Full text: Die Einrichtungen der preußischen Landkreise auf dem Gebiete der Kriegswirtschaft

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übergegangen. Die Folge war flir die Kommunalverbände, Saß ihre 
Tätigkeit i>m allgemeinen nicht vorschauend planmäßig aufgebaut 
werden konnte, sondern sich Stück für Stück ans kleinen, als vor 
übergehende Kriegsnotbehelfe gedachten einzelnen Maßnahmen 
zu Einrichtungen von mehr und mehr durchgebildeter, auf die 
Dauer berechneter Art entwickelte. 
Irgendwelche Voraussetzungen und Vorbilder waren für 
diese Einrichtungen n i ch t v o r ha nd en. Denn wenn die Kreis 
verwaltungen auch vor dem Kriege auf einzelnen besonderen 
Gebieten eine teilweise sehr bedeutende und immer wachsende 
wirtschaftliche Betätigung entfaltet hatten, so fehlte ihnen doch 
jede Erfahrung und Unterlage für die Aufgaben, die ihnen jetzt 
erwuchsen. Plötzlich und unvorbereitet mußten -die Kreisverwal- ( 
hingen, von der Bundesratsverordnung vom 25. Januar 1915 
über die Bewirtschaftung des Brotgetreides an, Einrichtungen aus 
dem Boden stampfen, die wirtschaftliche und geschäftliche Aufgaben 
von größter Bedeutung ausüben sollten. 
Man half sich, so gut es ging, und in sehr verschiedener Weise. 
Je nachdem, ob geeignete Persönlichkeiten zu unmittelbarer Ver 
wendung im Dienste einer zu errichtenden Kreisstelle vorhanden 
waren, ob ferner der ansässige Handel bereit und geeignet erschien, 
sich der neuen Entwicklung einzuordnen, ob endlich landwirtschaft 
liche Genossenschaften die Möglichkeit zur Heranziehung zu bieten 
schienen, wurden die mannigfaltigsten Regelungen getroffen. Zeit 
lich und sachlich stand hierbei die Bewirtschaftung des Getreides an 
erster Stelle. In der Beschlagnahme zugunsten des 
Kommunalverbandes liegt die wichtigste 
Wurzel der kriegswirtschaftlichen Tätigkeit 
der Kreise. 
Dabei trat bald eine Unterscheidung in den Vordergrund, die 
ihre Bedeutung dauernd behalten hat: die Kommunalverbände 
erhielten das Recht, unter Umständen die S e l b st w i r t s ch a f t 
mit Getreide zu übernehmen. Nach der gegenwärtig geltenden 
Reichsgetreideordnung ist es, etwas abweichend von der früheren 
Regelung, so eingerichtet, daß jeder Kommnnalverband, dessen 
Ernte an Brotgetreide voraussichtlich zur Versorgung seiner Be 
völkerung bis zum 15. Mai 1918 ausreichen würde, erklären 
konnte, daß er mit dem für ihn beschlagnahmten Brotgetreide bis 
zur Höhe seines Anteils selbst Wirtschaften wolle. Ist er dann von 
der zuständigen Stelle als Selbstwirtschafter anerkannt worden, 
so kann er selbst das ihm zukommende Brotgetreide aus 
mahlen lassen. Weiter können selbstwirtschaftende Kommunal- »
	        
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