Full text : Die Einrichtungen der preußischen Landkreise auf dem Gebiete der Kriegswirtschaft

§  12.  Der  G.  A.  hat  alle  drei  Monate  jedem  Kreise  Abrechn
  un  g  über  seine  Einnahmen  und  Ausgaben  zu  erteilen.
Die  Bilanz  wird  vom  15.  August  1918  oder  zum  Tage  der  Auflösung ­
  des  V.  V-,  falls  diese  früher  erfolgt,  gezogen.  —  Etwaige
Überschüsse  werden  nach  dem  in  §  11  bezeichneten  Verhältnisse
geteilt.
8  13.  Der  V.  V.  ist  unkündbar  für  die  Zeit  bis  zum
15.  September  1918  gebildet.  Er  wird  schon  vorher  aufgelöst,  falls
dem  Kommunalverband  das  Recht  der  Selbstwirtschaft  entzogen
wird  (8  31  Absatz  5  RGO-).
§  14  (betr.  Schiedsgericht).
IV.  Wirtschaftöbettiebe  der  Kreise  zu  kriegswirtschaftlichen
Zwecken.
Schon  im  Frieden  hatte  sich  auf  verschiedenen  Gebieten  für
die  Kreise  die  Notwendigkeit  ergeben,  bestimmte  wirtschaftliche
Aufgaben  zum  Nutzen  der  Kreiseingesessenen  in  eigenen  Betrieb
zu  übernehmen.  Diese  Betätigung  kann  hier  nur  insoweit  gestreift ­
  werden,  als  der  Krieg  ihr  frische  Antriebe  gegeben  hat  und
Veranlassung  gewesen  ist,  neue  Gebiete  in  sie  einzubeziehen.
Unternehmungen  vielfacher  Art  und  verschiedener  rechtlicher  Verfassung ­
  (rein  kommunaler,  gemischter  Betrieb  usw.)  kommen  hier
in  Frage.
Als  ein  im  Kriege  besonders  häufiges  Beispiel  sei  zunächst  die
Kreisfleischerei  erwähnt.  Die  Verteilung  und  Durchführung
der  Schlachtungen  hat  wohl  überall  große  Schwierigkeiten  gemacht.
In  manchen  Kreisen  Hot  man  sich  durch  Errichtung  von  Fleischerverbänden ­
  geholfen.  So  hat  man  z.  B.  im  Kreise  Stallupönen
einen  öffentlich-rechtlichen  Zwangsverband  gegründet,  in  dem  auch
die  Interessen  der  Verbraucher  durch  zwei  Vorstandsinitglieder
wahrgenommen  werden.  Vorsitzender  ist  der  Vertreter  des  Kreises.
Anderwärts  hat  nian  den  Gedanken  verfolgt,  daß  die  großstädtischen ­
  Verbraucher  sich  vielleicht  besser  stehen  würden,  wenn
die  Verarbeitungsstellen  für  ihr  Fleisch  überall  dort,  wo  es  sich
um  bedeutende  Viehkreise  handelt,  in  die  Erzeugungsgebicte  verlegt ­
  würden.  In  diesem  Sinne  hat  man  in  Schleswig-Holstein  in
Betracht  gezogen,  zusammen  mit  rheinisch-westfälischen  Städten
eine  Schlachthausgesellschaft  zu  gründen.  Zur  Durchführung  ist
der  Plan  zurzeit  noch  nicht  gelangt.  Häufig  aber  ist  man  im'
Laufe  der  Zeit  unmittelbar  dazu  übergegangen,  die  Schlachtungen

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