Full text: Die deutsche Wirtschaft

96 Reichsgerichtsrat Dr. Max Reichert: 
des praktisch Brauchbaren bilde noch kein festes Kriterium im einzel- 
nen Falle. Das starke Festhalten an den Regeln und Worten des 
Rechts sei besser. Mitnichten! Darin besteht eben die Kunst der 
Rechtsprechung, daß der Richter die bei jedermann vorhandene allge- 
meine Veranlagung des Rechtsempfindens bei sich unausgesetzt an den 
zur Entscheidung gestellten Fällen schult, reinigt, verfeinert, kurzum 
ausbildet, so daß er als Vertreter der Allgemeinheit die richtige Norm 
dem einzelnen aufdrängen kann. Warmes Erfassen aller einschlägigen 
Verhältnisse, Kenntnis des Lebens, Empfänglichkeit für Kritik und Auf- 
klärung — all das sind die Umstände, die das Rechtsempfinden 
unausgesetzt fördern und vertiefen, Wenn er dabei noch gute juristische 
Schulung und Berücksichtigung dessen mitbringt, was seine Standes- 
genossen in anderen Fällen schon an reifen Ergebnissen zutage ge- 
fördert haben, kann auch die wirtschaftliche Einstellung auf das Prak- 
tische nicht zu Fehlzügen führen. Nicht bloß offene Augen — offene 
Poren möchte man dem Richter wünschen, mit denen er alles auf- 
nimmt, was sein Rechtsempfinden schärfen kann. Auf einzelne Fälle 
einzugehen, fehlt hier leider der Raum. Mein verehrter Kollege 
Reichsgerichtsrat Czolbe hat in dem Organ des Deutschen Richter- 
bundes, das sich um richtige Rechtsfindung von je besonders bemüht 
hat, der „Deutschen Richterzeitung‘ 1924, S. 18, eine größere Reihe von 
Fällen der Rechtsprechung zusammengestellt, die die wirtschaftliche 
Einstellung der Rechtsprechung, insbesondere auch nach der rechts- 
schöpferischen Tätigkeit des Richters, darlegen. Auf einen Gesichts- 
punkt ist noch einzugehen. Der Begriff der „Verständigkeit”, die man 
vom Urteil fordern muß, umschließt m. E. auch gleichzeitig jenen des 
„Sozialen‘. Mit keinem Wort ist wohl mehr Unfug getrieben worden 
als mit diesem. Man ist schon bald daran, ihm mit Mißtrauen zu be- 
gegnen. Mit Begriffsbestimmungen ist es immer — so sehr sie ein 
Steckenpferd der Deutschen sind — ein übel Ding. Ich habe an anderem 
Ort”) unter Anführung der verschiedenen von anderen Seiten gegebenen 
Definitionen die Erfassung des Sozialgedankens dahin versucht: Sozial 
ist nicht bloß einseitiger Schutz. Ziel der sozialen Idee ist die orga- 
nische Regelung des Verhältnisses des einzelnen werktätigen Menschen 
zur Gesamtheit. Das Soziale soll zunächst ein Ausgleichsmoment auf 
dem Gebiet der menschlichen Arbeit — mithin vorwiegend wirtschaft- 
licher Tätigkeit — sein. Auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses wird 
es also jene Rechtsgestaltung umfassen, vermöge deren einerseits der 
Arbeitnehmer in den Stand gesetzt wird, durch seine Arbeit 
eine möglichst gute wirtschaftliche, persönliche und kulturelle Stellung 
*) „Deutsche Juristenzeitung‘ 1923, S, 522. „Wie ist die Grenze zwischen dem 
Recht der öffentlichen Beamten und dem Recht der Privatangestellten zu ziehen?”
	        
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