Full text : Die Einrichtungen der preußischen Landkreise auf dem Gebiete der Kriegswirtschaft

gesetzten  Mengen  -an  b:c  Reichsgetreidestelle  innerhalb  der  bort
dieser  bestimmten  Fristen  zn  sorgen.
Bei  dem  Aufkauf  der  Früchte  hat  er  die  Händler  (Genossenschaften), ­
  die  im  V.  V.  schon  im  Frieden  tätig  waren,  möglichst ­
  als  Konimissionäre  zu  beteiligen  (§  28  Absatz  2  NGO.).  Die
Rechte  und  Pflichten  der  Kommissionäre  sind  durch  schriftlichen
Vertrag  festzustellen,  der  nach  den  von  der  Neichs-Getreidestelle
aufgestellten  Grundsätzen  abzuschließen  ist  (8  32  Absatz  1  NGO.).
Der  G.  A.  hat  die  zweckmäßige  Lagerung  und  vorschriftsmäßige ­
  V  e  r  m  a  h  l  u  n  g  des  für  den  Selbstwirtschaftsbedarf  des
Kommunalverbandes  bestimmten  Brotgetreides  (§  32  Absatz  1,
§  33  Absatz  2  RGO.)  durch  Abschluß  schriftlicher  Verträge  mit  den
Mühlen  oder  Lagerhaltern  sicherzustellen.  Bei  der  Abfassung  der
Mühlenverträge  sind  die  von  der  Reichsgetreidestelle  dafür  aufgestellten ­
  Grundsätze  (8  31  Absatz  4  RGO.)  zu  beachten.  Im
übrigen  ist  der  G.  A.  in  bezug  auf  die  Verarbeitung  von  Brotgetreide ­
  an  die  Vorschriften  des  8  31  Absatz  3,  8  61  RGO.  gebunden ­
  und  für  deren  genaue  Befolgung  verantwortlich.
§  8.  Der  G.  A.  weist  von  dem  für  die  Selbstwirtschaft  des
Kommunalverbandes  hergestellten  Mehl  jedem  der  beteiligten
Kreise  die  ihm  nach  dem  von  der  Reichsgetreidestelle  festgesetzten
Bedarfsanteil  zustehende  Menge  rechtzeitig  an.  Die  Unterverteilung
  liegt  jedem  Kreise  für  sich  ob.
8  9.  Von  der  auf  den  Kommunalverband  entfallenden  Kleie,
sowohl  der  Kommunalkleie  des  8  66  Absatz  1  RGO.  als  auch  der
in  den  Absätzen  2  und  3  daselbst  genannten  Kleie,  erhält  der  Landkreis
  94  v.  H.,  der  Stadtkreis  6  v.  H.  —  Der  G.  A.  überweist  jedem
Kreise  die  ihm  zustehende  Kleiemenge.  Die  Unterverteilung  liegt
jedem  Kreise  für  sich  ob.
§  10.  Der  G.  A.  hat  für  eine  möglichst  einheitliche  Verbi ­
  a  u  ch  s  r  e  g  e  l  u  n  g  (§§  58  ff.  RGO.)  einschließlich  der  Festsetzung ­
  der  Mehl-  und  Brotprcise  sowie  für  eine  gleichmäßige
Überwachung  der  Selbstversorger  (Z  63  RGO.)  innerhalb  des
V.  V.  unter  Beachtung  der  in  Abschnitt  2  und  3  der  „Anleitung
zur  Führung  der  Wirtschaftskarte"  gegebenen  Vorschriften  Sorge
zu  tragen.
§  11.  Die  Kosten  der  Verwaltung  des  V.  V.  tragen  Landkreis ­
  und  Stadtkreis  nach  dem  Verhältnis  4:1.  —  Der  V.  V.
entnimmt  die  Mittel  zur  Durchführung  seiner  Aufgaben  dem
Bankhaufe  <£,  das  ihm  dafür  einen  offenen  Kredit  bis  zu
1000  M.  einräumt.  Die  Zinsen  und  Provisionen  gehen  zu  Lasten
            
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