Gesetz in dieser Hinsicht zu ergänzen.
Die Erfahrung hat gezeigt, dass der Bank der Ankauf von
Obligationen anderer Banken gestattet werden sollte, damit sie
den Wünschen ihrer Kundschaft gerecht werden kann. Bis jetzt
wurde der Ankauf von derartigen Obligationen nach Art der
Lombardgeschäfte ausgeführt, was aber viele Formalitäten er-
heischte und oft Schwierigkeiten verursachte.
Um hierin eine Vereinfachung zu erzielen und gleichzeitig
die Obligationen, welche diskontiert werden dürfen, näher zu be-
zeichnen, sollte bei Ziff. 2 beigefügt werden „belehnte Obligationen
auf die Schweiz“.
In einigen fremden Ländern wie England, Frankreich, Deutsch-
land etc. gibt es auf den Inhaber lautende Schatzscheine, welche
in bezug auf Sicherheit und Liquidität als erstklassige Werte gelten.
Sie dürften daher als Notendeckung angesehen werden, obschon das
Erfordernis der zweiten Unterschrift einer Bank fehlt. Da der An-
kauf solcher Titel geeignet ist, einen gewissen Einfluss auf die
Diskonto-Politik der Bank auszuüben, muss ihr hierfür die nötige
Ermächtigung erteilt, und Art. 15, Ziff, 13, dementsprechend
abgeändert werden.
Die vorgeschlagene Abänderung von Ziff. 10 des Art. 15
hat nur den Zweck, die Stellung der Bank beim An- und Ver-
kauf von Titeln und bei Zeichnungen für Rechnung Dritter genau
zu umschreiben.
In Ziff, 11 des Art. 15 wird nicht genau gesagt, welche Rolle
die Bank bei eidgenössischen und kantonalen Anleihen spielen soll.
Die vorgeschlagene obige Abänderung soll diesem Mangel ab-
helfen.