Full text: Die deutsche Wirtschaft

15. 
Kommunale Wirtschaftsbetriebe. 
Von Oberbürgermeister Mitzlaff, 
Geschäftsführendem Vorstandsmitglied des Deutschen Städtetages. 
Das Gebiet kommunaler Wirtschatit, 
Wenn die Stellung der kommunalen Betriebe in der Gesamtwirtschaft 
erörtert wird, pflegt es sich in erster Linie darum zu handeln, das Be- 
tätigungsgebiet der Gemeinden in der Wirtschafit 
zu umgrenzen, also die Linie festzustellen, innerhalb deren man eine 
wirtschaftliche Betätigung der Kommunen auf wirtschaftlichem Gebiet 
fordern oder zulassen will, Auffassungen, die ein Nebeneinander von 
privater und kommunaler Wirtschaft von vornherein überhaupt aus- 
schließen, die entweder extrem sozialistisch alle wirtschaftliche Be- 
tätigung sozialisieren und in die Hand der Gesamtheit übergeführt haben 
wollen, oder umgekehrt extrem individualistisch nur privatwirtschaft- 
liche Formen in der Wirtschaft dulden wollen, können dabei aus der 
Erörterung ausschalten. Beides sind extrem doktrinäre Konstruk- 
tionen, lediglich theoretischer Art, über welche die Praxis zur Tages- 
ordnung übergehen kann. 
Praktisch hat die Entwicklung des letzten Jahrhunderts sich denn 
auch immer nur um die Auffindung der richtigen Grenzlinie zwischen 
beiden bemüht, und wir dürfen heute sagen, daß die Praxis mit einer 
gewissen Zwangläufigkeit im wesentlichen auch die Lösung schon 
gebracht hat, 
Vom Standpunkt der Kommunen ist zunächst grundlegend die 
Rechtslage. Sie ist — bekanntlich im bewußten Gegensatz zum eng- 
lischen Kommunalrecht — so, daß die Gemeinden nach den ver- 
schiedenen Städte- und Gemeindeordnungen in Deutschland grundsätz- 
lich das uneingeschränkte Recht zu wirtschaftlicher Betätigung auf allen 
Gebieten auch des wirtschaftlichen Lebens haben. Schon die Städte- 
ordnung von Stein von 1808 enthält den Satz, der in ähnlicher Fassung 
dann in alle späteren Ordnungen übergegangen ist: daß die Städte 
„alles in den Kreis ihrer Tätigkeit ziehen dürfen, was ihnen für das 
Wohl ihrer Bürger zweckentsprechend erschiene, soweit nicht das 
Gesetz und der Wille des übergeordneten Staates ausdrücklich Grenzen 
ziehen“.
	        
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