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übergegangen. Die Folge war flir die Kommunalverbände, Saß ihre
Tätigkeit i>m allgemeinen nicht vorschauend planmäßig aufgebaut
werden konnte, sondern sich Stück für Stück ans kleinen, als vor
übergehende Kriegsnotbehelfe gedachten einzelnen Maßnahmen
zu Einrichtungen von mehr und mehr durchgebildeter, auf die
Dauer berechneter Art entwickelte.
Irgendwelche Voraussetzungen und Vorbilder waren für
diese Einrichtungen n i ch t v o r ha nd en. Denn wenn die Kreis
verwaltungen auch vor dem Kriege auf einzelnen besonderen
Gebieten eine teilweise sehr bedeutende und immer wachsende
wirtschaftliche Betätigung entfaltet hatten, so fehlte ihnen doch
jede Erfahrung und Unterlage für die Aufgaben, die ihnen jetzt
erwuchsen. Plötzlich und unvorbereitet mußten -die Kreisverwal- (
hingen, von der Bundesratsverordnung vom 25. Januar 1915
über die Bewirtschaftung des Brotgetreides an, Einrichtungen aus
dem Boden stampfen, die wirtschaftliche und geschäftliche Aufgaben
von größter Bedeutung ausüben sollten.
Man half sich, so gut es ging, und in sehr verschiedener Weise.
Je nachdem, ob geeignete Persönlichkeiten zu unmittelbarer Ver
wendung im Dienste einer zu errichtenden Kreisstelle vorhanden
waren, ob ferner der ansässige Handel bereit und geeignet erschien,
sich der neuen Entwicklung einzuordnen, ob endlich landwirtschaft
liche Genossenschaften die Möglichkeit zur Heranziehung zu bieten
schienen, wurden die mannigfaltigsten Regelungen getroffen. Zeit
lich und sachlich stand hierbei die Bewirtschaftung des Getreides an
erster Stelle. In der Beschlagnahme zugunsten des
Kommunalverbandes liegt die wichtigste
Wurzel der kriegswirtschaftlichen Tätigkeit
der Kreise.
Dabei trat bald eine Unterscheidung in den Vordergrund, die
ihre Bedeutung dauernd behalten hat: die Kommunalverbände
erhielten das Recht, unter Umständen die S e l b st w i r t s ch a f t
mit Getreide zu übernehmen. Nach der gegenwärtig geltenden
Reichsgetreideordnung ist es, etwas abweichend von der früheren
Regelung, so eingerichtet, daß jeder Kommnnalverband, dessen
Ernte an Brotgetreide voraussichtlich zur Versorgung seiner Be
völkerung bis zum 15. Mai 1918 ausreichen würde, erklären
konnte, daß er mit dem für ihn beschlagnahmten Brotgetreide bis
zur Höhe seines Anteils selbst Wirtschaften wolle. Ist er dann von
der zuständigen Stelle als Selbstwirtschafter anerkannt worden,
so kann er selbst das ihm zukommende Brotgetreide aus
mahlen lassen. Weiter können selbstwirtschaftende Kommunal- »