Full text : Forstwirtschafts-Politik

Holzhandelspolitik. I
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SS Vorkriegs-Zollajz Nach- , Detziger Zollatz
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hobelte Bretter, Waren daraus wie
die gleichartigen Waren aus natürlichem
 Holz verzollt.
? Als bearbeitet im Gegensatz zu roh
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handelten Holzwaren anzusehen.
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als rohe zu behandeln.
Außer den in der Übersicht als zo [l f r e i gekennzeichneten Holz-Sortimenten
(Positionen 74. Anm., 77, 86, 87, 88, 90 und 91) ble ib en nach § 6 Abs. 1 des
Zolltarifgesezes vom 25. Dezember 1902 in der durch das Gesez vom 17. August 1925
geänderten Fassung vom Zolle befreit: „Erzeugnisse der Waldwirtschaft, wenn
die außerhalb der Zollgrenze gelegenen Grundstücke mindestens seit dem 15. Juli 1879
eine Zubehör des inländischen Grundstückes bilden.“
Für die Holzeinfuh r bestehen im Interesse der Erleichterung des Verkehrs
gewisse Be g ünsti g un g e n. Es ist gestattet, den Zollbetrag statt beim Grenzzollamt
auf Grund von Begleitsch einen erst bei einem der inländischen Zollämter zu bezahlen.
 Für zollpflichtiges Holz, das auf öffentliche Niederlagen?!) oder
Privatlager gebracht wird, wird der Zoll einstweilen bloß zur Last geschrieben und
nur dann erhoben, wenn das Holz aus den Niederlagen dem inländischen Verbrauch
zugeleitet wird, bei der Wiederausfuhr des Holzes dagegen wieder abgeschrieben.
Zu den Privatlagern gehören die sogenannten Tr a ns it l a g e r. Man unterscheidet
reine und gemischte Transsitlager. Von r e in e n Tranfitlagern spricht man, wenn das
Holz ausschließlich zum Absatz in das Zollausland bestimmt ist, von g emischten,
wenn auch der Absatz im Zollgebiete erlaubt ist. Bei den gemischten Transitlagern kann
also das Holz „nach Wahl der Lagerinhaber in das Ausland oder in das Inland abgesetzt
werden; auch ist die Einlagerung von Inlandsholz gestattet. – Bei beiden Lagerarten
läuft der unverzollte Wagen mit einem ,„Begleitschein“ in das Transitlager; die Begleitscheine
 gehen an die Zollbehörde, die ein Verzeichnis der in das Transitlager eingelagerten
unverzollten Hölzer ~ Niederlagebuch ~ aufstellt. –~ Jede Ware wird beim Übertritt
über die Zollgrenze zollpflichtig. Der Zoll wird fällig beim Übergang der Ware in den
1) Sie existieren an allen Haupt-Handelspläßen und den wichtigsten Grenzzollämtern und
fre. i.. in allgemeine (Packhöfe, Hallen, Lagerhäuser), beschränkte und freie Niederlagen
. eber, Forstwirtschaftspolitik.

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