fullscreen: Zur Erneuerung des deutschen Bankgesetzes

zuweisen, daß für beide Arten voir Passiven die gleichen Deckuugs- 
vorschristen am Platze seien; aber ebensowenig kann man sich dann 
einer andern Konsequenz entziehen. Wenn der Staat für Noten 
und fremde Gelder ein Deckungsverhältnis vorschreibt und den 
zulässigen Betrag der nicht durch Bargeld gedeckten täglich fälligen 
Verbindlichkeiten kontingentiert, muß er dann nicht konsequenter 
weise auch für diejenigen Banken, welche keine Noten ausgeben, 
hinsichtlich der täglich fälligen Depositen analoge Bestimmungen 
erlassen? Ja man kann noch weiter gehen. Sobald man die 
Gleichartigkeit der Noten und der täglich fälligen fremden Gelder 
anerkennt und behauptet, daß auf beide Passivgeschäste die gleichen 
Grundsätze Anwendung ftnbert müssen, dann kann man sich der 
Folgerung nicht entziehen, daß Banken, welche mit täglich fälligen 
fremden Gelder:: arbeiten imb das Giro- und Checkgeschäst pflegen, 
denselben beschränkenden Bestimmungen unterworfen werden müßten, 
wie die Notenbanken, oder daß den letzteren dieselbe Freiheit gewährt 
werden müsse, wie den ersteren. 
In der That besteht zwischen Noten und Girodepositen eine 
weitgehende Gleichartigkeit. Wie Notei: gegen zur Diskontieruug 
eingereichte Wechsel oder im Wege der Lombardieruirg von Wert 
papieren und Waren ausgegebei: werdei: können, so kann im Wege 
der Kreditgewährung Gutschrift auf Girokonto geleistet werdei:. In: 
ersterer: Falle erhält man in der Form vor: Baukrrotei: jederzeit fällige 
Forderungen an die Bank, in: letzterer: Falle in Form eines Gut- 
habers, über welches drrrch Checks in jedem Augenblick verfügt werden 
kann. In beider: Fällen gewähren die Bairkei: Kredit ii: Forin von 
täglich fälligen Forderungen an sich selbst gegei: Forderungen auf 
Termine an ihre Schuldner\ Der grundlegende Unterschied ist, daß 
die Baukirote eine vor: der Bank beglaubigte Forderung darstellt, der 
Check dagegen erst der Beglaubigung bedarf. Auf diesem Uirterschied 
beruht die unbedingte Umlaufsfähigkeit der vor: einer großer: Bairk 
emittierten Noten, währerrd die Umlaufsfähigkeit des Checks nur eine 
beschränkte ist. In der allgemeiner: Umlaufsfähigkeit und dem that 
sächlichen allgemeinen Umlauf der Banknote, welche vom Staat durch 
die Annahme ar: den öffentlicher: Kassen begünstigt, oder gar — wie 
ir: England und Frankreich — drrrch Verleihung des gesetzlichen 
Kurses erzwungei: wird, liegt das öffentliche Interesse, durch welches 
die staatliche Regel:n:g der Notermusgabe begrür:det ist. Eir:en Check
	        
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