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Wicklung ier Lieferungsverträge namentlich in idem Haupt
erzeugungsgebiete Schleswig-Holstein zu Transportschwierigkeiten
geführt, welche die Neichsstelle zwangen, von ihrem Eintrittsrecht
in abgeschlossene und genehmigte Verträge Gebrauch zu machen.
Sie hat das nur sehr ungern getan, und es sind dabei mancherlei
Schwierigkeiten zu überwinden gewesen. Um eine Wiederholung
solcher Verhältnisse zu vermeiden, war deshalb zunächst vorgesehen,
von dem Abschluß von Kohlrüben-Vertrügen ganz abzusehen und
die Eindeckung der Bedarfsstellen später nur durch Zwangs-
e r f a s s u n g unter Berücksichtigung der Transportlage sicher
zustellen. Allein es zeigte sich, daß von verschiedenen Seiten der
lebhafte Wunsch geäußert wurde, doch Lieferungsverträge auch
über Kohlrüben zuzulassen. Ein großer Teil der Anbauer
legte Wert darauf, neben den: Absatz der wertvolleren
Gemüsesorten auch denjenigen der Kohlrüben als Massengut von
vornherein gesichert zu sehen, auch Kommunalverbände und der-
arbeitende Betriebe wünschten, sich zeitig eine Grundlage für ihre
Versorgung zu schaffen. Mittlerweile war durch Verordnung vom
9. März 1918 (RGBl. S. 119) der Preis für gelbe Kohlrüben
auf 2,25 M. je Zentner, für weiße Kohlrüben auf 1,75 M. je
Zentner festgesetzt worden. Das bedeutete gegenüber den tat
sächlichen Preisen des Vorjahres eine Herabsetzung, und die Be
fürchtung war nicht von der Hand zu weisen, daß ohne den Anreiz
des Lieferungsvertrages der Anbau in unerwünschter Weise
zurückgehen würde. Auf Vorschlag der Neichsstelle gab daher der
Staatssekretär des Kriegsernährungsamts seine Zustimmung, daß
auch über Kohlrüben, wenigstens die für die menschliche Er
nährung vorzugsweise in Betracht kominenden gelben Kohlrüben,
Lieferungsverträge, und zwar zu den: alten Preise von 2,50 M.
je Zentner abgeschlossen werden dürfen. Um der Gefahr unwirt
schaftlichen Versandes vorzubeugen, wurde jedoch hierbei aus
drücklich bestimmt, daß Verträge nur innerhalb des Bezirks der
betreffenden Landes-, Provinzial- oder Bezirksstelle und gewisser
ausdrücklich bestimmter Nachbarbezirke abgeschlossen werden dürfen.
Um den Landes-, Provinzial- und Bezirksstellen im Falle
einer zu starken Inanspruchnahme des eigenen Bezirkes Gelegen-
heit zum Einspruch zu geben, hat die Reichsstelle für Gemme
und Obst diesen Stellen ein Erinnerungsrecht hinsichtlich der Ver
träge über Herbstgemüse mit Frist von 5 Tagen gewährt. Einer
Erinnerung wird nur dann Rechnung getragen werden, wenn
durch die weitere Abgabe von Gemüse der betreffende Bezirk nach
weislich in schweren Notstand geraten würde.