212 Geh. Regierungsrat Momber:
Als Urheber gilt der Eigentümer einer inländischen gewerblichen
Anstalt, in dessen Auftrag oder für dessen Rechnung Zeichner, Maler,
Bildhauer Muster oder Modelle gefertigt haben, falls nicht ein ander-
weitiger Vertrag besteht. Der Urheber muß den Gegenstand anmelden
und ein Stück oder eine Abbildung bei der mit der Führung des
Musterregisters beauftragten Behörde hinterlegen. Zuständig
sind die Amtsgerichte. Über die Führung des Musterregisters hat der
Reichskanzler am 29, Februar 1876 Bestimmungen erlassen. Die Höchst-
dauer des Schutzes beträgt 15 Jahre, Es ist jedermann gestattet, von
dem Musterregister und den nichtversiegelten Mustern und Modellen
Einsicht zu nehmen und sich beglaubigte Registerauszüge erteilen zu
lassen, Die versiegelt niedergelegten Muster und Modelle werden nach
längstens drei Jahren von Amts wegen eröffnet.
Das Gesetz gewährt dem Berechtigten die ausschließliche Befugnis
der Nachbildung und Verbreitung, d.h. der Vervielfältigung. Verboten
sind auch Nachbildungen mit gewissen Abänderungen nichtkünst-
lerischer Art: erstens, wenn ein anderes Herstellungsverfahren als beim
Originalwerk angewendet ist, oder wenn die Nachbildung für einen
anderen Gewerbezweig bestimmt ist; zweitens, wenn die Nachbildung
in anderen räumlichen Abmessungen oder Farben als das Original her-
gestellt ist oder vom Original nur bei Anwendung besonderer Aufmerk-
samkeit unterschieden werden kann. Natürlich ist auch die Nachbildung
einer Nachbildung des Originalwerkes verboten. Erlaubt sind Einzel-
kopien, die ohne die Absicht gewerbsmäßiger Verbreitung und Ver-
wertung angefertigt sind, die Nachbildung von Flächenmustern durch
plastische Erzeugnisse und umgekehrt und die Aufnahme von Nach-
bildungen in Schriftwerken,
Das Recht am Geschmacksmuster ist vererblich und übertragbar
wie ein Vermögensrecht. Es endigt durch Verzicht oder Ablauf. Gegen
Verletzer besteht der Anspruch auf Unterlassung, Schadensersatz, Her-
ausgabe der ungerechtfertigten Bereicherung, Einziehung der wider-
rechtlichen Nachbildung nebst dazugehörigen Vorrichtungen, Strafe
und Buße,
Wenn der Gebrauchszweck eines Gegenstandes gegenüber der
künstlerischen Darstellung völlig zurücktritt, handelt es sich um ein
Kunstwerk, das durch das Kunstschutzgesetz von 1907 formlos im
Augenblick der Schöpfung geschützt ist.
IV. Warenzeichenrecht,
Uralt ist der Gebrauch von Zeichen oder Marken zur Kennzeich-
nung des Eigentums an einem Gegenstande oder des Ursprungs eines
Erzeugnisses. Im Mittelalter regelten die Zünfte den Gebrauch der Ur-