96 Reichsgerichtsrat Dr. Max Reichert:
des praktisch Brauchbaren bilde noch kein festes Kriterium im einzel-
nen Falle. Das starke Festhalten an den Regeln und Worten des
Rechts sei besser. Mitnichten! Darin besteht eben die Kunst der
Rechtsprechung, daß der Richter die bei jedermann vorhandene allge-
meine Veranlagung des Rechtsempfindens bei sich unausgesetzt an den
zur Entscheidung gestellten Fällen schult, reinigt, verfeinert, kurzum
ausbildet, so daß er als Vertreter der Allgemeinheit die richtige Norm
dem einzelnen aufdrängen kann. Warmes Erfassen aller einschlägigen
Verhältnisse, Kenntnis des Lebens, Empfänglichkeit für Kritik und Auf-
klärung — all das sind die Umstände, die das Rechtsempfinden
unausgesetzt fördern und vertiefen, Wenn er dabei noch gute juristische
Schulung und Berücksichtigung dessen mitbringt, was seine Standes-
genossen in anderen Fällen schon an reifen Ergebnissen zutage ge-
fördert haben, kann auch die wirtschaftliche Einstellung auf das Prak-
tische nicht zu Fehlzügen führen. Nicht bloß offene Augen — offene
Poren möchte man dem Richter wünschen, mit denen er alles auf-
nimmt, was sein Rechtsempfinden schärfen kann. Auf einzelne Fälle
einzugehen, fehlt hier leider der Raum. Mein verehrter Kollege
Reichsgerichtsrat Czolbe hat in dem Organ des Deutschen Richter-
bundes, das sich um richtige Rechtsfindung von je besonders bemüht
hat, der „Deutschen Richterzeitung‘ 1924, S. 18, eine größere Reihe von
Fällen der Rechtsprechung zusammengestellt, die die wirtschaftliche
Einstellung der Rechtsprechung, insbesondere auch nach der rechts-
schöpferischen Tätigkeit des Richters, darlegen. Auf einen Gesichts-
punkt ist noch einzugehen. Der Begriff der „Verständigkeit”, die man
vom Urteil fordern muß, umschließt m. E. auch gleichzeitig jenen des
„Sozialen‘. Mit keinem Wort ist wohl mehr Unfug getrieben worden
als mit diesem. Man ist schon bald daran, ihm mit Mißtrauen zu be-
gegnen. Mit Begriffsbestimmungen ist es immer — so sehr sie ein
Steckenpferd der Deutschen sind — ein übel Ding. Ich habe an anderem
Ort”) unter Anführung der verschiedenen von anderen Seiten gegebenen
Definitionen die Erfassung des Sozialgedankens dahin versucht: Sozial
ist nicht bloß einseitiger Schutz. Ziel der sozialen Idee ist die orga-
nische Regelung des Verhältnisses des einzelnen werktätigen Menschen
zur Gesamtheit. Das Soziale soll zunächst ein Ausgleichsmoment auf
dem Gebiet der menschlichen Arbeit — mithin vorwiegend wirtschaft-
licher Tätigkeit — sein. Auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses wird
es also jene Rechtsgestaltung umfassen, vermöge deren einerseits der
Arbeitnehmer in den Stand gesetzt wird, durch seine Arbeit
eine möglichst gute wirtschaftliche, persönliche und kulturelle Stellung
*) „Deutsche Juristenzeitung‘ 1923, S, 522. „Wie ist die Grenze zwischen dem
Recht der öffentlichen Beamten und dem Recht der Privatangestellten zu ziehen?”