Die Scheidung von Sitte und Recht. 53
vordringenden christlichen Kultur die Mahlzeiten ebenso wie die Ehe, das Fasten und
das Beien ebenso wie den Staat ordnen wollte. Auch in späteren Epochen, im kalvi—
nistischen Genf, in manchen lutherischen Kleinstaaten, in dem von einem demokratischen
Klerus ganz beherrschten Schottland des 17. Jahrhunderts wiederholen sich Analogien
dieser älteren Kuͤlturzustände; neben einer längst vorhandenen staatlichen Rechtsordnung
hat sich die unbedingte Herrschaft einer strengen kirchlichen, alles beherrschenden starren
Sitte echalten. Das Wejen aller älteren theokratischen Gesellschaftsverfassung scheint darin
zu liegen, daß Recht und Sitte hoch ausgebildet, ungetrennt von einer einheitlichen,
halb geistlichen, halb weltlichen Gewalt überwacht und streng ausgeführt wird. Das
Kesultat kann ein glänzendes in Bezug auf Macht und wirtschaftliche Erfolge, Zucht
und Ordnung sein, so lange Recht und Sitte den realen Menschen und Verhältnissen
richtig angepaßt sind. Die Anpassungsfähigkeit geht aber durch die Starrheit von Recht
und Sitte stets mit der Zeit verloren.
Die Voraussetzungen einer solchen Gesellschaftsverfassung waren: kleine, einheitliche
Gemeinwesen, unveraͤnderte geistige, wirtschaftliche und sociale Verhältnisse, keine großen
intellektuellen und wissenschaftlichen Fortschritte. In größeren Staaten mit verschiedenen
Volkstypen und Lebensbedingungen kann die einheitliche Sitte weder entstehen, noch
erhalten sich da leicht dieselben Vorstellungskreise und religiösen Satzungen durch viele
Generationen hindurch. Aus der Wechselwirkung der verschiedenen Elemente entspringt
Reibung und Fortschritt. Auch in den kleinen Gemeinwesen entsteht mit fortschreitender
Technik, mit Verkehr und Handel das wissenschaftliche Denken, die Kritik, der Zweifel. Die
veränderte Schichtung der Gesellschaft verlangt andere Satzungen, erzeugt andere Ideale
und Ziele. Die alte Sitte, die alte Kirchensatzung, das alte Recht kommt da und dort
ins Wanken; in den verschiedenen Schichten der Gesellschaft, an den verschiedenen Orten
entstehen verschiedene Regeln der Sitte. Während aber so das sittliche Urteil und die
Sitte sich differenziert, muß das Recht oder wenigstens der wichtigste Teil desselben in
den Huͤnden einer starken Staatsgewalt ein einheitliches bleiben. Es scheidet sich so
nach und nach Sitte und Recht (mores und jus), priesterliche und staatliche Satzung
(cισ und vuoç, fas und jus). Priester und weltliche Richter find nicht mehr eins.
Neben den alten Lehren und Kosmogonien der überlieferten Religion entstehen neue
religiöse oder philosophische Theorien und Systeme. In schwerem, erschütterndem Kampfe
ringt das Alte mit dem Neuen. Edle konservative Charaktere kämpfen, wie Cato, für
die Erhaltung des Bestehenden, weil fie fürchten, daß mit seiner Auflösung alle sittliche
Zucht und Ordnung verschwinde; größere Geifter, wie Sokrates, Christus, Luther, stehen
auf der Seite der Neuerer und schaffen den Boden für eine neue Kulturwelt, wenn sie
mit dem kühnen Mut des Reformators den Adel des sittlichen Genius verbinden.
Zugleich knüpft an diese Epochen der großen Geisteskämpie sich die definitive
Scheidung von Sitte, Recht und Moral an.
271 Die Scheidung des Rechtes von der Sitte. In unseren modernen
Kulturstaaten stehen sich Sitte und Recht als zwei scheinbar ganz getrennte Lebens—
ordnungen gegenüber. Nur zu oft scheint man zu vergessen, daß sie Kinder derselben
Mutter sind, daß sie eigentlich mit verschiedenen Mitteln dasselbe wollen. Freilich äußern
sie sich zunaͤchst recht verschieden, haben einen verschieden formalen Charakter.
Dieser tritt allerdings erst zu Tage, wenn das Recht aufgezeichnet und besonderen
Organen zur Handhabung übergeben wird. So lange das Recht nicht aufgezeichnet ist,
bleibt die Grenze zwischen Sitte und Recht eine fließende. Auch die älteren Aufzeich—
nungen, wie z. B. die Weistümer der bäuerlichen Gemeinden, die Zunjtstatute, die
Hofordnungen des 15. und 16. Jahrhunderts enthalten noch neben dem Recht mancherlei
Regeln der Sitte. Aber mehr und mehr muß die Trennung Platz greifen. Die schrift—
liche Fixierung der Sitte ist nicht Bedürfnis, ist oft sehr schwierig oder gar nicht möglich;
fie muß in freiem Fluffe sich überall verschieden gestalten können, während das Recht
die wichtigsten Regeln für weitere Kreise, ganze Städte und Staaten immer mehr
klar, genau, für jeden verständlich verzeichnen soll; es entstehen die Rechtsbücher und
Gesetze, es bildet sich jenes positive Recht, das nach geographischer Ausdehnung, nach