476 Ministerialrat Dr. Frielinghaus:
dels- und Handwerkskammern, als Körperschaften des öffentlichen
Rechts mit der Stellung von Behörden und mit Geschäftsführern, die
Beamtencharakter haben. Sie sind bisher allein der Landesgesetz-
gebung unterworfen und deshalb nicht ganz einheitlich in ihrem Auf-
bau. Aber da sie im letzten Jahrhundert nicht nur in den einzelnen
Ländern Deutschlands, sondern in allen Kulturstaaten — wenigstens
gilt dies für die wichtigen Handelskammern — entstanden sind, so
verdanken sie ihre Errichtung einem überall empfundenen praktischen
Bedürfnis. In dieser Hinsicht ist bezeichnend, daß die Türkei alsbald
nach Abschüttelung der Kapitulationen in dem Frieden von Lausanne
an die Gründung von Handelskammern herangetreten ist, die gleich-
mäßig über das ganze Land verteilt werden sollen,
Liegt die Vielgestaltigkeit der Organisationen im Interesse der
Wirtschaft? Die Frage läßt sich nicht mit einem glatten Ja oder Nein
beantworten. Wo Doppelarbeit oder gar Gegeneinanderarbeit erfolgt,
da sollte eine Vereinfachung angestrebt werden. Denn wenn die
Wirtschaft so häufig über die vielen Behörden klagt und sich über die
oft vorhandenen Gegensätze der Behörden untereinander wundert, so
sind die Behörden nicht minder erstaunt, wenn sie die Kämpfe der
Wirtschaftsorganisationen sehen und wegen ihrer Vielgestaltigkeit oft
nicht wissen, mit welcher sie wegen einer gesetzgeberischen Frage ver-
handeln sollen, da fast immer mehrere sich für zuständig halten. In der
Wirtschaft selbst führt dies oft dazu, daß die Wirtschaftsführer dieselbe
Frage in den verschiedensten Organisationen behandeln müssen. Das
hat gewiß manchmal seine Berechtigung, wenn nämlich verschiedene
Interessen eine verschiedene Beleuchtung der Frage erfordern. Aber
man darf wohl sagen, daß in den meisten Fällen eine Zeit- und Arbeits-
verschwendung vorliegt, die den Führern der Wirtschaft das Mitwirken
an den öffentlich-wirtschaftlichen Fragen so sehr verleidet. Zusam-
menfassung der Kräfte unter Abbau der Organisationen wäre deshalb,
genau wie bei den Behörden, auch hier am Platze. Erst dann wird
sich klar ergeben, daß zur Übernahme der wirtschaftlichen Selbstver-
waltung die Kammern am geeignetsten erscheinen,
Bei den Handwerkskammern hat sich diese Erkenntnis schon Bahn
gebrochen und soll demnächst in einem Reichsgesetz ihren Ausdruck
finden. Hier marschieren Innungen und Kammern, also die reinen
Interessenvertretungen und die halbamtlichen Vertretungen, zusammen
und ergänzen sich in ihren bezirklichen wie zentralen Organisationen,
Es soll eine volle Zusammenfassung der Kräfte angestrebt werden, die,
wenn sie den richtigen Ausdruck findet, für das Handwerk gewiß
segensreich sein wird, In der Landwirtschaft gehen die beiden Rich-
tungen nicht immer zusammen, Hier sind die Kammern, wenigstens