Nr. 198 vom 21. August 1917) über Absatzregelung von Gemüse
aller Art in der Stadt Hanau, vom 30. August 1917 (Reichsanzeiger
Nr. 209 vom 3. September 1917) über Absatzregelung
von Gemüse aller Art in den Kreisen Moers und Dinslaken und
den Bürgermeistereien Niedercassel und Sieglar, vom 3. September
1917 (Neichsanzeiger Nr. 212 vom 6. September 1917)
über Absatzregelung von Zwiebeln in der Amtshauptmannschaft
Borna i. Sa.,.vom 5. September 1917 (Reichsanzeiger Nr. 214 vom
8. September 1917, berichtigt in Nr. 216 vom 11. September 1917)
über Absatzregelung von Zwiebeln im Stadtkreis Liegnitz, den
Landkreisen Liegnitz, Glogau, Lüben, Steinau (Schieß), Calbca.S.,
Wanzleben und dem Herzogtum Anhalt,, und endlich diejenige vom
12. September 1917 (Reichsanzeiger Nr. 219 vom 14. September
1917) über Gemüse.
In letzterer wurden allgemein die Landes-, Provinzial- und
Bezirksstellen ermächtigt, eine Zwangsbewirtschaftung
für Weißkohl, Rotkohl, Wirsingkohl, Möhre n,
Kohlrüben, Runkelrüben und Zwiebeln oder
einzelne dieser Gemüsesorten einzuführen. Machten sie von dieser
Ermächtigung Gebrauch, so war zugleich die Art vorgeschrieben,
in der sie zu erfolgen hatte. Diese schloß sich an
die bereits in einzelnen Teilen eingeführte Regelung an. Die
betreffenden Stellen konnten vorschreiben, daß die gedachten
Gemüsesorten nur mit ihrer Genehmigung abgesetzt werden
durften. Frei von der Absatzbeschränknng blieb unter allen Uniständen
der Absatz durch den Erzeuger unmittelbar an den Verbraucher,
wenn nicht mehr als 6 kg- an denselben Verbraucher
abgcsetzt wurden, ferner der Absatz durch den Kleinhändler und der'
Verkehr auf öffentlichen Märkten. Für die Erteilung der Genehmigung
war, soweit der Absatz mittels Beförderung mit der
Eisenbahn, zu Schiff, mit Wagen, Karren oder Tieren erfolgen
sollte, die Ausstellung eines Beförderungsscheines vorgesehen.
Soweit der Absatz zur Erfüllung von Liefernngsvcrträgen erfolgen
sollte, blieb er unter allen Umständen zulässig, die Genehmigung
durfte dann keinesfalls verweigert werden. Insoweit
war eine reine Absatzregelung, eine Überwachung vorgesehen, von
einer Beschlagnahme war keine Rede; denn der Besitzer behielt
zunächst alles, was er geerntet hatte, konnte es auch ohne Beschränkung
in seinem Haushalte verbrauchen und in seinem
Betriebe verarbeiten. Darüber hinaus war aber eine Zwangserfassung
möglich, indem die Besitzer Ware, für welche
die Absatzregelung galt, auf Verlangen an die Geschäftsabteilung