Full text : Das Gemüse in der Kriegswirtschaft

*  Vgl.  Heft  28  der  »Beiträge  zur  Kriegswirtschaft"  G.  18  ff.

ni

(RGBl.  S.  914)  übertragen.  Es  würde  zu  weit  führen,  diese
Verordnung,  die  übrigens  durch  die  Verordnung  vom  23.  Januar
1918  (RGBl.  S.  46)  teilweise  abgeändert  und  ersetzt  worden  ist,
im  einzelnen  zu  besprechen;  kurz  zusammengefaßt,  ist  den  Gesellschaften ­
  die  gesamte  Regelung  und  Beaufsichtigung  der  Herstellung
und  Verteilung  sowie  der  Preisfestsetzung  für  den  betreffenden
Industriezweig  übertragen  worden.
Ich  habe  an  den  Gesellschaften,  die  zur  Regelung  des  Verkehrs
  mit  Obsterzeugnissen  gegründet  worden  waren,  in  meiner
diesen  Zweig  der  Kriegswirtschaft  behandelnden  Schrift*  eine
gewisse  Kritik  geübt.  Was  dort  gesagt  ist,  gilt  entsprechend  auch
für  die  Gemllsegesellschaften.  Ich  möchte  jedoch  betonen,  daß  die
Kriegsgesellschaften  im  großen  und  ganzen  ihre  Aufgaben  trotz
der  bestehenden  Schwierigkeiten  gut  erfüllt  und  daß  sich  die  in
ihnen  tätigen  Personen  jedenfalls  große  Verdienste  um  die  Kriegswirtschaft ­
  erworben  haben.  Ich  habe  nur  darüber  Betrachtungen
angestellt,  ob  nicht  ein  einfacherer  Weg,  wie  er  später  dann
zunr  Teil  tatsächlich  gewählt  worden  ist,  von  vornherein  vorzuziehen ­
  gewesen  wäre.  Denn  die  Verhältnisse  haben  dahin  geführt,
daß,  ebenso  wie  die  Kriegsgesellschaft  für  Weinobst-Einkanf  und
-Verteilung,  auch  die  K  r  i  e  g  s  g  e  s  e  l  l  s  ch  a  f  t  für  Sauerkraut
  mit  Ende  des  Jahres  1917  aufgelöst  worden  ist;  ihre
Aufgaben  sind  auf  die  Geschäftsabteilung  der  Reichsstelle  für  Gemüse ­
  und  Obst  übergegangen.  Sachlich  ist  hierdurch  an  der  Bewirtschaftungsmethode ­
  für  Sauerkraut,  Salz-  und  Faßgemüse
nichts  geändert  worden.
Im  folgenden  werden  die  Maßnahmen  erörtert,  die  zur
Regelung  des  Verkehrs  mit  Dörrgemüse,  Sauerkraut  und  Gemüsekonserven, ­
  einschließlich  Salz-  und  Faßgemüse,  angeordnet
worden  sind.  Von  besonderer  Bedeutung  war  hierbei  die  Versorgung ­
  von  Heer  und  Marine  mit  diesen  Gemüsedauerwaren.
  Da  sich  durch  die  selbständigen  Maßnahmen  der
Heeres-  und  Marineverwaltung  bei  der  Eindeckung  Unzuträglichkeiten ­
  und  Reibungen  mit  den  Maßnahmen  der  Kriegsgesellschaften ­
  ergaben  (vgl.  S.  35/36),  wurde  Ende  1916  mit  der  Heeresund ­
  Marineverwaltung  eine  Vereinbarung  getroffen,  wonach  diese
Stellen  auf  die  selbständige  Beschaffung  verzichtet  haben  und  dafür ­
  ihren  gesamten  Bedarf  bei  der  Reichsstelle  anmelden,  welche
die  Aufbringung  der  erforderlichen  Mengen  übernimmt.  Für
die  Abwicklung  dieser  schwierigen  und  umfangreichen  Aufgaben
            
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