34 Einleitung. Begriff. Psychologische und sittliche Grundlage. Litteratur und Methode.
Einheit im Staate, nach logischer Durchbildung, nach der Herrschaft allgemeiner Ge—
danken strebt. Die Entstehung einer absfichtlichen Gesetzgebuͤng durch Volksbeschlüffe,
Königsbefehle, zuletzt durch einen besonderen komplizierten staatlichen Apparat, der auf
zenau bestimmtem Zusammenwirken verschiedener Organe beruht, ist der wichtigsie Schritt
in der Loslösung des Rechtes von der Sitte, in der Erhebung bestimmtet Regeln des
socialen Zusammenlebens zu einer höheren Würde, Bedeutung und Wirksamkeit. Mit
dem Gesetzesrecht beginnt die absichtliche Regulierung des socialen Lebens durch das seiner
Kraft und seiner fittlichen Macht bewußt gewordene Recht. Freilich will auch das Gesetz
oft nur Bestehendes genauer fixieren und durchführen, aber ebenso oft will es Neues
anordnen, will es für die Mehrzahl einführen, was nur wenige bisher gethan. Erst
das bewußte Gesetzesrecht kann die reale gesellschaftliche Welt als Willensmacht nach
gewissen Idealen gestalten. Je kühner es freilich vordringt, desto zweifelhafter ist es,
ob die neue Regel sich behauptet, in die Sitten übergeht, ob die hinter dem Rechi
stehende Macht allen Widerstand brechen kann.
Das Recht auf dieser Kulturstufe können wir definieren als denjenigen Teil der
auf das äußere sociale Leben gerichteten sittlichen Lebensordnung, welcher zur Macht
geworden, auf die politische Gewalt des Staates gestützt, durch Feststellung der Grenz⸗
verhältnifse des gesellschaftlichen Lebens und durch Vorschriften über das Zusammen⸗
wirken zu gemeinsamem Zwecke die wichtigste Vorbedingung für einen friedlichen und
gesitteten, fortschreitenden Kulturzustand schaffen will. Dieses Recht muß die älteren
Formen, die Symbole, die poetische Sprache abgestreift haben; sein Zweck ist, daß stets
der gleiche Satz auf den gleichen Fall angewandt werde. Dazu bedarsf es der verstandes⸗
mäßigen, logischen Durchbildung, der Ordnung, der sprachlichen Präcisierung, der
zesicherten Überlieferung, der wissenschaftlichen Behandlung, der Zurückführung auf
oberste Principien. Es muß die Anwendung des beftehenden Rechtes durch Richter und
Behörden sich trennen von der Neuschaffung des Rechtes durch die Staatsgewalt. Es
nuß alles Willkürliche aus den Rechtsentscheidungen weichen. Der Einfluß der Mäch—
tigen und der oberen Klassen soll durch Gerichtsorganisation und Offentlichkeit möglichst
beschränkt werden. Die Sicherheit der gerechten, gleichförmigen Anwendung des Rechtes
bleibt das oberste Ziel. Deshalb sind fur alles seste, klare, formale Vorschriften nötig.
Feste Termine über Fristen, Verjährung, Altersgrenzen werden notwendig, auch wenn
sie im einzelnen Fall oft nicht passen, weil sie allein gerechte, immer gleiche Anwendung
garantieren. Die feste Form des Rechtes muß oft über die Sache, über die materielle
Gerechtigkeit gestellt werden, weil sie allein die gleiche Durchführung garantiert. Und
so sehr man sich bemüht hat, die Maßstäbe, die das Recht anwendet, zu verfeinern, es
Zweden und Verhältnissen anzupassen, auf die es sich früher nicht erstreckte, wie z. B.
auf die Gewalthandkungen der Staatsbehörden, es muß feiner Natur nach ein sprödes,
starres System von Lebensregeln bleiben, die, auf den Durchschnitt gegründet, immer
nach rechts und links hin leicht unpassend werden; das formale Recht muß dem
Leben oft Zwang anthun, es kann nicht alle Forderungen der Sittlichkeit durch⸗
ühren, es muß, auf falsche Gebiete angewandt, ein Prokrustesbett bilden, das Wunden
schlägt. Der zu komplizierte Rechtssatz wird leicht, weil er Gefahr leidet, ungleich
angewandt zu werden, zur harten Ungerechtigkeit. Auch dadurch, daß das positive Recht
dem Flusse steter Umbildung und Anpassung an neue reale Verhältnisse mehr entzogen
ist als Sitte und Moral, muß die Anwenduͤng oft als Härte erscheinen. Geschaffen als
Grenzwälle, um Streit zu vermeiden, geben die Rechtssätze Individuen und Gemein—
schaften hinter ihrem Wall einen freieren Spielraum des Handelns und Wirkens in dem
Maße, als sie die Übergriffe über die Grenze verbieten und hindern; eben dadurch aber
liegt es in ihrer Natur, daß sie einerseits die individuelle Ausbildung, die perfönliche
Freiheit, die freie Bewegung des einzelnen auf dem Boden seines Eigentums, seiner
Sonderrechte fördern, andererseits aber auch zu moralischem Unrecht Anlaß geben; sie
erteilen in der Hauptsache immer mehr Befugnisse, als daß sie Pflichten auferlegen.
Die Moral betont die Pflicht in erster Linie, das Recht kaun seiner Natur nach nur
die gröbsten Pflichten erzwingen, im übrigen betont es die freie Thätigkeit des einzelnen,