Full text: Die Einrichtungen der preußischen Landkreise auf dem Gebiete der Kriegswirtschaft

Lieferungs-Verträgen Zwischen den Bedarfsgemeinden und den 
umliegenden ländlichen Überschußgebieten eine bessere und 
billigere Ernährung der Städte mit Eiern, Obst, Gemüse, 
Wild, Fischen und sonstigen Nahrungsmitteln angestrebt 
werden. 
Auf diese Weise ist es gelungen, die Versorgung mit den ver 
schiedensten Nahrungsmitteln, zentralbewirtschafteten und freien, 
auf das bemerkenswerteste zu steigern. 
Zuweilen erscheint es aber auch erforderlich, ü b e r d e n ein 
zelnen Landkreis hinauszugrcifen und Stadt und Land 
zu gemeinschaftlicher Versorgung auf Einzel- 
gebieten oder Gebietsgruppen zusammenzuschließen. 
So vereinigten sich für die Versorgung mit Brotgetreide der 
Stadt - und Landkreis Göttingen zu einem Ver 
band e?) Magistrat und Kreisausschuß stellen die Geldmittel 
zum Ankauf anteilig zur Verfügung. Der Geldverkehr geht über 
die Kreissparkasse. 
Besondere Erwähnung beansprucht vielleicht, daß sich im 
Jahre 1916, um die Verpflegung der Berg- und Hüttenarbeiter 
sicherzustellen, die Kreise Saarbrücken Stadt und Land, S-aarlouis 
-und Ottweiler zu einem Verbände unter der Bezeichnung „V e r- 
band zur Verpflegung der Berg- und Hütten 
arbeiter des Saarreviers G. m. b. H." zusammen 
geschlossen haben. Der Sitz der Gesellschaft ist Saarbrücken. 
Gegenstand des Unternehmens ist Herstellung, An- und Verkauf 
von Lebensmitteln ausschließlich zum Zwecke der Verpflegung der 
Berg- und Hüttenarbeiter des Saarreviers. Das Stammkapital 
der Gesellschaft beträgt 100 000 M. Beteiligt sind die vier Kreise 
mit je einem Viertel. Das finanzielle Wagnis der Gesellschaft 
tragen indes nicht die genannten Kreise, sondern die Arbeitgeber, 
welchen die Gesellschaft Lebensmittel stellt. Dazu und um der 
Gesellschaft Betriebskapital zu schaffen, haben die Arbeitgeber der 
Gesellschaft ein Kapital von zusammen 100 000 M. abgestuft nack 
dem Verhältnis der Zahl ihrer Arbeiter zur Verfügung gestellt. 
Auch der Stadt- und Landkreis Zeitz haben sich im 
Jahre 1917 zu einem V e r s o r g u n g s v e r b a n d e vereinigt. 
Die Satzung möge hier wiedergegeben werden: 
8 1. Der Landkreis Zeitz und der Stadtkreis Zeih schließen 
, sich vorbehaltlich der Bestimmung nach 8 72 der Neichsgetreide- 
i) Vgl. über gleiche Vorgänge in Großstädten Heft 7/8 der „Beiträge 
zur Kriegswirtschaft".
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.