Full text : Das Gemüse in der Kriegswirtschaft

aufzusaugen  und  den  Bedarfsstellen  rechtzeitig  und  zweckmäßig
zuzuleiten.
Aus  diesem  Grunde  hat  auch  die  Neichsstelle  den  zunächst
dringend  geäußerten  Wünschen  mancher  Kommunalverbände
nicht  entsprechen  können,  die  verlangten,  es  sollte  künftig  nur  noch
ihnen,  nicht  aber  den  Großverbrauchern  gestattet  sein,  selbständig
Lieferungsverträge  abzuschließen.  Deni  in  diesem  Verlangen
liegenden  berechtigten  Kern  nach  einer  besseren  Kontrolleder
Großverbraucher  durch  die  Kommunalv  er  bände
ist  dadurch  Rechnung  getragen  worden,  daß  ihre  Zulassung  in  der
Regel  nur  mit  Zustimmung  des  betreffenden  Kommunalverbandes
erfolgt,  und  daß  dieser  von  jedem  abgeschlossenen  Lieferungsvertrage ­
  nach  Art  und  Menge  der  abgeschlossenen  Ware,  später
auch  von  der  Art  der  Verwendung  der  Ware  Kenntnis  erhält.
Schließlich  ist  noch  ein  Eintrittsrecht  des  Kommunalverbandes  in
Lieferungsverträge  der  Großverbraucher  vorgesehen,  um  einer
etwaigen  erheblichen  besseren  Versorgung  der  Arbeiterschaft  des
betreffenden  Großverbrauchers  zum  Schaden  der  übrigen  Bevölkerung ­
  des  Kommunalverbandes  vorzubeugen.  Dies  war  ein
Hauptwunsch  der  Arbeiterschaft  selbst.
Dem  Gesichtspunkt  der  Transportschwierigkeiten
wird  im  Jahre  1918  ein  erhöhtes  Augenmerk  zugewendet
werden.  Dem  Wunsche  der  Eisenbahnverwaltung,  jeder  Bedarfsstelle ­
  nur  bestimmte  frachtgünstig  gelegene  Gegenden  für  den  Abschluß ­
  der  Lieferungsverträge  zuzuweisen,  kann  allerdings  nicht
entsprochen  werden.  Die  Freizügigkeit  des  Gemüseverkehrs  muß
grundsätzlich  aufrechterhalten  werden,  und  die  Aufteilung  des
Reichsgebiets  in  Zuschuß-  und  Überschutzkreis»  (vgl.  S.  49)  ist  nicht
angängig.  Es  wird  aber  eine  ständige  Fühlungnahme  mit  der
Eisenbahnverwaltung,  die  zu  diesem  Zwecke  verkehrstechnisch
gebildete  Beamte  zur  Neichsstelle  abgeordnet  hat,  stattfinden.
Schon  bei  der  Ausstellung  der  Ausweiskarten,  die  jede  Stelle,
welche  Verträge  abschließen  will,  haben  muß,  und  die  aus  bestimmte ­
  Kreise  lauten,  wird  ein  Einfluß  auf  die  künftigen  Beförderungsmöglichkeiten ­
  gewonnen  werden  können,  indem  die  Erteilung ­
  der  Ausweiskarten  dann  abgelehnt  wird,  wenn  ohne  Not
Vertrüge  in  entlegenen  Gebieten  abgeschlossen  werden  sollen.
Eine  noch  weitergehende  Ausnahme  hinsichtlich  der
Freizügigkeit  ist  bei  den  Kohlrüben  gemacht  worden.
Die  Kohlrüben-Transporte  sind  in  ganz  besonderem  Maße
Massentransporte,  und  schon  im  Winter  1917/18  hat  die  Ab-
            
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