fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

5. J. Kohler, Bürgerliches Recht. 6385 
ausgefüllte Raum ist der Rechtsordnung unterstellt; es wäre gegen den Sinn der Sache, 
wenn etwa bei dem Schutze eines musikalischen Instrumentes der Stoff, ob Metall, ob Holz, 
ob Saite, außer Betracht bliebe, oder wenn z. B. bei einer Anordnung von Schienen das 
mit der Gestalt in Verbindung stehende Material nicht in den Schutz aufgenommen 
werden könnte. Im übrigen kommt es nicht darauf an, ob eine einfache oder eine ver— 
wickelte Maschinerie vorliegt, denn auch bei einer verwickelten Einrichtung kann die Eigenart 
der Form den Schutz erlangen. Allerdings muß man dabei folgendes in Betracht ziehen: 
der Gebrauchsschutz kann nicht mehr leisten, als er naturgemäß zu leisten vermag: er 
kann nicht eine Naturkräftekombination schützen, und wenn bei einer Maschinerie bloßer 
Gebrauchsschutz verlangt worden ist, so kann nur der Schutz für die spezielle Form er— 
reicht werden, nicht auch für die Naturkräfte-Idee, zu deren Bewältigung die Form be— 
stimmt ist. Wenn beispielsweise eine Dampfmaschine, bei der die Einlassung des Dampfes 
und die Dampfwirkung nach verschiedenen Seiten hin in Betracht kommt, in einer dieser 
Idee entsprechenden Weise konstruiert ist, so ist es für den Erfinder im höchsten Grade 
ratsam, den Patentschutz zu erwerben; dann ist er in seiner Idee voll geschützt bezüglich 
aller Verwirklichungsgformen. Nimmt er nur den Musterschutz, so ist er zwar nicht 
schutzlos, aber er hat den Schutz nur für die spezielle Form, und wenn jemand eine 
andere Form bildet, um dieselbe NaturkräftesIdee zu verwirklichen, so kann er diesem 
nichts anhaben. Das muß um so mehr hervorgehoben werden, als vielfach die Neigung 
besteht, sich statt des Patentschutzes des wohlfeileren und bequemeren Musterschutzes 
zu bedienen: die Folgen kommen häufig hintennach; diese hat der Anmeldende sich 
selbst zuzuschreiben: habeat sibi. Anderseits kann der Musterschutz auch weiter gehen; 
denn während beim Patentschutz die Form nur als Verwirklichungsmittel des Naturkräfte— 
gedankens gilt, so hat sie beim Musterschutz eine selbständige Bedeutung: sie ist ge— 
schützt für aälle Zwecke, die man mit dieser Form erreichen will, und für alle Darstellungen, 
in die man diese Form zu bringen vermag. Es ist daher mitunter sehr ratsam, Muster— 
und Patentschutz miteinander zu verbinden, da jeder seinen eigentümlichen Vorteil hat. 
Eine Herstellungsmethode kann nicht Gegenstand des Gebrauchsmusters sein, sondern 
nur eine Sachgestaltung; als solche kann aber nicht eine bloß kraft Schlußfolgerung zu 
erkennende Atomlagerung, sondern nur eine sinnfällige Gestaltung in Betracht kommen, 
wozu aber auch die Anordnung einer Schraube, eines Scharniers und überhaupt die Art 
Zuse mmenfügung (Zusammenleimung, Zusammenlötung, elektrische Anschließung) ge— 
ören kann. 
Auch das Gebrauchsmuster muß menschlichen Zwecken dienen, und dies kann auch hier 
mittelbar und unmittelbar geschehen, z. B. kann das Scharnier eines orthopädischen Apparates, 
die Gestaltung der Bolzen für die Geige zweifelsohne auf solche Weise geschützt werden. 
Leider ist die Regelung des Musterschutzes durch unser Gesetz vom 1. Juni 1891 
im höchsten Grade verfehlt. Das Gesetz hat das reine Anmeldefystem: eine Vor⸗ 
prüfung findet nicht statt; die Folge ist, daß die größte Menge von Dingen ein— 
zetragen wird und schließlich die Eintragung überhaupt für das Publikum fast bedeutungs— 
los ist, denn niemand weiß, was gilt und was nicht. 
Ist übrigens etwas eingetragen, was nicht geschützt werden kann, weil es ent— 
weder an einer Gebrauchsmusteridee fehlt, oder weil diese nicht neu ist, dann kann eine 
Nichtigkeitsklage erhoben werden; diese geht aber nicht an das Patentamt, sondern an 
die bürgerlichen Gerichte. Auch das ist eine wenig empfehlenswerte Einrichtung, denn 
kine mit Technikern mitausgestattete Behörde ist hier viel ratsamer. Im übrigen wird 
die Neuheitsfrage ganz ähnlich behandelt wie beim Patentschutz; dagegen fehlen Bestim— 
mungen über Vorbenutzung und Enteignung: indessen wird man zweifellos diese zwei 
Institute aus dem Patentrechte herübernehmen und rechtsähnlich anwenden müssen; denn 
e8 handelt sich hier durchaus nicht um eigenartige Dinge, sondern um Rechtseinrichtungen, 
die sich aus der Sachlage von selber ergeben. 
Die Dauer des Gebrauchsmusterschutzes ist eine verhältnismäßig kurze: sie beträgt drei 
Jahre mit der Möglichkeit einer Verlängeruͤng auf weitere drei Jahre. Die Gebühr ist recht 
gering, 153 Mk. ußnd bei der Verlängerung 60 Mk. Eine vrogressive Steuer besteht nicht.
	        
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