Full text: Das Gemüse in der Kriegswirtschaft

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Wicklung ier Lieferungsverträge namentlich in idem Haupt 
erzeugungsgebiete Schleswig-Holstein zu Transportschwierigkeiten 
geführt, welche die Neichsstelle zwangen, von ihrem Eintrittsrecht 
in abgeschlossene und genehmigte Verträge Gebrauch zu machen. 
Sie hat das nur sehr ungern getan, und es sind dabei mancherlei 
Schwierigkeiten zu überwinden gewesen. Um eine Wiederholung 
solcher Verhältnisse zu vermeiden, war deshalb zunächst vorgesehen, 
von dem Abschluß von Kohlrüben-Vertrügen ganz abzusehen und 
die Eindeckung der Bedarfsstellen später nur durch Zwangs- 
e r f a s s u n g unter Berücksichtigung der Transportlage sicher 
zustellen. Allein es zeigte sich, daß von verschiedenen Seiten der 
lebhafte Wunsch geäußert wurde, doch Lieferungsverträge auch 
über Kohlrüben zuzulassen. Ein großer Teil der Anbauer 
legte Wert darauf, neben den: Absatz der wertvolleren 
Gemüsesorten auch denjenigen der Kohlrüben als Massengut von 
vornherein gesichert zu sehen, auch Kommunalverbände und der- 
arbeitende Betriebe wünschten, sich zeitig eine Grundlage für ihre 
Versorgung zu schaffen. Mittlerweile war durch Verordnung vom 
9. März 1918 (RGBl. S. 119) der Preis für gelbe Kohlrüben 
auf 2,25 M. je Zentner, für weiße Kohlrüben auf 1,75 M. je 
Zentner festgesetzt worden. Das bedeutete gegenüber den tat 
sächlichen Preisen des Vorjahres eine Herabsetzung, und die Be 
fürchtung war nicht von der Hand zu weisen, daß ohne den Anreiz 
des Lieferungsvertrages der Anbau in unerwünschter Weise 
zurückgehen würde. Auf Vorschlag der Neichsstelle gab daher der 
Staatssekretär des Kriegsernährungsamts seine Zustimmung, daß 
auch über Kohlrüben, wenigstens die für die menschliche Er 
nährung vorzugsweise in Betracht kominenden gelben Kohlrüben, 
Lieferungsverträge, und zwar zu den: alten Preise von 2,50 M. 
je Zentner abgeschlossen werden dürfen. Um der Gefahr unwirt 
schaftlichen Versandes vorzubeugen, wurde jedoch hierbei aus 
drücklich bestimmt, daß Verträge nur innerhalb des Bezirks der 
betreffenden Landes-, Provinzial- oder Bezirksstelle und gewisser 
ausdrücklich bestimmter Nachbarbezirke abgeschlossen werden dürfen. 
Um den Landes-, Provinzial- und Bezirksstellen im Falle 
einer zu starken Inanspruchnahme des eigenen Bezirkes Gelegen- 
heit zum Einspruch zu geben, hat die Reichsstelle für Gemme 
und Obst diesen Stellen ein Erinnerungsrecht hinsichtlich der Ver 
träge über Herbstgemüse mit Frist von 5 Tagen gewährt. Einer 
Erinnerung wird nur dann Rechnung getragen werden, wenn 
durch die weitere Abgabe von Gemüse der betreffende Bezirk nach 
weislich in schweren Notstand geraten würde.
	        
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