Lieferungs-Verträgen Zwischen den Bedarfsgemeinden und den
umliegenden ländlichen Überschußgebieten eine bessere und
billigere Ernährung der Städte mit Eiern, Obst, Gemüse,
Wild, Fischen und sonstigen Nahrungsmitteln angestrebt
werden.
Auf diese Weise ist es gelungen, die Versorgung mit den ver
schiedensten Nahrungsmitteln, zentralbewirtschafteten und freien,
auf das bemerkenswerteste zu steigern.
Zuweilen erscheint es aber auch erforderlich, ü b e r d e n ein
zelnen Landkreis hinauszugrcifen und Stadt und Land
zu gemeinschaftlicher Versorgung auf Einzel-
gebieten oder Gebietsgruppen zusammenzuschließen.
So vereinigten sich für die Versorgung mit Brotgetreide der
Stadt - und Landkreis Göttingen zu einem Ver
band e?) Magistrat und Kreisausschuß stellen die Geldmittel
zum Ankauf anteilig zur Verfügung. Der Geldverkehr geht über
die Kreissparkasse.
Besondere Erwähnung beansprucht vielleicht, daß sich im
Jahre 1916, um die Verpflegung der Berg- und Hüttenarbeiter
sicherzustellen, die Kreise Saarbrücken Stadt und Land, S-aarlouis
-und Ottweiler zu einem Verbände unter der Bezeichnung „V e r-
band zur Verpflegung der Berg- und Hütten
arbeiter des Saarreviers G. m. b. H." zusammen
geschlossen haben. Der Sitz der Gesellschaft ist Saarbrücken.
Gegenstand des Unternehmens ist Herstellung, An- und Verkauf
von Lebensmitteln ausschließlich zum Zwecke der Verpflegung der
Berg- und Hüttenarbeiter des Saarreviers. Das Stammkapital
der Gesellschaft beträgt 100 000 M. Beteiligt sind die vier Kreise
mit je einem Viertel. Das finanzielle Wagnis der Gesellschaft
tragen indes nicht die genannten Kreise, sondern die Arbeitgeber,
welchen die Gesellschaft Lebensmittel stellt. Dazu und um der
Gesellschaft Betriebskapital zu schaffen, haben die Arbeitgeber der
Gesellschaft ein Kapital von zusammen 100 000 M. abgestuft nack
dem Verhältnis der Zahl ihrer Arbeiter zur Verfügung gestellt.
Auch der Stadt- und Landkreis Zeitz haben sich im
Jahre 1917 zu einem V e r s o r g u n g s v e r b a n d e vereinigt.
Die Satzung möge hier wiedergegeben werden:
8 1. Der Landkreis Zeitz und der Stadtkreis Zeih schließen
, sich vorbehaltlich der Bestimmung nach 8 72 der Neichsgetreide-
i) Vgl. über gleiche Vorgänge in Großstädten Heft 7/8 der „Beiträge
zur Kriegswirtschaft".