Full text : Die Einrichtungen der preußischen Landkreise auf dem Gebiete der Kriegswirtschaft

2.  Überwachung  derjengen  Kuhhaltcr,  welche  zur  Milch-  oder
Sahnelieferung  an  eine  Molkerei  verpflichtet  sind,  derart/  das;  die
gesamte  Milch,  nach  Abzug  des  Bedarfs  für  den  eigenen  Haushalt
auch  zur  Ablieferung  gelangt.  Dabei  ist  auf  die  Verwendung
sauberer  und  einwandfreier  Gefäße  zu  achten.
3.  Überwachung,  daß  ein  Verfüttern  von  Vollmilch  an  Kälber
und  Schweine,  die  über  sechs  Wochen  alt  sind,  nicht  stattfindet.
Ferner  ist  es  zur  Hebung  der  Butterversorgung  dringend  erwünscht,
daß  eine  Einschränkung  der  Vollmilchverfütterung  an  Zuchtkälber
in  der  Weise  stattfindet,  daß  sie  etwa  nach  zwei  bis  drei  Wochen
einen  Zusatz  von  Magermilch  erhalten.
4.  Überwachung  der  Butter-Verkaufs-  und  -Sammelstellen
derart,  daß  die  Ablieferungen  von  Butter  in  ordnungsmäßiger,
sauberer  und  ungestörter  Weise  vor  sich  gehen,  namentlich  darin,
daß  die  mit  diesen  Stellen  beauftragten  Personen  ihre  Pflicht  auch
gegenüber  den  Abnehmern  erfüllen.
5.  Überwachung,  daß  seitens  der  Selbstversorger  und  Versorgungsberechtigten ­
  nicht  mehr  Voll-  und  Magermilch  in  Verbrauch ­
  genommen  wird,  als  zur  menschlichen  Nahrung  unbedingt
nötig  ist,  und  daß  sich  der  Verbrauch  streng  nach  der  Anordnung
über  den  Verkehr  und  Verbrauch  von  Milch  und  deren  Erzeugnissen
richtet."
Der  Kreis  Herford  stellt  die  Aufgaben  der  landwirtschaftlichen ­
  Kommissionen  und  der  Bezirksleiter  folgendermaßen  dar:
„Die  Bezirksleitcr  sind  für  die  ordnungsmäßige  Bewirtschaftung
der  ihnen  unterstellten  Betriebe  verantwortlich.  Sie  haben  deshalb
hohe  wirtschaftliche  und  vaterländische  Aufgaben  zu  erfüllen.  Wie
können  sie  diesen  für  die  Frühjahrsbestellung  gerecht
werden?
Verfahren.  Die  Bezirksleiter  haben  sämtliche  ihnen  überwiesenen ­
  Betriebe  bis  zum  16.  Februar  selbst  durchzugehen,  um
sich  zu  überzeugen,  ob  und  in  welcher  Weise  ein  Eingreifen  ihrerseits ­
  nötig  ist.  Um  ein  Handinhandar'beiten  der  Bezirksleiter  zu
ermöglichen,  müssen  sie  nach  Bedarf,  mindestens  im  Anschluß  an
jede  Gemeindeversammlung,  unter  dem  Vorsitz  des  Gemeindevorstehers ­
  zusammentreten  und  über  die  in  der  Gemeinde  zu
treffenden  Maßnahmen  beschließen.
Ziel.  Das  Ziel  der  Bezirksleiter  mich  sein,  daß  in  dem  ihnen
zugewiesenen  Bezirke  die  Frühjahrsbestellung  unter  allen  Umständen ­
  sichergestellt  wird.
Aufgaben.  Die  erste  Aufgabe  ist,  für  jeden  landwirtschaftlichen ­
  Betrieb  zu  ermitteln,  ob  und  wie  die  Frühjahrsbestellung
            
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