Full text: Die Einrichtungen der preußischen Landkreise auf dem Gebiete der Kriegswirtschaft

Ordnung für Las Erntejahr 1917 vom 21. Juni 1917 (RGO.) zll 
einem Konrmunalverbande im Sinne der RGO. zusammen. Die 
Staatsaufsicht führt der Regierungspräsident in Merseburg. 
§ 2. Der Kommunalverband führt den Namen „Versor- 
gung s V erb an d (V. V.) Zeitz". Sein Sitz ist Zeitz. 
8 3. Zweck des Zusammenschlusses ist die Durchführung der 
gemeinsamen Selbstwirtschaft geniäß 8 31 der RGO sowie die 
einheitliche Erfüllung aller Aufgaben, die nach der RGO. einem 
Kommunalverband obliegen. Der Kommunalverband übernimmt 
auch die Selbstlieferung im Sinne,des 8 32 RGO. für alle nach 
der RGO. beschlagnahmten Früchte. 
Z 4. Die Geschäfte des V. V. führt ein gemeinsamer G e - 
t r e i d e ° A u s s ch u ß (G. A.). Dieser setzt sich zusammen ans dem 
Landrat des Kreises Zeitz als Vorsitzendem, dem zuständigen Er 
nährungsdezernenten der Stadt, dem Leiter der Verteilungsstelle 
des Landkreises und zehn gewählten Mitgliedern und Stellver 
tretern der gewählten Mitglieder, von denen der Stadtkreis und 
der Landkreis je die Hälfte wählen. Unter den vom Stadtkreis 
gewählten Mitgliedern sollen sich zwei Vertreter der städtischen 
Körperschaften (Magistrat, Stadtverordnetenversammlung), ein 
Vertreter des Handels und zwei Vertreter der Verbraucher be 
finden. Unter den von dem Landkreis gewählten Mitgliedern 
sollen sich zwei Vertreter des Großgrundbesitzes, zwei Vertreter des 
kleineren Grundbesitzes und ein Vertreter des Handels befinden. 
Der Vorsitzende wird an erster Stelle durch den zuständigen Er 
nährungsdezernenten des Stadtkreises, an Zweiter Stelle durch 
den Leiter der Unterverteilungsstelle des Landkreises vertreten. 
§ 6. Der G. A. ist beschlußfähig bei Anwesenheit von min 
destens 7 Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden. — Die 
lauf e n den Geschäfte führt der Vorsitzende oder im Falle 
seiner Behinderung das vom Getreideausschuß beauftragte Mit 
glied. — Nach außen wird der Kommunalverband und der Ge 
treide-Ausschuß vertreten durch den Vorsitzenden oder dessen in 
8 4 bestimmten Stellvertreter. 
8 6. Der G. A. hat die Führung von Wirtschafts 
kar t e n nach 8 25 RGO. und nach der gedruckten „Anleitung zur 
Führung der Wirtschaftskarte und Kontrolle des Verbrauchs" 
Sorge zu tragen. 
8 7. Der G. A. hat den A u f k a u f der für den Kommunal 
verband beschlagnahmten Früchte zu regeln sowie die rechtzeitige 
und die vollständige Abführung aller gemäß 8 23 RGO. abzu 
liefernden, insbesondere der gemäß 8 17 Absatz 1 e a. a. O. fest
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.