thumbs : Material zur Lage der Bergarbeiter während des Weltkrieges

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holiker  ähnliches  Zitiern  besteht,  daS  nach  Ohm's  Untersuchungen  die
nämlichen  Eigentümlichkeiten  zeigt,  wie  das  Augenzittern  der  Bergleute, ­
  das  ja  mit  gewissem  Recht  auch  als  eine  Neurose-  angesehen  wird.
Nach  meiner  Ansicht  sind  im  Fall  Bosselmann  die  Voraussetzungen
für  die  Annahme  eines  ursächlichen  Zusammenhanges  zwischen  Unfall
und  Augenzittern  erfüllt.  Zwar  war  die  Verletzung  an  sich!  anscheinend
nicht  erheblich,  Wohl  aber  war  die  im  Anschluß  an  die  Verletzung  auftretende ­
  Wundrose,  eine  hoch  fieberhafte  Erkrankung,  die  nach  Angabe  des
behandelnden  Arztes  recht  schwer  verlief,  wohl  geeignet,  eine  schwere
Beeinlrächtigung  des  Allgemeinbefindens  zu  hinterlassen.  Während
er  zunächst  nach-  dem  Unfall  weiter  gearbeitet  hatte,  ohne  etwas  von
Augenzittern  zu  bemerken,  trat  dieses  erst  bei  der  ersten  Schicht,  die  er
nach!  der  schweren  Erkrankung  —  7  Wochen  nach  dem  Unfall  —  an
seiner  alten  Arbeitsstelle  übernahm,  sofort  in  so  störender  Weise  auf.
daß  er  wieder  ausfahren  und  sich  in  ärztliche  Behandlung  begeben
mußte.  Herr  Dr.  Stoewer  stellte  —  auch  bei  Tageslicht  vorhandenes! ­
  —  starkes  Augenzittern  fest.  Nachdem  B.  bis  zum  1b.  2.  16.
krank  gefeiert  hatte,  versuchte  er  von  neuem  die  Grubenarbeit  aufzunehmen. ­
  Er  war  infolge  sofortigen  Wiederauftretens  des  Zitterns  genötigt, ­
  seine  frühere  Arbeit  zu  verlassen  und  arbeitet  seitdem  als  Reparaturhauer. ­
  Nach  diesem  Verlauf,  der  aktenmähig  feststeht,  muß
auch  der  zur  Anerkennung  des  ursächlichen  Zusammenhanges  erforderlichle
  Nachweis>  der  zeitlichen  Beziehung  zwischen  der  durch  den  Unfall
verursachten  schweren  Erkrankung  und  dem  Augenzittern  als  erbracht
gelten.  Die  vom  Königlichen  Knappschafts-Oberversicherungsamt  gesielt ­
  on  Fragen  sind  also  auf  Grund  des  vorliegenden  Materials  nach
meinet  Ueberzeugung  dahin  zu  beantworten,  daß  giltst 1  mindesten  ein
hoher  Grad  von  Wahrscheinlichkeit  für  die  Annahme  eines  ursächlichen
Zusammenhanges  zwischen  dem  Augenzittern  B/s  und  seiner  am
10.  9.  15.  erlittenen  Verletzung  besteht.  Bis  zum  15.  2.  16.  war  B.
völlig,  erwerbsunfähig.  Die  Einbuße  an  Erwebbssähigkeit  seit  dem
15.  2.  16.  schätze  ich  auf  20  Prozent  mit  Rücksicht  darauf,  daß  zwar
einerseits  sein  Verdienst  durch  das  Aufgeben  der  Grubenarbeit  wesentlich ­
  geschmälert  worden  ist,  andererseits  jedoch  das  Leiden  des  Klägers
ihm  ausschließlich  die  Arbeit  als  Hauer  in  der  Grube  unmöglich  macht,
während  es  ihn  an  allen  anderen  Beschäftigungen  nicht  hindert."
Auf  Grund  dieses  Gutachtens  wurde  nun  dem  Berufungskläger ­
  die  Unfallrente  am  18.  Juli  1917  von  dem  O.-V.-A-  Dortmund ­
  zuerkannt.
Man  ersieht  aus  diesem  Gutachten,  daß  sich  heute  Autoritäten ­
  auf  dem  Gebiete  der  Augenheilkunde  auf  einen  anderen
Standpunkt  stellen,  wie  dies  in  früheren  Jahren  der  Fall  gewesen ­
  ist.
Um  nun  unnötige  Prozesse  zu  vermeiden,  wäre  es  notwendig,
daß  das  Augenzittern  überhaupt  als  ein  bei  der  Arbeit  erworbener ­
  Unfall  betrachtet  würde,  wie  dies  auch  in  Wirklichkeit  der
Fall  ist.  Das  Augenzittern  tritt  öfters  nach  schweren  Ver-
            
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