Object: Die Selbstkosten-Berechnung industrieller Betriebe

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Die Auslegung des Begriffs: Selbstkosten eines Fabrikats ist in 
der industriellen Praxis subjektiv. Die Methoden ihrer rechne 
rischen Ermittelung sind individuell verschieden. Eine einheitliche 
Auffassung und Abgrenzung der Selbstkosten bestehen nirgends. 
Die eine Unternehmung zählt zu den Selbstkosten Posten, die eine 
andere Unternehmung aus dem Unternehmungsgewinn deckt; um 
Beispiele zu nennen: übermäßige Abschreibungen auf Anlagen, Be 
triebsverluste einzelner Werkabteilungen, Prozeß Verluste, Tantiemen 
des Vorstandes u. v. a. Die Subjektivität der Auffassung dessen, was 
zu den Selbstkosten gerechnet werden soll, trat nie so stark in Er 
scheinung wie in den Zeiten der Kriegswirtschaft, als von behörd 
lichen Preisprüfungsstellen die „angemessenen“ Preise auf Grund 
der von den Heereslieferanten eingereiehten Unterlagen bestimmt 
wurden. Die Meinungsverschiedenheiten zwischen Preisprüfungs 
stellen und Lieferer sind in den beteiligten Kreisen noch in Er 
innerung. Damals, in den Zeiten gebundener Wirtschaft und unter 
dem Druck der finanziellen Notlage des Reiches, mußte der Standpunkt 
vertreten werden, daß die Preisbildung in jener Zeit unter anderen 
Gesichtspunkten stattzufinden habe wie in der freien Friedenswirt 
schaft mit ihrer preisausgleichenden Konkurrenz! der Anbieter. Es 
war nicht immer leicht, den rein fiskalischen Standpunkt unter 
Verleugnung mancher bisher vertretenen und nach Kriegsschluss 
wieder zu vertretenden Grundsätze zu wahren 1 ). 
Also: Die Grenze zwischen den „Selbstkosten“ und den aus 
dem Unternehmergewinn zu deckenden, diesen vermindernden Ver 
luste und Ausgaben ist, rein theoretisch betrachtet, flüssig. Der 
Wettbewerb zwingt mitunter eine Unternehmung, die Selbstkosten 
ihrer Fabrikate enger zu fassen mit Rücksicht auf die Verhältnisse 
des Marktes und die Preisbemessung der Mitbewerber, einwandfreie 
Selbstkosten teilweise geringer einzurechnen. Wir würden in einem: 
solchen Valle allerdings vorschlagen, die als Selbstkosten anerkannte^ 
Ausgaben und Verluste unter allen Umständen zu berechnen, hin 
gegen bei der Preisbemessung auf die angeführten Verhältnisse 
Rücksicht zu nehmen. 
Während in der Vorkriegszeit der Begriff Selbstkosten nur in 
der zivilrechtlichen Judikatur ein verboi'genes Dasein führte, erlangte 
er in der Kriegswirtschaft durch das Kriegswucherstrafrecht eine 
besondere den kaufmännischen Handel beherrschende Bedeutung. 
Im Anschluß an die erste Kriegswucherverordnung vom Juli 1916 
‘) Vgl. meine Aufsätze: „Kriegswucher der Industrie“ (Plutus, Juli 1918); 
»Übermäßiger Gewinn“; „Organisation und Technik der Preisprüfung für Heeres- 
oedarf“; Über staatliche Preispolitik in der Kriegswirtschaft“, sämtlich in der 
Zeitschr. f. Handelswissenschaft 1917 und 1918. „Industriewirtschaftliche Kriegs 
risiken“ in der (Nordd.) Allgein. Ztg., 13. Okt. 1918.
	        
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