Object: Zusammenstellung der Aus- und Durchfuhrverbote

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den Übernahmepreis fest, zahlt den Preis an den Inhaber des Gewahrsams der Ware und 
verfügt über sie. 
Ist die Ware für keine der genannten Stellen geeignet oder ist keine Stelle zum Erwerbe be 
reit, so ordnet die Zollstelle die Rückschaffung der Ware an. 
In Zweifelsfällen holt die Aollstelle die Entscheidung des Reichskommissars für Aus- und 
Einfuhrbewilligung ein. Dieser kann allgenieine Bestimmungen darüber erlassen, welche Arten 
von Waren zum Erwerb anzubieten oder zurückzuschaffen sind. 
In den Fällen des § 137 Abs. 2 des Vereinszollgesetzes ist ebenso zu verfahren wie in denen 
des § 139. 
In Zollausschlüssen treten an die Stelle der in den Abs. 1 bis 4 genannten Zollstellen die von 
der Landeszentralbehörde zu bezeichnenden Stellen. 
§4. 
Die Bekanntmachung tritt mit den: Tage der Verkündung in Kraft. Sendungen, die spätestens 
am Tage nach dem Inkrafttreten der Verordnung im Ausland zur Beförderung angenommen 
worden sind, werden ohne Bewilligung zur Einfuhr zugelassen, wenn es sich um Gegenstände 
handelt, deren Einfuhr seither gestattet war. 
c) D i e Ausnahmen'). 
Außer den in § 2 der Ausführungsbestimmungen zugelassenen Ausnahmen können auf 
Grund späterer Verordnungen und Verfügungen noch ohne Bewilligung eingeführt werden: 
In- und ausländisches Papiergeld, in und ausländische Banknoten und andere Wertpapiere, 
Zins-, Dividenden- und Erneuerungsscheine; Wechsel, Schecks und Anweisungen (Ver 
fügung vom 27. Januar 1917), ausgenommen für auf Rubel lautpnde Geldzeichen aus 
anderen Gebieten als den besetzten Gebieten Rußlands, deren Einfuhr durch Verordnung 
vom 17. März 1917 besonders verboten ist. (Verfügung vom 23. 3. 17.) 
Goldmünzen, Bruchgold und Goldwaren in Postsendungen, die an eine amtliche Goldankaufs 
stelle gerichtet sind (Verfügung von: 20. 3. 17). 
Gegenstände, die nachweislich dazu bestimmt sind, als Muster zur Ausführung von Lieferungs 
aufträgen ausländischer Besteller zu dienen, und deren Übersendung ohne Berechnung 
erfolgt (Verfügung vom 12. 5. 1917). 
L. Die vor dem 16. Januar 1917 erlassenen Einfuhrverbote. 
Durch das allgenieine Einfuhrverbot vom 16. Januar 1917 sind die bereits vorher erlassenen, in 
Kraft befindlichen Einfuhrverbote nicht außer Kraft gesetzt worden, sondern haben nach wie vor noch ihre 
Gültigkeit behalten. Diese Verbote haben heute jedoch nur noch wenig Bedeutung. 
„ ') Eine Anzahl von Gegenständen dürfen außerdem noch ohne Bewilligung eingeführt werden. Über die den 
^uskunftsstellen hierüber zugegangenen Verfügungen können diese nur auf Anfrage vertrauliche Mitteilung geben.
	        
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