Full text : Das Gemüse in der Kriegswirtschaft

Nr.  198  vom  21.  August  1917)  über  Absatzregelung  von  Gemüse
aller  Art  in  der  Stadt  Hanau,  vom  30.  August  1917  (Reichsanzeiger
  Nr.  209  vom  3.  September  1917)  über  Absatzregelung
von  Gemüse  aller  Art  in  den  Kreisen  Moers  und  Dinslaken  und
den  Bürgermeistereien  Niedercassel  und  Sieglar,  vom  3.  September ­
  1917  (Neichsanzeiger  Nr.  212  vom  6.  September  1917)
über  Absatzregelung  von  Zwiebeln  in  der  Amtshauptmannschaft
Borna  i.  Sa.,.vom  5.  September  1917  (Reichsanzeiger  Nr.  214  vom
8.  September  1917,  berichtigt  in  Nr.  216  vom  11.  September  1917)
über  Absatzregelung  von  Zwiebeln  im  Stadtkreis  Liegnitz,  den
Landkreisen  Liegnitz,  Glogau,  Lüben,  Steinau  (Schieß),  Calbca.S.,
Wanzleben  und  dem  Herzogtum  Anhalt,,  und  endlich  diejenige  vom
12.  September  1917  (Reichsanzeiger  Nr.  219  vom  14.  September
1917)  über  Gemüse.
In  letzterer  wurden  allgemein  die  Landes-,  Provinzial-  und
Bezirksstellen  ermächtigt,  eine  Zwangsbewirtschaftung
für  Weißkohl,  Rotkohl,  Wirsingkohl,  Möhre  n,
Kohlrüben,  Runkelrüben  und  Zwiebeln  oder
einzelne  dieser  Gemüsesorten  einzuführen.  Machten  sie  von  dieser
Ermächtigung  Gebrauch,  so  war  zugleich  die  Art  vorgeschrieben, ­
  in  der  sie  zu  erfolgen  hatte.  Diese  schloß  sich  an
die  bereits  in  einzelnen  Teilen  eingeführte  Regelung  an.  Die
betreffenden  Stellen  konnten  vorschreiben,  daß  die  gedachten
Gemüsesorten  nur  mit  ihrer  Genehmigung  abgesetzt  werden
durften.  Frei  von  der  Absatzbeschränknng  blieb  unter  allen  Uniständen
  der  Absatz  durch  den  Erzeuger  unmittelbar  an  den  Verbraucher, ­
  wenn  nicht  mehr  als  6  kg-  an  denselben  Verbraucher
abgcsetzt  wurden,  ferner  der  Absatz  durch  den  Kleinhändler  und  der'
Verkehr  auf  öffentlichen  Märkten.  Für  die  Erteilung  der  Genehmigung ­
  war,  soweit  der  Absatz  mittels  Beförderung  mit  der
Eisenbahn,  zu  Schiff,  mit  Wagen,  Karren  oder  Tieren  erfolgen
sollte,  die  Ausstellung  eines  Beförderungsscheines  vorgesehen.
Soweit  der  Absatz  zur  Erfüllung  von  Liefernngsvcrträgen  erfolgen ­
  sollte,  blieb  er  unter  allen  Umständen  zulässig,  die  Genehmigung ­
  durfte  dann  keinesfalls  verweigert  werden.  Insoweit
war  eine  reine  Absatzregelung,  eine  Überwachung  vorgesehen,  von
einer  Beschlagnahme  war  keine  Rede;  denn  der  Besitzer  behielt
zunächst  alles,  was  er  geerntet  hatte,  konnte  es  auch  ohne  Beschränkung ­
  in  seinem  Haushalte  verbrauchen  und  in  seinem
Betriebe  verarbeiten.  Darüber  hinaus  war  aber  eine  Zwangserfassung ­
  möglich,  indem  die  Besitzer  Ware,  für  welche
die  Absatzregelung  galt,  auf  Verlangen  an  die  Geschäftsabteilung
            
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