Full text : Forstwirtschafts-Politik

306 Holzhandels- und Holzverkehrspolitik.
freien Verkehr, die Zollzahlung hat dann ssofort zu erfolgen. Neuerdings kann der Zoll
gegen Sicherheitsleistung und gegen eine Verzinsung von 9 /o jährlich bis zu drei
Monaten gestundet werden. ~~ Bei Einlagerung von Holz in die gemischten Transitlager
ruht die Zollfälligkeit, solange das Holz auf Lager liegt. (Lagerung bis zu fünf Jahren
zulässig.) Ein- bis zweimal im Jahre erfolgt die Zollabrechnung; die Folge ist, daß eine
unverzinsliche Befristung der Zollzahlung um etwa ein Jahr eintritt. –~ An welchen
Orten gemischte Transitlager gestattet werden dürfen, bestimmt der Reichsrat (früher
Bundesrat). ~ Nach der früheren übung hat der Bundesrat gemischte Transsiilager nur
für solche Orte genehmigt, für die nachgewiesen wurde, daß schon v o r der Einführung
der Holzzölle (1879) dort ein erheblicher Ausfuhrhandel mit Holz bestanden hat. Die
Prüfung war lange Zeit scharf, die Gesuche wurden meist abgelehnt. Mit der Zeit hat
der Reichsrat auf Drängen der Interessenten diesen Gebrauch dahin abgeändert, daß die
Genehmigung auch für Orte erteilt wurde, bei. denen sich auch n a < dem Erlaß des
Voraus-Zollgesetzes ein erheblicher Ausfuhrhandel entwickelt hat oder anzunehmen it,
daß sich durch die Einrichtung der gemischten Transitlager ein solcher entwickeln wird. ~
Das Landesfinanzamt hat zu entscheiden, we l < en F i r m en an dem vom Reichsrat
genehmigten Orte ein gemischtes Transitlager zugestanden wird. Ein solches soll nur
bewilligt werden, wenn der Betrieb der betreffenden Firma ohne ein gemischtes Transitlager
 eine wesentliche Einschränkung erfahren würde, selbst unter der Voraussetzung, daß
ihr ein reines Transitlager bewilligt wäre und die betreffenden Firmen nicht wisssen
können, ob und in welchem Umfange die eingeführten Hölzer in das Ausland oder in
das Inland abgesett werden können.
Am 1. Januar 1925 waren in Deutschland an 55 Orten gemischte Transsitlager zugelassen
 und solche an 70 Firmen bewilligt. Eingelagert waren rund 500 000 Kubikmeter
Holz . . . In den gemischten Transitlagern sind nur jene Hölzer zu verzollen, die in das
Inland abgesetzt werden. Die Ermittlung der zollfreien bzw. zollpflichtigen Ware
erfolgt durch Nachweis der in das Ausland abgeführten Menge, verbunden mit einer
Bestandsaufnahme.
Findet eine Verarbeitung des Holzes, die durch die Zollbehörde erlaubt werden kann,
statt, so tritt für A b f äl l e ein Nachlaß an dem zur Last geschriebenen Zoll ein, der
sich beläuft:
für ungesäumte Bretter . . . . E Et: es eV 31 30 | S
für zweiseitig besägte Hölze. . . . . . . «st . ai §
für dreiseitig besägte Hölzer . . . . .. z 22,5 "
für Säge- und Schnittwaren, vier- und mehrseitig in der Längsachse geschnitten: ä
aus rohem Rundholze:
in der ganzen Länge gleich stark und bret. .. .. . . . . . . . 40
nicht gleich stark und breit. . ff w . G .1%6 90
aus bereits vorgearbeitetem Nukholze ..... . .. .. . .. . .. . . . . . 30
für gesägte Furniere . . . . . . i Isszits . .. putz: 90;
für Hobel- oder Fräsarbeit, wodurch in der Längsrichtung gesägtes oder in anderen
Weise vorgerichtetes Bau- und Nutzholz der Nr. 76, 78, 79, 80 und 81 in r o h e
Holzwaren der Nr. 615, 620, 621 bis 626 und 628 veredelt wrd . . . . . 15
in allen übrigen Fällen : .
Über die Frage, ob die gemischten Transitlager im Allgemeininteresse zugelassen
werden sollen, wurde von jeher heftig gestritten. Auf der einen Seite wurden die an
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.