Full text: Begriff. Psychologische und sittliche Grundlage. Literatur und Methode. Land, Leute und Technik. Die gesellschaftliche Verfassung der Volkswirtschaft (1.1901)

Die Scheidung von Sitte und Recht. 53 
vordringenden christlichen Kultur die Mahlzeiten ebenso wie die Ehe, das Fasten und 
das Beien ebenso wie den Staat ordnen wollte. Auch in späteren Epochen, im kalvi— 
nistischen Genf, in manchen lutherischen Kleinstaaten, in dem von einem demokratischen 
Klerus ganz beherrschten Schottland des 17. Jahrhunderts wiederholen sich Analogien 
dieser älteren Kuͤlturzustände; neben einer längst vorhandenen staatlichen Rechtsordnung 
hat sich die unbedingte Herrschaft einer strengen kirchlichen, alles beherrschenden starren 
Sitte echalten. Das Wejen aller älteren theokratischen Gesellschaftsverfassung scheint darin 
zu liegen, daß Recht und Sitte hoch ausgebildet, ungetrennt von einer einheitlichen, 
halb geistlichen, halb weltlichen Gewalt überwacht und streng ausgeführt wird. Das 
Kesultat kann ein glänzendes in Bezug auf Macht und wirtschaftliche Erfolge, Zucht 
und Ordnung sein, so lange Recht und Sitte den realen Menschen und Verhältnissen 
richtig angepaßt sind. Die Anpassungsfähigkeit geht aber durch die Starrheit von Recht 
und Sitte stets mit der Zeit verloren. 
Die Voraussetzungen einer solchen Gesellschaftsverfassung waren: kleine, einheitliche 
Gemeinwesen, unveraͤnderte geistige, wirtschaftliche und sociale Verhältnisse, keine großen 
intellektuellen und wissenschaftlichen Fortschritte. In größeren Staaten mit verschiedenen 
Volkstypen und Lebensbedingungen kann die einheitliche Sitte weder entstehen, noch 
erhalten sich da leicht dieselben Vorstellungskreise und religiösen Satzungen durch viele 
Generationen hindurch. Aus der Wechselwirkung der verschiedenen Elemente entspringt 
Reibung und Fortschritt. Auch in den kleinen Gemeinwesen entsteht mit fortschreitender 
Technik, mit Verkehr und Handel das wissenschaftliche Denken, die Kritik, der Zweifel. Die 
veränderte Schichtung der Gesellschaft verlangt andere Satzungen, erzeugt andere Ideale 
und Ziele. Die alte Sitte, die alte Kirchensatzung, das alte Recht kommt da und dort 
ins Wanken; in den verschiedenen Schichten der Gesellschaft, an den verschiedenen Orten 
entstehen verschiedene Regeln der Sitte. Während aber so das sittliche Urteil und die 
Sitte sich differenziert, muß das Recht oder wenigstens der wichtigste Teil desselben in 
den Huͤnden einer starken Staatsgewalt ein einheitliches bleiben. Es scheidet sich so 
nach und nach Sitte und Recht (mores und jus), priesterliche und staatliche Satzung 
(cισ und vuoç, fas und jus). Priester und weltliche Richter find nicht mehr eins. 
Neben den alten Lehren und Kosmogonien der überlieferten Religion entstehen neue 
religiöse oder philosophische Theorien und Systeme. In schwerem, erschütterndem Kampfe 
ringt das Alte mit dem Neuen. Edle konservative Charaktere kämpfen, wie Cato, für 
die Erhaltung des Bestehenden, weil fie fürchten, daß mit seiner Auflösung alle sittliche 
Zucht und Ordnung verschwinde; größere Geifter, wie Sokrates, Christus, Luther, stehen 
auf der Seite der Neuerer und schaffen den Boden für eine neue Kulturwelt, wenn sie 
mit dem kühnen Mut des Reformators den Adel des sittlichen Genius verbinden. 
Zugleich knüpft an diese Epochen der großen Geisteskämpie sich die definitive 
Scheidung von Sitte, Recht und Moral an. 
271 Die Scheidung des Rechtes von der Sitte. In unseren modernen 
Kulturstaaten stehen sich Sitte und Recht als zwei scheinbar ganz getrennte Lebens— 
ordnungen gegenüber. Nur zu oft scheint man zu vergessen, daß sie Kinder derselben 
Mutter sind, daß sie eigentlich mit verschiedenen Mitteln dasselbe wollen. Freilich äußern 
sie sich zunaͤchst recht verschieden, haben einen verschieden formalen Charakter. 
Dieser tritt allerdings erst zu Tage, wenn das Recht aufgezeichnet und besonderen 
Organen zur Handhabung übergeben wird. So lange das Recht nicht aufgezeichnet ist, 
bleibt die Grenze zwischen Sitte und Recht eine fließende. Auch die älteren Aufzeich— 
nungen, wie z. B. die Weistümer der bäuerlichen Gemeinden, die Zunjtstatute, die 
Hofordnungen des 15. und 16. Jahrhunderts enthalten noch neben dem Recht mancherlei 
Regeln der Sitte. Aber mehr und mehr muß die Trennung Platz greifen. Die schrift— 
liche Fixierung der Sitte ist nicht Bedürfnis, ist oft sehr schwierig oder gar nicht möglich; 
fie muß in freiem Fluffe sich überall verschieden gestalten können, während das Recht 
die wichtigsten Regeln für weitere Kreise, ganze Städte und Staaten immer mehr 
klar, genau, für jeden verständlich verzeichnen soll; es entstehen die Rechtsbücher und 
Gesetze, es bildet sich jenes positive Recht, das nach geographischer Ausdehnung, nach
	        
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