II. Die Maßnahmen bis zuvGründung
der Reichsstelle für Gemüse und Obst.
1. Die Höchstpreisfestsetzung im Winter 1915/16.
Wie hinsichtlich der meisten Lebensmittel und sonstigen
Gegenstände des täglichen Bedarfs, so waren auch für Gemüse die
Preise in den ersten Monaten des Krieges gestiegen. Der plötzliche
Wegfall zahlreicher Arbeitskräfte bei der Ernte, die Stockungen in
der Beförderung und die übertriebene Angst der Verbraucher
waren hierfür die Ursachen. Die Preise gingen in der Folgezeit
zwar nicht auf den ursprünglichen Stand zurück, blieben aber doch
im Frühjahr und Sommer des Jahres 1915 im allgemeinen auf
einem Stande, der zu besonderen Besorgnissen, namentlich im
Hinblick auf die Gesamtlage der Ernährung, keinen Anlaß bot.
Im Herbst 1915 jedoch mehrten sich wieder die Klagen über
sprunghafte und ungerechtfertigte Preis-
st e i g e r u n g e n. So berichtete der Oberpräsident der Provinz
Sachsen, daß die Preise für Weißkohl auf den öffentlichen Märkten
auf 5 bis 6 M. für den Zentner gestiegen seien, gegen einen dort
früher üblichen Preis von 0,60 bis 1 M., daß ferner als Groß
handelspreis des Sauerkrauts 13 bis 15 M. für den Zentner ge
fordert würden, und daß Zwiebeln in Calbe, dem Hauptanbau
gebiet für dieses Erzeugnis, statt 4 bis 5 M. bis zu 18 M. der
Zentner kosteten. In Berlin war der Großhandelspreis für Weiß
kohl auf 5,60 M., in Dresden aus 5,40 M. gestiegen. Für Mohr
rüben wurden in Berlin zur gleichen Zeit 7,60 M.. in Dresden
6 M., in Liegnitz 6 M. und in Hamburg 7,70 M. verlangt.
Zwiebeln kosteten in Berlin 16 M., in Düsseldorf 14 M., in
Dresden 16,50 M., in Liegnitz und Stuttgart 18 M. und in Ham
burg 16,25 M. der Zentner.
Das war trotz Berücksichtigung der Erschwernisse, die der
Krieg der Erzeugung und dem Handel gebracht.hatte, nicht zu
fechtfertigen und forderte Abhilfe. Schon im ersten Kriegs-
iahre waren einzelne örtliche Höchstpreise auf Grund des
Gesetzes betr. Höchstpreise vom 4. August 1914 (RGBl. S. 339)
erlassen worden, später hatten einzelne militärische Stellen auf
Grund des Belagerungszustandsgesetzes, so das stellvertretende
Generalkommando des VIII. Armeekorps in Koblenz, Höchstpreise
sür einzelne Gemüsesorten und Ausfuhrverbote erlassen: das