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der Roh- und Hilfsstoffe bis zur Verarbeitung und Ablieferung.
Zinsenverluste entstehen auch bei länger dauerndem Erzeugungsprozeß
auf die bar bezahlten Arbeitslöhne, vom
Tage der Verausgabung bis zur Fertigstellung (bei Arbeiten auf
Bestellung) bzw. bis zum Rückersatz der Barausgaben bei Eingang
des Verkaufswertes (bei Arbeiten auf Vorrat). Die auf den
baren Verkaufswert berechnete Vergütung des Käufers für Zinsverluste
vom Verkaufstage bis zum Verfalltag bzw. bis zur Bezahlung
der Rechnung (aktive Zinsen, Verzugszinsen, vgl. Verkaufskalkulation)
heißt Skonto. Endlich sind die Zinsenausgaben für
die Beschaffung von Geldkapital auf dem Wege des Kredits als
Unkostenbestandteile zu erörtern (Darlehenszinsen).
1. Ob Zinsen auf das eigene Unternehmerkapital, die Rechnungszinsen,
wie wir sie bezeichnen wollen, als ein Teil der Selbstkosten
angesehen werden dürfen, ist strittig. Die einen wollen sie
aus dem zu erzielenden Reinertrag der Unternehmung decken, andere
rechnen sie zu den Unternehmungskosten r ). Nach preußischem Einkommensteuergesetz
zählten sie nicht, nach bayerischem Steuergesetz
zählen sie zu den abzugsfähigen Erwerbs- oder Betriebskosten.
An sich sind solche Zinsen keine Ausgaben, sondern ein Teil
des Jahresgewinnes, ein „Bruchstück des produzierten Mehrwertes“
(Marx). Rechnet der Unternehmer Zinsen auf das eigene Unternehmerkapital
(Aktiva —- Schulden) zum üblichen Zinsfuß, so
ist er von seinem subjektiven Unternehmerstandpunkt im Recht:
erst über diese Verzinsung des Kapitals hinaus ist persönlicher
Unternehmergewinn vorhanden. Die Kapitalverzinsung gibt dem
Unternehmer an, was er erhalten könnte, wenn er sein Kapital
gegen Zinsen ausleiht, was er spart an Zinsenausgaben durch Besitz
eigenen Kapitals. Sie zeigt ihm den Kapitalgewinn ohne eigene
Unternehmerarbeit durch Beteiligung am Erträgnis an der Wirtschaft
eines Dritten. t
Es handelt sich also nur um eine rechnungsmäßige
Scheidung des Unternehmereinkommens in Kapitalzins und persönlichen
Unternehmergeswinn — Unternehmerlohn und Unternehmergewinn
— im Sinne der Volkswirtschaftslehre. Mit dem Betrieb
der Unternehmung haben diese Zinsen nichts zu tun, sind somit
objektiv kein Bestandteil der Selbstkosten, keine Betriebsaus-’)
So hat der deutsche Handelstag (Mitteilungen Nr. 17 von 1916 S. 42)
folgenden Bechluß gefaßt: Zu den Geschäftsunkosten gehört auch der Leihzins
des im Geschäft angelegten fremden und eine dem Geldmarkt entsprechende
Verzinsung des eigenen Kapitals sowie eine angemessene Risikoprämie;
vgl. dazu meinen Aufsatz: Übermäßiger Gewinn, i. d. Zeitschrift f. Handelswissenschaft
usw., August 1917.