Holzhandelspolitik. 3 04
diesen Lagern interessierten Holzhandelskreise von Handelskammern, Zollbehörden und
Ländern unterstützt, während ihnen gegenüber die sonstigen Holzhändler, zum Teil ebenfalls
unterstützt durch Handelskammern und Länder, standen. Ein jeder Teil führte
für seinen Standpunkt die verschiedensten Gründe an').“
Handelsvertr ä g e?) hat das Deutsche Reich bis jezt (zu Beginn des Jahres
1926) abgeschlosen mit England, Belgien, Holland, Portugal,
Italien und Rußland ; in Kraft gesetzt sind aber bisher nur die Verträge mit
England und Belgien. – „Holland, Portugal und England gewähren
Deutschland die Meistbegünstigung ohne tarifarische Bindung. It ali en und
Belg i en ebenfalls Meistbegünstigung, daneben aber einige tarifarische Bindungen.
Mit der Schweiz und Spanien bestehen zur Zeit nur provisorische Handelsabkommen,
die Verhandlungen werden fortgesezt. Mit Österreich haben lediglich
Vorbesprechungen stattgefunden. Wann die zur Zeit unterbrochenen Verhandlungen wieder
aufgenommen werden, steht noch nicht fest. Mit Griechenland und der Türkei
wurden vorläufige Wunschlisten ausgetauscht.“ Verhandlungen mit Jugoo s lavien
und Ungarn stehen bevor. „Unbekannt ist zur Zeit noch, wann Verhandlungen mit
den nord ischen Staaten, sowie mit Bulgarien und Rumänien in
Gang kommen werden. Besprechungen mit Po l e n finden zur Zeit statt. . . . In den
abgeschlossenen Verträgen hat Deutschland seine derzeitigen Holzzollsät e weder
ermäßigt noch gebunden. Von besonderer Bedeutung sind die deutschrussischen
Handelsverträge, die am 12. Oktober 1925 in Moskau abgeschlosssen
wurden. . . . Bei den Verhandlungen hat sich . . . die Wiederhersstellung
der alten Vorkriegsgrundlage des deutsch-russischen Geschäftsverkehrs nicht erreichen
lassen. Dazu hätte es einer Durchbrechung des russischen Wirtschaftssystems, insbesondere
einer teilweisen oder vollständigen Aufhebung des russsischen Außenhandelsmonopols und
weitgehender Eingriffe in die innere russische Gesetgebung bedurft. Die deutschen Wünsche
nach freierer Betätigungsmöglichkeit deutscher Wirtschaftsorgane in Sowjet-Rußland
haben daher in wesentlichen Punkten nicht erfüllt werden können. Trotzdem sind eine
Reihe höchst wertvoller Zugeständnisse von russischer Seite erreicht worden, die das genannte
Vertragswerk als einen unzweifelhaften Fortschritt gegenüber dem bisherigen
Zustande erscheinen lassen.“ Die beiden Länder haben sich gegenseitig die Meistbegünstigung
zugestanden; irgendwelche Zollbindungen haben nicht Platz gegriffen. – „Mit Frank -
r e i ch werden die Verhandlungen in Kürze wieder aufgenommen; bisher wurden sie
dadurch erschwert, daß der neue französische Zolltarif noch nicht fertig vorliegt und
außerdem Frankreich erklärte, die Meistbegünstigung nicht de jure, sondern lediglich
de facto für gewisse Waren bewilligen zu können. Es besteht neuerdings aber Aussicht,
daß zunächst ein Provisorium für 14 Monate abgesschlossen wird, währenddessen Frankreich
für alle deutschen Exportwaren, also auch für a ll e Holz sortimente, die volle Meistbegünstigung
gewährt. Bisher hatte Frankreich den Standpunkt vertreten, daß nur für
1) Mitteilung von Oberforstrat Z i r < e r in der 23. Sitzung des Holzhandelsausschusses des
Reichsforstwirtschaftsrats am 6. Januar 1926. Mitteilung des Reichsforstwirtschaftsrats, 5. Jahrg.,
Nr. 3, S. 54. + Dort auch Näheres über die für die gemischten Transitlager angeführten Vorund
Nachteile, auf die hier nicht näher eingegangen werden kann.
?) Im Anschluß an die Mitteilung des Ministerialrats Dr. St r o h me y e r auf der Tagung
des Holzhandelsausschusses des Reichsforstwirtschaftsrats am 6. Januar 1926. Mitteilungen des
Reichsforsstwirtschaftsrats, 5. Jahrgang, Nr. 3, Berlin 1926, S. 53/54.
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