führlich besprochen worden ist.*) Der Grund, weshalb der
wichtige zweite Teil des Gesetzes unausgeführt geblieben
ist, hat ausschließlich in dem Widerstand der Hypotheken-
banken gelegen, die sich geweigert haben, wenn der zweite
Teil des Gesetzes inkraft treten sollte, Baugelder zu ge-
währen. In den Vereinigten Staaten von Nordamerika
ist es trotz der bestehenden Schutzgeseße geschehen. Dort
werden Baugelder erst gewährt, wenn dem Baugeldgeber
die bezahlten Rechnungen der Bauhandwerker vorgelegt
werden oder er zahlt an diese unmittelbar. In Deutsssch-
land soll es nicht möglich sein. Es fehlt offenbar der gute
Wille. Man sollte aber annehmen, daß einem Minister,
der etwas von diesen Dingen verssteht, Mittel zu Gebote
stehen sollten, Wandel zu schaffen.
.. nach meinen Vorschlägen getrennte Grundbuch-
blätter für Boden und Bauwerk angelegt werden,
ist die größte Gefahr für die Bauhandwertker beseitigt. Die
Baustellenhändler können dann nicht mehr für ihre als
Restkaufgeld auf die Baustellen eingetragenen Hypotheken
vorweg Befriedigung aus dem von den Bauhandwerkern
und Lieferanten errichteten Gebäuden beanspruchen. Sie
haben nur Rechte an der von ihnen gelieferten Bausftelle.
Wird eine Versschuldunggrenze eingeführt, so kann die
Baustelle nur bis zu dieser Grenze mit Hypotheken be-
lastet werden. Bauunternehmer, die eine Baustelle kau-
fen, werden entweder eine angemessene Anzahlung leisten
oder dem Verkäufer für den außerhalb der Verschuldung-
grenze liegenden Teil des Kaufpreises sicher sein müssen.
In beiden Fällen ist ein Erwerb durch mittellose Un-
ternehmer ausgeschlossssen. Damit wäre schon viel ge-
wonnen. Es ist durchaus notwendig, daß die Verkäufer
von Baustellen nicht den Handwerkern und Lieferanten
das Risiko aufbürden, das sie selbst übernehmen sollten.
*) Verlag von Gustav Fischer in Jena 1915.
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