zuweisen, daß für beide Arten voir Passiven die gleichen Deckuugs-
vorschristen am Platze seien; aber ebensowenig kann man sich dann
einer andern Konsequenz entziehen. Wenn der Staat für Noten
und fremde Gelder ein Deckungsverhältnis vorschreibt und den
zulässigen Betrag der nicht durch Bargeld gedeckten täglich fälligen
Verbindlichkeiten kontingentiert, muß er dann nicht konsequenter
weise auch für diejenigen Banken, welche keine Noten ausgeben,
hinsichtlich der täglich fälligen Depositen analoge Bestimmungen
erlassen? Ja man kann noch weiter gehen. Sobald man die
Gleichartigkeit der Noten und der täglich fälligen fremden Gelder
anerkennt und behauptet, daß auf beide Passivgeschäste die gleichen
Grundsätze Anwendung ftnbert müssen, dann kann man sich der
Folgerung nicht entziehen, daß Banken, welche mit täglich fälligen
fremden Gelder:: arbeiten imb das Giro- und Checkgeschäst pflegen,
denselben beschränkenden Bestimmungen unterworfen werden müßten,
wie die Notenbanken, oder daß den letzteren dieselbe Freiheit gewährt
werden müsse, wie den ersteren.
In der That besteht zwischen Noten und Girodepositen eine
weitgehende Gleichartigkeit. Wie Notei: gegen zur Diskontieruug
eingereichte Wechsel oder im Wege der Lombardieruirg von Wert
papieren und Waren ausgegebei: werdei: können, so kann im Wege
der Kreditgewährung Gutschrift auf Girokonto geleistet werdei:. In:
ersterer: Falle erhält man in der Form vor: Baukrrotei: jederzeit fällige
Forderungen an die Bank, in: letzterer: Falle in Form eines Gut-
habers, über welches drrrch Checks in jedem Augenblick verfügt werden
kann. In beider: Fällen gewähren die Bairkei: Kredit ii: Forin von
täglich fälligen Forderungen an sich selbst gegei: Forderungen auf
Termine an ihre Schuldner\ Der grundlegende Unterschied ist, daß
die Baukirote eine vor: der Bank beglaubigte Forderung darstellt, der
Check dagegen erst der Beglaubigung bedarf. Auf diesem Uirterschied
beruht die unbedingte Umlaufsfähigkeit der vor: einer großer: Bairk
emittierten Noten, währerrd die Umlaufsfähigkeit des Checks nur eine
beschränkte ist. In der allgemeiner: Umlaufsfähigkeit und dem that
sächlichen allgemeinen Umlauf der Banknote, welche vom Staat durch
die Annahme ar: den öffentlicher: Kassen begünstigt, oder gar — wie
ir: England und Frankreich — drrrch Verleihung des gesetzlichen
Kurses erzwungei: wird, liegt das öffentliche Interesse, durch welches
die staatliche Regel:n:g der Notermusgabe begrür:det ist. Eir:en Check