Full text: Das Gemüse in der Kriegswirtschaft

II. Die Maßnahmen bis zuvGründung 
der Reichsstelle für Gemüse und Obst. 
1. Die Höchstpreisfestsetzung im Winter 1915/16. 
Wie hinsichtlich der meisten Lebensmittel und sonstigen 
Gegenstände des täglichen Bedarfs, so waren auch für Gemüse die 
Preise in den ersten Monaten des Krieges gestiegen. Der plötzliche 
Wegfall zahlreicher Arbeitskräfte bei der Ernte, die Stockungen in 
der Beförderung und die übertriebene Angst der Verbraucher 
waren hierfür die Ursachen. Die Preise gingen in der Folgezeit 
zwar nicht auf den ursprünglichen Stand zurück, blieben aber doch 
im Frühjahr und Sommer des Jahres 1915 im allgemeinen auf 
einem Stande, der zu besonderen Besorgnissen, namentlich im 
Hinblick auf die Gesamtlage der Ernährung, keinen Anlaß bot. 
Im Herbst 1915 jedoch mehrten sich wieder die Klagen über 
sprunghafte und ungerechtfertigte Preis- 
st e i g e r u n g e n. So berichtete der Oberpräsident der Provinz 
Sachsen, daß die Preise für Weißkohl auf den öffentlichen Märkten 
auf 5 bis 6 M. für den Zentner gestiegen seien, gegen einen dort 
früher üblichen Preis von 0,60 bis 1 M., daß ferner als Groß 
handelspreis des Sauerkrauts 13 bis 15 M. für den Zentner ge 
fordert würden, und daß Zwiebeln in Calbe, dem Hauptanbau 
gebiet für dieses Erzeugnis, statt 4 bis 5 M. bis zu 18 M. der 
Zentner kosteten. In Berlin war der Großhandelspreis für Weiß 
kohl auf 5,60 M., in Dresden aus 5,40 M. gestiegen. Für Mohr 
rüben wurden in Berlin zur gleichen Zeit 7,60 M.. in Dresden 
6 M., in Liegnitz 6 M. und in Hamburg 7,70 M. verlangt. 
Zwiebeln kosteten in Berlin 16 M., in Düsseldorf 14 M., in 
Dresden 16,50 M., in Liegnitz und Stuttgart 18 M. und in Ham 
burg 16,25 M. der Zentner. 
Das war trotz Berücksichtigung der Erschwernisse, die der 
Krieg der Erzeugung und dem Handel gebracht.hatte, nicht zu 
fechtfertigen und forderte Abhilfe. Schon im ersten Kriegs- 
iahre waren einzelne örtliche Höchstpreise auf Grund des 
Gesetzes betr. Höchstpreise vom 4. August 1914 (RGBl. S. 339) 
erlassen worden, später hatten einzelne militärische Stellen auf 
Grund des Belagerungszustandsgesetzes, so das stellvertretende 
Generalkommando des VIII. Armeekorps in Koblenz, Höchstpreise 
sür einzelne Gemüsesorten und Ausfuhrverbote erlassen: das
	        
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