Full text: Die deutsche Wirtschaft

212 Geh. Regierungsrat Momber: 
Als Urheber gilt der Eigentümer einer inländischen gewerblichen 
Anstalt, in dessen Auftrag oder für dessen Rechnung Zeichner, Maler, 
Bildhauer Muster oder Modelle gefertigt haben, falls nicht ein ander- 
weitiger Vertrag besteht. Der Urheber muß den Gegenstand anmelden 
und ein Stück oder eine Abbildung bei der mit der Führung des 
Musterregisters beauftragten Behörde hinterlegen. Zuständig 
sind die Amtsgerichte. Über die Führung des Musterregisters hat der 
Reichskanzler am 29, Februar 1876 Bestimmungen erlassen. Die Höchst- 
dauer des Schutzes beträgt 15 Jahre, Es ist jedermann gestattet, von 
dem Musterregister und den nichtversiegelten Mustern und Modellen 
Einsicht zu nehmen und sich beglaubigte Registerauszüge erteilen zu 
lassen, Die versiegelt niedergelegten Muster und Modelle werden nach 
längstens drei Jahren von Amts wegen eröffnet. 
Das Gesetz gewährt dem Berechtigten die ausschließliche Befugnis 
der Nachbildung und Verbreitung, d.h. der Vervielfältigung. Verboten 
sind auch Nachbildungen mit gewissen Abänderungen nichtkünst- 
lerischer Art: erstens, wenn ein anderes Herstellungsverfahren als beim 
Originalwerk angewendet ist, oder wenn die Nachbildung für einen 
anderen Gewerbezweig bestimmt ist; zweitens, wenn die Nachbildung 
in anderen räumlichen Abmessungen oder Farben als das Original her- 
gestellt ist oder vom Original nur bei Anwendung besonderer Aufmerk- 
samkeit unterschieden werden kann. Natürlich ist auch die Nachbildung 
einer Nachbildung des Originalwerkes verboten. Erlaubt sind Einzel- 
kopien, die ohne die Absicht gewerbsmäßiger Verbreitung und Ver- 
wertung angefertigt sind, die Nachbildung von Flächenmustern durch 
plastische Erzeugnisse und umgekehrt und die Aufnahme von Nach- 
bildungen in Schriftwerken, 
Das Recht am Geschmacksmuster ist vererblich und übertragbar 
wie ein Vermögensrecht. Es endigt durch Verzicht oder Ablauf. Gegen 
Verletzer besteht der Anspruch auf Unterlassung, Schadensersatz, Her- 
ausgabe der ungerechtfertigten Bereicherung, Einziehung der wider- 
rechtlichen Nachbildung nebst dazugehörigen Vorrichtungen, Strafe 
und Buße, 
Wenn der Gebrauchszweck eines Gegenstandes gegenüber der 
künstlerischen Darstellung völlig zurücktritt, handelt es sich um ein 
Kunstwerk, das durch das Kunstschutzgesetz von 1907 formlos im 
Augenblick der Schöpfung geschützt ist. 
IV. Warenzeichenrecht, 
Uralt ist der Gebrauch von Zeichen oder Marken zur Kennzeich- 
nung des Eigentums an einem Gegenstande oder des Ursprungs eines 
Erzeugnisses. Im Mittelalter regelten die Zünfte den Gebrauch der Ur-
	        
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